20-1647.01

Zweckentfremdung städtischer Wohnungen im Luxweg - Was unternimmt das Bezirksamt?

Antwort

Sachverhalt

Kleine Anfrage des BAbg. Froh und der CDU-Fraktion

 

Im Rahmen verschiedener Anfragen (Drs. 20-1301.1, 20-1303.1, 20-1393.1) war das Vorgehen des Bezirksamts bei längerem Wohnungsleerstand schon Thema. Nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) wird ein Leerstehenlassen von mehr als vier Monaten schon als Zweckentfremdung definiert und das Bezirksamt ist zur Einleitung verschiedener Maßnahmen berechtigt. In den Antworten vermittelte das Bezirksamt durchgehend den Eindruck nach Kenntnis einer solchen Zweckentfremdung umgehend tätig zu werden („In der Regel dauert es 1 - 3 Wochen von der Kenntnisnahme einer Zweckentfremdung bis zu einer Überprüfung vor Ort“, Antwort des Bezirksamts in der Drs. 20-1303.1, zu Frage 8).

 

Mitte des Jahres 2014 fragte der Bergedorfer Bürgerschaftsabgeordnete Dennis Gladiator den Senat (Drs. 20-12415) explizit nach den Eigentums- und Nichtbelegungsgründen der Immobilien im Luxweg 8 und 16. Laut Auskunft des Senats war zu dem Zeitpunkt die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin der genannten Objekte sowie der anliegenden Grundstücke. Die Objekte sollen damals von der SAGA GWG verwaltet worden sein. Nach damaliger Auskunft der SAGA GWG gab es allerdings im Luxweg zum Datum der Anfrage keinen Leerstand.

 

Einem Artikel der Bergedorfer Zeitung vom 30. Juli 2014 war zu entnehmen, dass die Mietverträge für die beiden Immobilien zum 31. Juli und 31. August 2014 ausliefen. Soweit dem Fragesteller bekannt ist, ist seitdem eine Vermietung nicht mehr erfolgt.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 05.06.2018 wie folgt.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich:

 

  1. Ist dem Bezirksamt die Anfrage Drs. 20-12415 des Bürgerschaftsabgeordneten Dennis Gladiator bekannt? Wenn ja, seit wann?

 

Nein.

 

 

  1. Ist dem Bezirksamt der Leerstand der Immobilien, belegen im Luxweg 8 und 16, bekannt?

 

Nein.

 

Wenn ja,

a)      seit wann?

b)      welche Maßnahmen wurden seitdem gegen den Leerstand ergriffen?

Wenn nein, nimmt das Bezirksamt diese Anfrage zum Anlass, die Zweckentfremdung vor Ort zu überprüfen? Wenn nein, wieso nicht?

 

Nein. Es handelt sich um Gebäude, für die keine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt. Vielmehr handelt es sich um Gebäude, die ursprünglich vorübergehend für die Unterbringung von Opfern der Flut von 1962 errichtet worden sind. Die Wohnnutzung wurde damals von Seiten des Bezirksamtes unter der Bedingung geduldet, dass die Nutzung nach dem Versterben der Bewohner beendet wird. Auch wenn diese Rahmenbedingung in späteren Jahren nicht zwangsweise durchgesetzt worden ist, kann durch diesen Umstand der Wohnraum nicht automatisch als genehmigt angesehen werden. Sofern Auflagen nach dem HmbWoSchG in derartigen Fällen erteilt werden würden, hätte dies eine präjudizierende Wirkung und würde einer baurechtlichen Genehmigung der Wohnnutzung in unzulässiger Weise vorgegriffen werden. Aus diesem Grunde ist das HmbWoSchG nicht anwendbar.

 

Wie mit dem bestehenden Gebäuden (und Anträgen des Grundeigentümers) zukünftig umzugehen sein wird, muss im Rahmen des gerade erst begonnen B-Plan-Verfahrens Billwerder29/Allermöhe29/Neuallermöhe1 entschieden werden. Das Verfahren ist bereits Gegenstand der Erörterung im SEA.

 

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, in wessen Eigentum die Immobilien zwischenzeitlich stehen? Wenn ja, in wessen?

 

Ja, der Eigentümer kann jedoch mit Blick auf datenschutzrechtliche Belange nicht bekannt gegeben werden.

 

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, ob die Immobilien von den jeweiligen Eigentümern seit Mitte 2014 instandgesetzt oder saniert wurden? Wenn ja, in welchem Maße und von wem?

 

Für das Gebäude Luxweg 16 wurde 2014 vom Eigentümer mit dem Ziel auf Abriss und Neubau ein Antrag auf Negativattest nach HmbWoSchG gestellt und aus den oben stehenden Gründen (vgl. Antwort auf Frage 2b) abgelehnt.

 

 

  1. Ist es richtig, dass es sich bei beiden genannten Adressen um Doppelhäuser handelt, bei denen die jeweils andere Seite seit 2014 durchgehend vermietet ist?

 

Das ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

 

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, warum die genannten Doppelhaushälften seit Mitte 2014 nicht vermietet wurden?

 

Das ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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