21-3723

Bericht zur Genehmigungspraxis für die Errichtung von Solaranlagen -Referierendenanforderung - Drs. 21-3627, Beschluss der BV vom 23.02.2023

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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19.04.2023
30.03.2023
Sachverhalt

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Die BUKEA begrüßt den Ausbau von Photovoltaik (PV)-Anlagen und Bestrebungen zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren. Im Zusammenhang mit diesem Themenkomplex verfolgt das Amt Energie und Klima der BUKEA auch interessiert den Abstimmungsprozess der Bezirksämter zur Vereinbarkeit von PV-Anlagen mit den Anforderungen der städtebaulichen Erhaltungsverordnung, initiiert durch das Bezirksamt Hamburg-Nord. Am 29.11.2022 fand ein Termin statt, an dem auch das Bezirksamt Eimsbüttel teilnahm.

 

Für die Frage ob und wie die Genehmigungspraxis für die Errichtung von Solaranlagen in Gebieten, die unter die städtebauliche Erhaltungsverordnung fallen, vereinfacht werden kann, ist die BUKEA mangels Genehmigungszuständigkeit allerdings nicht zuständig.

 

Die Genehmigung von Solaranlagen in Gebieten, die unter städtebauliche Erhaltungsverordnungen fallen, wird bestimmt durch § 172 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch i.V.m. der jeweiligen städtebaulichen Erhaltungsverordnung. Dies fällt allein in den Zuständigkeitsbereich der hierfür federführenden Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW).

 

Ungeachtet dessen wird auf den seit dem 29.07.2022 geltenden § 2 Erneuerbare-Energien-gesetz (EEG 2023) hingewiesen. Nach § 2 Satz 1 und 2 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

 

Im Rahmen der Abwägungsentscheidung im Genehmigungsverfahren bzgl. der Abweichung von der städtebaulichen Erhaltungsverordnung hat die zuständige Behörde die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang zu berücksichtigen. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass es nicht Schutzgüter gibt, zu deren Gunsten die Abwägungsentscheidung ausfallen kann. Im Übrigen siehe Drs. 22/9425.

 

Ferner wird angeregt den bestehenden „Gestaltungsleitfaden für das Bauen im Bestand“ für den Bezirk Eimsbüttel entsprechend – auch als Ergebnis des o.g. Abstimmungsprozess – anzupassen.

 

Die BUKEA sieht in Ermangelung einer Zuständigkeit von einer Referentenentsendung ab. Es wird angeregt, dass die BSW zusammen mit den Bezirksämtern insbesondere im Hinblick auf die neuen bundesgesetzlichen Vorgaben (§ 2 EEG 2023) die bisherigen Genehmigungsverfahren überprüfen und eine neue Genehmigungspraxis entwickeln.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine