22-1468

Abstellflächen für E-Scooter im öffentlichen Raum

Beschlussempfehlung Ausschuss

Letzte Beratung: 25.09.2025 Bezirksversammlung Ö 10.21

Sachverhalt

Bisherige Beratungsfolge

am

TOP

Drs.-Nr.

Ergebnis

AM(Antrag der GRÜNE-Fraktion)

07.05.2025

8.6

22-0962

vertagt

AM(Antrag der GRÜNE-Fraktion)

04.06.2025

7.3

22-0962

vertagt

AM(Antrag der GRÜNE-Fraktion)

02.07.2025

6.2

22-0962

vertagt

AM(Antrag der GRÜNE-Fraktion)

10.09.2025

7.2

22-0962

Empfehlungmit Änderungen mehrheitlichzugestimmt bei Stimmenenthaltung der DIE LINKE- und Volt-Fraktion und Gegenstimme der AfD-Fraktion.

Die allgemeine Verhaltensregel des § 11 Absatz 5 Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) sieht das Abstellen von E-Scootern auf Gehwegen vor: r das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend“. Dennoch dürfen diese Fahrzeuge nicht verkehrsgefährdend oder -einschränkend abgestellt werden. Falsch abgestellte E-Scooter stellen nicht nur ein Ärgernis dar, sondern können für alle Verkehrsteilnehmenden ein gefährliches Hindernis sein. Um diesem Problem entgegen­zuwirken, hat die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nach eingehender recht­licher Prüfung und in Abstimmung mit den Anbietern von E-Scootern die Bereitstellung von E-Scootern im öffentlichen Raum als Sondernutzung eingestuft. Es wurde im Februar 2025 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Sondernutzung geschlossen.

Feste Abstellflächen für E-Scooter in Verbindung mit Parkverbotszonen (Geofencing) können die Gehwege entlasten, das Stadtbild verbessern und die Sicherheit für Fußnger*innen er­hen. Langfristig wirken sich die Abstellflächen auf ein besseres Nutzer*innenverhalten aus. Die Entgelte aus der Sondernutzung können r eine Offensive bei den Abstellflächen einge­setzt werden.

Die BVM prüft fortlaufend in enger Abstimmung mit beteiligten Dienststellen wie den Bezirken und der Polizei die Einrichtung von Abstellflächen und Parkverbotszonen für E-Scooter. Wesentliche Kriterien sind die Nachfrage nach E-Scootern, das Konfliktpotenzial mit anderen Verkehrsteilnehmenden und Flächennutzungen sowie die Platzverfügbarkeit.

Dem Bürgerschaftlichen Ersuchen Drs. 22/14109 „Mehr Abstellflächen für E-Scooter für weni­ger Konflikte“ folgend und um die Bezirke bei diesem Vorhaben zu unterstützen, wurde 2024 durch die BVM das „Abstellflächenprogramm für Mikromobilität“ mit der HOCHBAHN initiiert. Dieses soll die Bezirksämter bei der Umsetzung von Abstellflächen im Rahmen von hvv switch unterstützen. Die HOCHBAHN verfolgt hierbei einen netzbasierten Ansatz, der sich in Düssel­dorf, Berlin und München bewährt hat.

Aktuell gibt es 45 Abstellflächen für E-Scooter an unterschiedlichen Stellen in Hamburg, die in Kombination mit einer Parkverbotszone realisiert wurden.

E-Scooter werden häufig für die letzte Meile genutzt, besonders zwischen Wohnort und S-/U-Bahnen, was zu Behinderungen an Haltestellen führt. Zudem sind sie ein beliebtes Verkehrs­mittel, um touristische Attraktionen, beliebte Sehenswürdigkeiten oder Veranstaltungen zu erreichen. Abstellflächen und Parkverbotszonen an Schwerpunkten können auch in Eimsbüttel die Organisation verbessern und die Behinderung durch abgestellte E-Scooter minimieren.

Petitum/Beschluss

Der Vorsitzende der BV wird gebeten,

die BVM zu bitten, in Abstimmung mit der Bezirksamtsleiterin/dem Fachamt MR

  • bis Ende des ersten Quartals 2026 mindestens zehn E-Scooter-Abstellflächen an Schwerpunkten zu identifizieren und dem Ausschuss für Mobilität vorzuschlagen, wobei insbesondere hochfrequentierte ÖPNV-Haltestellen, wie z.B. der Eidelstedter Platz oder der Schlump in Betracht gezogen werden sollen.
Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
25.09.2025
Ö 10.21
Anhänge

keine

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.