21-1355

Alternativantrag zu Drs. 21-1151: Coronahilfen für Kulturveranstaltungsunternehmen im Bereich der Live-Musik Drs. 21-1236, Beschluss der BV vom 27.08.2020

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
29.10.2020
Sachverhalt

Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) nimmt zu der Empfehlung der Bezirksversammlung Eimsbüttel wie folgt Stellung:

 

Die BKM steht seit Beginn der Beginn der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus-SARS-CoV-2 verstärkt in ständigem Austausch mit den Interessenvertretungen der Livemusik-Szene, um Livemusikspielstätten zu unterstützen. Die inzwischen zur Verfügung stehenden bzw. bereits durchgeführten Hilfen sind im Zusammenhang mit weiteren Förderprogrammen auf Landes- und Bundesebene zu betrachten. Dies betrifft die Soforthilfen von Bund und Land (Hamburger Corona Soforthilfe), die Überbrückungshilfe des Bundes sowie insbesondere die verschiedenen Stränge der unter NEUSTART KULTUR der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM/Bund) zusammengefassten Programme. Ein wichtiges Anliegen ist es dabei stets, die Förderangebote des Bundes optimal zu nutzen und nicht unmittelbar dort anzusetzen, wo bereits bestehende Förderinstrumente greifen.

Die aktuelle Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung lässt inzwischen unter Einschränkungen Veranstaltungen außerhalb wie auch in geschlossenen Räumen zu.

 

Mit den im Rahmen des Kultur-Hilfspakets gewährten Corona-Soforthilfen der BKM („Ergänzende Förderrichtlinie zum Ausgleich wirtschaftlicher Härten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umsetzung der Allgemeinverfügungen Coronavirus“) können für den Zeitraum seit dem 11. März 2020 Liquiditätshilfen beantragt werden. Gefördert werden nachgewiesene laufende Belastungen, die aufgrund der Schließung einer Einrichtung bzw. eines Veranstaltungsortes, der Absage von Veranstaltungen oder fortlaufender vertraglicher Verpflichtungen nicht mehr durch eigene Mittel gedeckt werden können. Hierzu gehören u. a. laufende Miet- und Bewirtschaftungskosten, Personalkosten (soweit diese nicht durch andere öffentliche Stellen gedeckt werden), Honorarkosten, fortlaufende Verträge. Die Liquiditätshilfen richten sich nach dem Liquiditätsbedarf, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die förderungsfähigen Gesamtkosten nicht durch eigene oder fremde Mittel (z.B. Bundesmittel) decken kann. Mittel, die bereits für konkrete Maßnahmen eingeplant wurden, werden bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht zu Grunde gelegt.

Auf diese Weise wurde bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Einschränkungen ein für alle antragsberechtigten Musikclubs in Hamburg (zu denen auch das LOGO im Bezirk Eimsbüttel gehört) geltender Rahmen für ein Förderinstrumentarium geschaffen, welcher neben der Notwendigkeit von Nothilfen und auch dem Solidargedanken Rechnung trägt.

Zusätzlich können Musikclubs (und Livemusikveranstalter) seit August im Rahmen des Kultur-Hilfspakets finanzielle Unterstützung für Musikveranstaltungen erhalten, die in Hamburg bis zum 31. Oktober 2020 außerhalb Club-eigener Räume Corona-gerecht durchgeführt werden.

Weitere Hamburger Neustart-Hilfen für zukünftiges Programm in den eigentlichen Räumen der Spielstätten befinden sich in Vorbereitung, welche die Bundeshilfen im Rahmen des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR noch ergänzen sollen.

Die Hilfen des NEUSTART KULTUR-Förderprogramms „Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur in Deutschland (Musikclubs)“ werden über die Initiative Musik gGmbH vergeben und sehen nur 10 % Eigenanteil vor, der ggf. durch Landeshilfen abgedeckt werden kann. Im Rahmen dessen können bis zu 30 % der Ausgaben für Investitionen geltend gemacht werden – etwa für die Anschaffung von technischem Equipment für neue technische Präsentationsformen im Rahmen der beantragten Projekte.

Auch für „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“ wurden vom Bund erhebliche Gelder bereitgestellt. Die GEMA koordiniert die Förderung des Investitionsprogramms für Musikaufführungsstätten, Musikclubs und Festivals und wendet die Fördergrundsätze der BKM/Bund entsprechend an.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bürgerschaftlichen Ersuchens Drs. 21/13439 „Weitere Stärkung der Hamburger Clubszene“ findet darüber hinaus derzeit ein Verfahren zur Erhebung weiterer Sanierungsbedarfe im Kontext technologischer und baulicher Lärmschutzmaßnahmen statt. Finanziert wird die Maßnahme aus dem Sanierungsfonds Hamburg 2020.

 

 

Anhänge

keine