Alternativantrag zu den Anträgen 6.1 und 6.2 - Bewahrung von günstigem Wohnraum BV-Beschluss (vertreten durch HA) vom 27.05.2021 - Drs. 21-2027
Letzte Beratung: 15.07.2021 Hauptausschuss Ö 5.4
Zu dem o.g. Beschluss antwortet die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (auch für die Finanzbehörde) wie folgt:
Zu dem Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel, die Finanzbehörde zu ersuchen, bei der Versteigerung des Objektes “Kleiner Schäferkamp 16, 16a-f“ nach ihrem Ermessen mitzubieten, nimmt die Finanzbehörde wie folgt Stellung:
Der ursprünglich für den 27. Mai 2021 angesetzte Zwangsversteigerungstermin des Objektes Kleiner Schäferkamp 16, 16 a-f wurde abgesagt. Die Gründe hierfür sind dem Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) nicht bekannt.
Vor diesem Hintergrund konnte der LIG nicht an der Zwangsversteigerung mitwirken.
Zu dem Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zu ersuchen, auf eine gesetzliche Regelung hinzuwirken, welche es ermöglicht, dass zukünftig städtische Vorkaufsrechte auch bei Zwangsversteigerungen ausgeübt werden können, nimmt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen wie folgt Stellung:
Der Ausschluss gemeindlicher Vorkaufsrechte im Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks beruht auf § 471 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Norm schließt alle Vorkaufsrechte, vertragliche wie gesetzliche und privatrechtliche ebenso wie öffentlich-rechtliche, für den Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse aus. Die Norm dient dem Gläubigerschutz, da die Möglichkeit der Ausübung von Vorkaufsrechten die Verwertung des Grundstücks als Vermögensgut im Insolvenzverfahren stark erschweren würde (vergl. Westermann, Münchener Kommentar zum BGB, § 471, Rn. 1).
Eine Änderung des BGB, um von diesem generellen Ausschluss von Vorkaufsrechten eine Ausnahme für gemeindliche Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu schaffen, würde einen erheblichen Eingriff in das System des zivilrechtlichen Gläubigerschutzes darstellen. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen sieht daher keine Aussichten, eine solche Änderung zu erreichen.
Für den Fall, dass die Bezirksversammlung Eimsbüttel die Initiative in diese Richtung dennoch fortsetzen möchte, wäre die Anfrage an die für das Zivilrecht zuständige Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zu richten.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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