21-3939

ASB Kita Burgwedel - Verkehrsberuhigung durch Tempo-30-Strecke Drs. 21-3846, Beschluss der BV vom 01.06.2023

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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29.06.2023
19.06.2023
Sachverhalt

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt wie folgt Stellung:

 

 

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Eimsbüttel formuliert in ihrer Drs. 21-3846 den Wunsch, in der Straße Burgwedel 3 eine Tempo 30-Strecke einzurichten. In ihrer Begründung verweist die BV Eimsbüttel auf die dort ansässige Kita.

 

Die Anordnung vom Tempo 30-Strecken gemäß § 45 (9), Nr. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

 

Mit der Neuregelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.

 

 

 

Stellungnahme

Besagte Kita war bereits in der Vergangenheit hinsichtlich der Möglichkeit zur Einrichtung einer Tempo 30-Strecke betrachtet worden. Diese Prüfung ergab, dass eine Anordnung nach den HRVV nicht möglich war und ist.

 

In den aktuell gültigen HRVV werden die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke vor einer Kita näher geregelt. Unter Kapitel: § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern; II. Umsetzung in Hamburg, Punkt 5 wird ausgeführt, dass die Einrichtung mit einem direkten Zugang zur Straße ausgestattet sein muss. Dieser direkte Zugang ist im Falle der Kita Burgwedel jedoch nicht vorhanden.

 

Fazit

Die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke in der Straße Burgwedel ist gem. § 45 (9) Nr. 6 StVO rechtlich nicht möglich. Andere Gründe für eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Straße Burgwedel sind nicht erkennbar.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine