Zustandekommen des Bürgerbegehrens "Vier- und Marschlande erhalten"
Das am 15.11.2019 von der Bürgerinitiative "Vier- und Marschlande erhalten" angezeigte Bürgerbegehren mit der Fragestellung "Sind Sie dafür, dass das Bezirksamt Bergedorf sich bemüht die Natur- und Kulturlandschaft der Vier- und Marschlande in ihrer derzeitigen Ausdehnung zu erhalten und sich in diesem Zusammenhang beim Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dafür einsetzt den Masterplan Oberbillwerder nicht umsetzen zu müssen?" ist am 28.5.2020 zustande gekommen.
Rechtlich wird das Verfahren zur Bürgerbeteiligung geregelt durch § 32 Bezirksverwaltungsgesetz, das Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz (BezAbstDurchfG) und durch die Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung (BezAbstDurchfVO).
Sofern die Bezirksversammlung dem Bürgerbegehren nicht innerhalb von zwei Monaten zustimmt, ist gem. § 7 (1) BezAbstDurchfG spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens, also spätestens am 28.9.2020, ein Bürgerentscheid durchzuführen. Die Viermonatsfrist kann gem. § 7 Abs. 3 BezAbstDurchfG einvernehmlich höchstens zweimal um je drei Monate verlängert werden.
Eine mit der Initiative einvernehmlich getroffene Entscheidung über eine Fristverlängerung um drei Monate müsste der Verwaltung vor dem 1.7.2020 bekannt gegeben werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Vorbereitungen für den Bürgerentscheid beginnen müssen um den spätesten gesetzlichen Abstimmungszeitpunkt einhalten zu können.
Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird und die Einigungsfrist nicht verlängert wird, ist der Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids vom Bezirksabstimmungsleiter gem. § 8 Abs. 1 BezAbstDurchfG auf Montag, den 28.9.2020 festgelegt worden.
Gem. § 9 Abs.2 BezAbstDurchfG ist stimmberechtigt, wer am Abstimmungstag zur jeweiligen Bezirksversammlung wahlberechtigt ist, es entscheidet gem. § 32 Abs. 9 Satz 2 die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Als Abstimmungsdienststelle ist das Dienstleistungszentrum Bergedorf vorgesehen. Erfahrungsgemäß wird jedoch die überwiegende Mehrheit der Abstimmungsberechtigten von der Möglichkeit der Briefabstimmung Gebrauch machen.
Die Durchführung eines geordneten und rechtlich einwandfreien Bürgerentscheids erfordert einen hohen Koordinierungsaufwand seitens der Verwaltung. Die Bürgerinnen und Bürger sollen gem. § 34 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes (BezAbstDurchfVO) spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung (14.9.2020) ihre vollständigen Abstimmungsunterlagen erhalten. Der Versand sollte daher am 1.9.2020 starten. Zuvor ist der Auftrag für die Erstellung und den Versand der Abstimmungsunterlagen ordnungsgemäß auszuschreiben und anschließend von einem Dienstleister durchzuführen. Dies wird einen Zeitraum von insgesamt ca. 8 Wochen erfordern (1.7.2020).
Um den Abstimmungstermin nicht zu gefährden, ist von allen Beteiligten ein enger, durch die Sommerpause erschwerter Zeitplan einzuhalten:
Nach § 7 Abs. 2 BezAbstDurchfG muss der Initiative die Gelegenheit gegeben werden, in einem Ausschuss der Bezirksversammlung das Anliegen des Bürgerbegehrens in öffentlicher Sitzung zu erläutern. Die Verwaltung empfiehlt, hierfür die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 11.6.2020 zu nutzen und hat die Initiative entsprechend eingeladen.
Nach § 7 Abs. 4 BezAbstDurchfG kann die Initiative innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens eine überarbeitete Fassung des Bürgerbegehrens einreichen oder die Vorlage durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirksamt zurücknehmen. Im Falle einer Überarbeitung dürfen Grundcharakter, Zulässigkeit und Zielsetzung des Anliegens nicht berührt werden.
Die Initiative erhält die Gelegenheit, ihre Argumente in einem den Briefabstimmungsunterlagen beigefügten Informationsheft darzulegen.
Entsprechendes gilt für die Bezirksversammlung, sie muss beschließen, ob sie als Ganzes oder nach Fraktionen getrennt Stellung nimmt, der entsprechende Beschluss müsste in der Sitzung am 18.06.2020 gefasst werden.
Die Bezirksversammlung hat gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 BezAbstDurchfG auch die Möglichkeit, eine Gegenvorlage mit einer eigenen Fragestellung zu beschließen. Diese Entscheidung ist für eine fristgerechte Durchführung des Bürgerentscheids spätestens im Hauptausschuss am 16.7.2020 zu treffen.
Die Bezirksversammlung kann auf eine Gegenvorlage verzichten und sich darauf beschränken, ihre Argumente zur Fragestellung der Initiative im Informationsheft darzustellen. Im Bürgerentscheid hätten die Abstimmungsberechtigten in diesem Fall nur eine Frage mit "ja" oder
"nein" zu beantworten.
Sowohl die Initiative als auch die Bezirksversammlung dürfen ihre Argumente auf fünf DIN A4 Seiten (Hochformat) darlegen. Das Informationsheft soll zu einer Versachlichung der Diskussion vor einem Bürgerentscheid beitragen und den Kenntnisstand über den zu entscheidenden Gegenstand erhöhen. Unzulässig sind bewusst falsche oder irreführende Sachverhaltsdarstellungen.
Folgende gestalterische Mindestanforderungen werden dazu vom Bezirksabstimmungsleiter für das Informationsheft festgelegt:
Format DIN A4, Schriftart Arial, Schriftgröße 11 pt, einzeiliger Zeilenabstand, schwarz- weiß Druck, 2,5 cm Seitenrand oben, links und rechts, 2,0 cm Rand unten.
Sollte die Bezirksversammlung nach Fraktionen getrennt Stellung nehmen, so erhält nach vorläufiger Berechnung im Verhältnis der Anzahl der Sitze in der Bezirksversammlung, die SPD-Fraktion 66 Zeilen, die CDU-Fraktion 61 Zeilen, die Grüne-Fraktion 55 Zeilen, die Fraktion der Linken 28 Zeilen, die AfD-Fraktion 22 Zeilen und die FDP-Fraktion 17 Zeilen Platz für den Textteil zur Stellungnahme.
Die Text- und Gestaltungsvorlagen der Initiative und der Bezirksversammlung bzw. der Fraktionen sind spätestens zwei Monate vor dem Abstimmungstermin, also bis zum 28.7.2020 der Verwaltung vorzulegen.
Der Beschluss der Bezirksversammlung über den Text einer Gegenvorlage und ggf. eine gemeinsame Stellungnahme für das Informationsheft müsste spätestens im Hauptausschuss am 16.7.2020 stattfinden. Eine nach Fraktionen getrennte Stellungnahme muss der Verwaltung spätestens am 28.7.2020 vorliegen.
Keine.