21-2565

Aufenthaltsqualität im Quartier Lappenbergsallee / Langenfelder Damm erhöhen Drs. 21-2424, Beschluss der BV vom 28.10.2021

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
10.01.2022
05.01.2022
16.12.2021
Sachverhalt

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 23 wie folgt Stellung:

 

Die Straßen Lappenbergsallee  und in Verlängerung Langenfelder Damm im Stadtteil Eimsbüttel sind Bezirksstraßen von gesamtstädtischer Bedeutung (mit Ausnahme Lappenbergsallee zwischen Eimsbütteler Marktplatz und Schwenckestraße).

Beide Straßen sind Vorfahrtsstraßen, die einstreifig je Fahrtrichtung den Eimsbütteler Marktplatz mit der Kieler Straße (B4, B5) verbinden.  Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.

Der Straßenzug ist auf das zügige Vorankommen im Straßennetz ausgelegt und dient der Abwicklung sowie Bündelung des Verkehrs.

In der Lappenbergsallee zwischen Schwenckestraße und Heußweg ist aufgrund der in diesem Bereich ansässigen Kita eine Tempo 30-Strecke angeordnet.

In der Lappenbergsallee und im Langenfelder Damm sind viele Kleinunternehmen ansässig. Beide Straßen sind zudem durch Mehrfamilienhausbebauung in Straßennähe geprägt.

Radverkehrsanlagen sind durchgängig pro Richtung vorhanden. Der Quellverkehr aus den Nebenstraßen - mit Ausnahme der Müggenkampstraße - ist gering und kann ohne größere Wartezeiten in die Lappenbergsallee bzw. Langenfelder Damm einfahren.

Das Parken in der Lappenbergsallee/ Langenfelder Damm ist nicht bewirtschaftet und auf den beidseitig vorhandenen Seitenstreifen überwiegend längs zur Fahrbahn aber auch quer zur Fahrbahn angeordnet.

Fußgänger haben in den beiden Straßen an allen Lichtsignalanlagen (LSA) die Möglichkeit, die Fahrbahn zu queren. Fußgängerüberwege (FGÜ) befinden sich am Kreisel Langenfelder Damm/ Högenstraße/ Müggenkampstraße.

Durch beide Straßen verläuft die MetroBus-Linie 4 im 10 Minuten Takt, die von der Schwenckestraße kommend über die Lappenbergsallee/ Langenfelder Damm in Richtung Kieler Straße verläuft. Die Bushaltestelle Langenfelder Damm, die an der Kieler Straße gelegen ist, wird zudem von den Buslinien 115, 183 und 603 bedient. Der Straßenzug Lappenbergsallee/ Langenfelder Damm ist Teil des Busbeschleunigungsprogramms.  Die Busbeschleunigung dient der Fahrplanstabilität sowie der Reisezeitgewinnung. Die Signalisierungen der LSA sind auf der Linie 4 zum Teil dem Busbeschleunigungsprogramm angepasst und führen zu weniger Wartezeiten.

Die Daten der Unfallauswertung für die Straßen Lappenbergsalle und Langenfelder Damm sind unauffällig. Hinweise auf ein erhöhtes Geschwindigkeitsniveau liegen nicht vor.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.

Gemäß den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) werden keine neuen Tempo 30-Zonen eingerichtet, wenn das dem  Busbeschleunigungsprogramm entgegensteht.

Zudem darf sich eine Zonenanordnung gemäß § 45 Absatz 1c Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht auf Vorfahrtsstraßen erstrecken.

 

Gemäß § 45 Absatz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Neben der unauffälligen Unfalllage liegen auch sonst keine Erkenntnisse vor, dass in den Straßen Lappenbergsallee und Langenfelder Damm eine konkrete Gefahrenlage besteht. Somit fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, Tempo 30 in den Straßen Lappenbergsallee und Langenfelder Damm anzuordnen.

 

Die Lappenbergsallee ist eine dem öffentlichen Straßenverkehr für den Allgemeingebrauch gewidmete Verkehrsfläche, die gemäß dieser Widmung allen Verkehrsteilnehmern uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die Straßenverkehrsbehörde kann dieser Widmung nicht mit einem Durchfahrtsverbot wiedersprechen. Um einen bestimmten Personenkreis (z.B. durch Zusatzschild Anlieger frei) auf Dauer von dem Gemeingebrauch auszuschließen, wäre ggf. eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich. Diese Teileinziehung liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde.

 

Das PK 23 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine