20-1404.01

Zusagen, ja oder nein?

Antwort

Sachverhalt

Kleine Anfrage des BAbg. Kleszcz und SPD-Fraktion

 

Das Bezirksamt Bergedorf  hat im Jahre 2010/2011 einen Vorbescheidsantrag eines Grundeigentümers am Vorderdeich bezüglich der Errichtung eines circa 1,8 ha großen Treibhauses für eine Fisch- und Garnelenfarm abgelehnt. 2012 entschied das Verwaltungsgericht Hamburg, dass die Ablehnung des entsprechenden Vorbescheidsantrages unrechtmäßig war. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat auf die Einlegung von Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichtet.

 

Der Grundeigentümer hat in der Öffentlichkeit (u.a. über die Bergedorfer Zeitung) verlautbart, dass ihm durch die Ablehnung des Vorbescheidsantrages eine EU-Förderung, ein sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus, sowie ein Gewinn in Millionenhöhe entgangen seien. Ferner kündigte er an, dass er gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. dem Bezirk Bergedorf Schadensersatzforderungen gerichtlich einzuklagen beabsichtigt.

 

In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft, ========, (Drks. 21/9914, Neufassung vom 08.08.2017), hat der Senat dargestellt, dass „kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde und dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt wäre“.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

 

 

Das Bezirksamt Bergedorf beantwortet die vorstehende Anfrage wie folgt:

 

Vorbemerkung:

 

  1. Das Bezirksamt ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Zustellung am 19.12.2012) verpflichtet worden, einen hinsichtlich der grundlegenden Rechtsfrage positiven Vorbescheid zum Vorgang mit dem Aktenzeichen B/WBZ 00862/2011 zu erteilen. Auf die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Freie und Hansestadt Hamburg wurde verzichtet, da die Erfolgsaussichten nach Prüfung der überzeugenden schriftlichen Begründung des Verwaltungsgerichtes als gering eingestuft wurden.

    Am 05.11.2014 wurde der Sachverhalt vom Rechtsamt des Bezirksamtes Bergedorf mit dem Begünstigten des Vorbescheids und seinem Rechtsvertreter telefonisch erörtert. Nach dem Gespräch musste das Rechtsamt des Bezirksamtes Bergedorf davon ausgehen, dass der Begünstigte einen Schadenersatzanspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg geltend machen wird.

    Das Bezirksamt hat für die Berechnung der Verjährung eines möglichen Schadenersatzanspruches den Eintritt des Schadens mit dem Zeitpunkt der die vom Bauherrn angestrebte Subvention ausschließenden Gesetzesänderung, also Anfang 2013, zugrunde gelegt. Dementsprechend hat die dreijährige Verjährungsfrist im Jahr 2013 begonnen und endete mit dem Jahresende 2016.

    Das Rechtsamt des Bezirksamtes Bergedorf hat mit einem Vermerk vom 16.01.2015 die Notwendigkeit einer Rückstellung in Höhe von 6,25 Mio.€ begründet. Die Nachkalkulation des Fachamtes Ressourcensteuerung des Bezirksamtes Bergedorf hat den Rückstellungsbedarf auf 6.444.508,00€ festgelegt. Eine Rückstellungsbildung in entsprechender Höhe wurde durch das Fachamt Ressourcensteuerung des Bezirksamtes Bergedorf am 20.05.2015 mit der Übersendung an die Finanzbehörde/Einzelabschluss vorgenommen, die dann nach Prüfung am 04.11.2015 eingebucht wurde.

    Bis zum 31.12.2016 ist keine Klage zur Geltendmachung des Schadenersatzes eingegangen. Die Forderung ist damit verjährt. Mit Mail vom 21.01.2017 hat das Rechtsamt des Bezirksamtes Bergedorf dem Fachamt Ressourcensteuerung des Bezirksamtes Bergedorf mitgeteilt, dass entsprechend die Rückstellung aufgelöst werden kann. Am 23.01.2017 wurde die Rückstellung mit dem Jahresabschluss 2016 aufgelöst.

    Dem Bezirksamt Bergedorf gegenüber haben der Grundeigentümer oder sein Rechtsbeistand zu keinem Zeitpunkt einen Zusammenhang zwischen der Schadenersatzforderung und der zukünftigen Planung für das Stuhlrohrquartier hergestellt.
     
  2. Das Bezirksamt Bergedorf hat gemeinsam mit dem jetzigen Eigentümer des Stuhlrohrquartiers, der Fa. BUWOG Weidenbaumsweg Development GmbH, und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen mit Veröffentlichung der Ausschreibung am 06.10.2016 ein einphasiges städtebaulich-freiraumplanerisches Gutachterverfahren zur Bestimmung der planerischen Grundkonfiguration des zukünftigen Stuhlrohrquartiers durchgeführt. Der Auslobungstext war vom Stadtentwicklungsausschuss der Bezirksversammlung Bergedorf am 05.10.2016 mit 13 Ja- und 2 Nein-Stimmen (Grüne) beschlossen worden. Die Jury hat am 11.01.2017 den Entwurf der Planungsgemeinschaft „raumwerk Gesellschaft für Architekten und Stadtplaner // GHP Landschaftsarchitekten“ einstimmig zur Realisierung bestimmt. Der Jury gehörten als stimmberechtigte Mitglieder an:

 

  • ======== (freier Architekt/Stadtplaner, Frankfurt a.M.) - Vorsitz
  • ======== (freier Landschaftsarchitekt, Mailand)
  • ======== (Oberbaudirektor, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen)
  • ======== (Bezirksamt Bergedorf, Leiter Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt)
  • ======== (CEO BUWOG AG, Wien)
  • ======== (BUWOG Property Development GmbH, Berlin)
  • ======== (SPD-Fraktion, Bezirksversammlung Bergedorf)
  • ======== (Fraktion Die Linke, Bezirksversammlung Bergedorf)

 

 

Dies vorausgeschickt lautet die Antwort des Bezirksamtes Bergedorf wie folgt:

 

 

 

 

1. Gibt es gegenüber dem Bezirksamt Bergedorf eine Zusage des Grundeigentümers oder hat er sonst in Aussicht gestellt, dass er unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die Liegenschaft „Stuhlrohrquartier“, auf seine Schadensersatzansprüche aus dem oben genannten Vorhaben verzichten würde?

Wenn ja, wie lauten diese Voraussetzungen?

 

Zu Frage 1:

Nein; siehe Vorbemerkung Ziffer 1, letzter Absatz.

 

 

 

2. Gibt es von Seiten des Bezirksamtes Bergedorf eine Zusage gegenüber dem Grundeigentümer in Bezug auf die Liegenschaft „Stuhlrohrquartier“?

Wenn ja, wie lauten diese Voraussetzungen?

 

Zu Frage 2:

Nein.

 

 

Petitum/Beschluss

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