Zusagen, ja oder nein?
Kleine Anfrage des BAbg. Kleszcz und SPD-Fraktion
Das Bezirksamt Bergedorf hat im Jahre 2010/2011 einen Vorbescheidsantrag eines Grundeigentümers am Vorderdeich bezüglich der Errichtung eines circa 1,8 ha großen Treibhauses für eine Fisch- und Garnelenfarm abgelehnt. 2012 entschied das Verwaltungsgericht Hamburg, dass die Ablehnung des entsprechenden Vorbescheidsantrages unrechtmäßig war. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat auf die Einlegung von Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichtet.
Der Grundeigentümer hat in der Öffentlichkeit (u.a. über die Bergedorfer Zeitung) verlautbart, dass ihm durch die Ablehnung des Vorbescheidsantrages eine EU-Förderung, ein sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus, sowie ein Gewinn in Millionenhöhe entgangen seien. Ferner kündigte er an, dass er gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. dem Bezirk Bergedorf Schadensersatzforderungen gerichtlich einzuklagen beabsichtigt.
In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft, Herrn Dennis Gladiator, (Drks. 21/9914, Neufassung vom 08.08.2017), hat der Senat dargestellt, dass „kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde und dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt wäre“.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
1. Gibt es gegenüber dem Bezirksamt Bergedorf eine Zusage des Grundeigentümers oder hat er sonst in Aussicht gestellt, dass er unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die Liegenschaft „Stuhlrohrquartier“, auf seine Schadensersatzansprüche aus dem oben genannten Vorhaben verzichten würde?
Wenn ja, wie lauten diese Voraussetzungen?
2. Gibt es von Seiten des Bezirksamtes Bergedorf eine Zusage gegenüber dem Grundeigentümer in Bezug auf die Liegenschaft „Stuhlrohrquartier“?
Wenn ja, wie lauten diese Voraussetzungen?
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