21-2186

Alternativantrag zu Drs. 21-2101: Verwahrlosung von Mietshäusern in Eimsbüttel verhindern

Gemeinsamer Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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15.07.2021
Sachverhalt

 

Ob Roonstraße 30, Osterstraße 162 oder Bismarckstraße 18–20: Immer wieder werden Häuser im Bezirk Eimsbüttel unbewusst, bewusst oder fahrlässig verfallen gelassen, bis ein Erhalt unwirtschaftlich erscheint und Bestandsmieter*innen ihren Wohnraum verlieren. So auch in der Methfesselstraße 80. Das Gebäude verfällt seit Jahrzehnten, das Dach ist seit Jahren undicht. Auch stehen die Wohnungen in den oberen Geschossen seit zwei Jahren leer. Der Abschnitt Wohnraumschutz hat von dem Leerstand Methfesselstraße 80 erstmals am 31. Juni 2019 durch eine innerbehördliche Mitteilung erfahren, wie aus der kleinen Anfrage Nr. 113 hervorgeht. Laut der Hamburger Morgenpost soll das Gebäude „Methfesselstraße 80“ nun abgerissen werden.

 

Nachdem das undichte Dach seit Jahren nicht instandgesetzt wurde, sei – laut einem Gutachten aus dem Jahr 2019 – das Gebäude von Holz zerstörenden Insekten und Pilzen (u.a. Hausschwamm) stark befallen. Von Maßnahmen nach dem Hamburger Wohnraumschutz­gesetz sah das Bezirksamt offenbar ab, da es von einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Hmb-WoSchG ausgegangen ist. Ob diese Voraussetzungen überhaupt vorliegen, bleibt unklar.

 

Auch der Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 13 Abs. 2 HmbWoSchG wegen der leer­stehenden Wohnungen blieb für den Eigentümer folgenlos, wie das Bezirksamt den Eimsbütteler Nachrichten bestätigte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum seit über zwei Jahren bekannte ausbleibende Instandhaltung toleriert wird, ohne dass der Eigentümer ein bisher den Abriss rechtfertigendes Gutachten vorlegen konnte. So wurde laut Eimsbütteler Nachrichten ein im März dieses Jahres gestellter Antrag auf Abriss abgelehnt. Das Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen wurde 2018 bereits abgelehnt, ein neuer Antrag liegt der Kulturbehörde nun offenbar vor.

 

Der systematische Verfall von Bausubstanz und der damit einhergehende Verlust von Wohnraum stellen glücklicherweise noch Ausnahmefälle im Bezirk Eimsbüttel dar. Dennoch sind solche Fälle nicht selten und es liegt im dringenden Interesse der Bezirksversammlung, einer Verbreitung dieser Praxis vorzubeugen. Weder aus sozialen, ökologischen noch wirt­schaftlichen Aspekten kann es von allgemeinem Interesse sein, eine nachhaltige Stadt­teilentwicklung individuellem Profitstreben zu opfern. Insbesondere sollte es ein Ziel sein, die Transparenz des Zusammenspiels der verschiedenen Fach­ämter und Behörden bei diesen komplexen Fällen dauerhaft zu verbessern. Die Bezirks­versammlung ist dabei aus­drücklich an einem offenen Dialog über Abläufe, Schnittstellen und notwendige Ressourcen interessiert.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten,

 

1)   in Bezug auf die Methfesselstraße 80 einen Vertreter bzw. eine Vertreterin des Bezirks­amtes in die nächste Sitzung des Ausschusses für Bauanträge Kerngebiet (BAU-KGA) unter Zuladung des Ausschusses für Grün, Nachhaltigkeit, Umwelt, Verbraucherschutz, Wirtschaft und Digitalisierung (GNUVWDi) einzuladen, um zu berichten,

a)   wie sich die Haltung der zuständigen Behörden in Bezug auf eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Hmb-WoSchG darstellt und falls ein Abriss abgelehnt wurde, mit welchen konkreten Maßnahmen und in welchem Zeitraum (Fristen) auf eine Verbesserung der Bausubstanz hingewirkt werden soll;

b)   ob und wenn ja, wie sich die Haltung der Behörden in Bezug auf eine erneute Prüfung des Denkmalschutzes anders als 2018 darstellen könnte.

 

2)   Des Weiteren wird der Bezirksamtsleiter gebeten, einen Vertreter des zuständigen Fachamtes zu entsenden, um darzustellen, wie schon zu einem frühen Zeitpunkt gewährleistet werden kann, dem Verfall von Bausubstanz entgegenzuwirken. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)      Konzeption eines Modells des strukturierten Monitorings betroffener Gebäude anhand objektiver Kennzahlen,

b)      Gewährleistung von Objektivität bei der Begutachtung und Formulierung von Abriss- bzw. Erhaltungsgründen durch eine Bestellung der Gutachter*innen durch den Wohnraumschutz oder andere vergleichbar wirksame Maßnahmen.

c)      Grundsätzliche Darstellung einer Gesamtkostenrechnung hinsichtlich anfallender Aufwendungen für Substanzerhalt oder Abriss und Neubau.

 

Nach Beurteilung durch den BAU-KGA unter Zuladung des GNUVWDi soll entschieden werden, ob und unter welchen Gesichtspunkten ein Konzept erarbeitet wird, das den Prozess verstetigt.

 

 

Carl-Maria Bohny, Ali Mir Agha und GRÜNE-Fraktion
Dr. A. W. Heinrich Langhein, Rüdiger Kuhn und CDU-Fraktion

 

 

Anhänge

 

keine