Baulandmobilisierungsgesetz: Baugebot anwenden, bezahlbaren Wohnraum bereitstellen
Letzte Beratung: 24.02.2022 Bezirksversammlung Ö 10.11
Bisherige Beratungsfolge |
am |
TOP |
Drs.-Nr. |
Ergebnis |
Bezirksversammlung (Antrag der SPD-Fraktion) |
16.12.2021 |
9.3 |
Zur Beratung in den StaPla überwiesen |
|
Stadtplanungsausschuss |
18.01.2022 |
6.1 |
vertagt |
|
Stadtplanungsausschuss |
08.02.2022 |
6.1 |
Mit geändertem Petitum mehrheitlich beschlossen (bei Gegenstimme der AfD-Fraktion und Enthaltung der FDP-Fraktion) |
Das im Mai 2021 auf Bundesebene beschlossene Baulandmobilisierungsgesetz bietet große Chancen, mehr dringend benötigten bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Kommunen erhalten eine Reihe von Instrumenten, um die Bereitstellung von Bauland zu erleichtern, darunter ein erweitertes Baugebot (§ 201a BauGB). Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen gezielt angeordnet werden, dass ein Grundstück mit Wohnungen bebaut werden muss. Auf diese Weise sollen Grundstücke mit geltendem Planrecht und ungenutztem Potenzial der Spekulation entzogen werden.
Gemäß §176 BauGB kann ein Baugebot mit dem Ziel, Wohnungen zu bauen, auch dann erlassen werden, wenn das Grundstück bereits bebaut ist. Dabei kann auch das Maß der Nutzung gemäß Bebauungsplan verbindlich angeordnet werden.
Trotz des verstärkten Wohnungsbaus der vergangenen zehn Jahre gibt es im Bezirk Eimsbüttel noch mindergenutzte Grundstücke, die sich für den Bau zusätzlicher Wohnungen eignen. Eine Bebauung dieser Lücken ist sowohl aus städtebaulichen wie auch wohnungspolitischen Gründen geboten.
Mit diesem neu geschärften Instrumentarium ist nun eine Anordnung möglich. Da Hamburg als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen ist, kann folglich ein Baugebot mit dem Zweck, Wohneinheiten zu bauen, erlassen werden. Zuvor sollte jedoch das Gespräch mit den Eigentümern/Eigentümerinnen gesucht werden. Sofern diesen nicht an einer Bebauung des Grundstücks gelegen bzw. diese nicht möglich ist, wäre es eine Möglichkeit, dass die FHH durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) das betreffende Grundstück mit dem Ziel einer Bebauung erwirbt.
Sachverhalt:
Bisherige Beratungsfolge |
am |
TOP |
Drs.-Nr. |
Ergebnis |
Bezirksversammlung (Antrag der SPD-Fraktion) |
16.12.2021 |
9.3 |
Zur Beratung in den StaPla überwiesen |
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Stadtplanungsausschuss |
18.01.2022 |
6.1 |
vertagt |
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Stadtplanungsausschuss |
08.02.2022 |
6.1 |
Mit geändertem mehrheitlich beschlossen (bei Gegenstimme der AfD-Fraktion und Enthaltung der FDP-Fraktion) |
Das im Mai 2021 auf Bundesebene beschlossene Baulandmobilisierungsgesetz bietet große Chancen, mehr dringend benötigten bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Kommunen erhalten eine Reihe von Instrumenten, um die Bereitstellung von Bauland zu erleichtern, darunter ein erweitertes Baugebot (§ 201a BauGB). Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen gezielt angeordnet werden, dass ein Grundstück mit Wohnungen bebaut werden muss. Auf diese Weise sollen Grundstücke mit geltendem Planrecht und ungenutztem Potenzial der Spekulation entzogen werden.
Gemäß §176 BauGB kann ein Baugebot mit dem Ziel, Wohnungen zu bauen, auch dann erlassen werden, wenn das Grundstück bereits bebaut ist. Dabei kann auch das Maß der Nutzung gemäß Bebauungsplan verbindlich angeordnet werden.
Trotz des verstärkten Wohnungsbaus der vergangenen zehn Jahre gibt es im Bezirk Eimsbüttel noch mindergenutzte Grundstücke, die sich für den Bau zusätzlicher Wohnungen eignen. Eine Bebauung dieser Lücken ist sowohl aus städtebaulichen wie auch wohnungspolitischen Gründen geboten.
Mit diesem neu geschärften Instrumentarium ist nun eine Anordnung möglich. Da Hamburg als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen ist, kann folglich ein Baugebot mit dem Zweck, Wohneinheiten zu bauen, erlassen werden. Zuvor sollte jedoch das Gespräch mit den Eigentümern/Eigentümerinnen gesucht werden. Sofern diesen nicht an einer Bebauung des Grundstücks gelegen bzw. diese nicht möglich ist, wäre es eine Möglichkeit, dass die FHH durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) das betreffende Grundstück mit dem Ziel einer Bebauung erwirbt.
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