20-1005.01

Zeitliche Beschränkung des Halteverbots am Lauweg

Mitteilung

Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 23.02.2018 hat die Straßenverkehrsbehörde folgende Stellungnahme übermittelt:

 

Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung für eine Fahrbahnrandbeschränkung vom 04.04.2014 war erforderlich geworden, da es in der Sackgasse zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen war.

 

Es bestanden zeitweilig keine ausreichenden Restfahrbahnbreiten, der Gehweg der Nordseite wurde befahren und teilweise gänzlich beparkt, es fehlten für den Begegnungsverkehr geeignete Ausweichbereiche.

 

Ursächlich waren vor allen Dingen tagsüber die Elternverkehre der KITA.

Aber auch in den Abendstunden kam es veranstaltungsbezogen zu den besagten Verkehrsbeeinträchtigungen mit u.a. Befahren und Parken auf dem Gehweg und ungenügenden Restfahrbahnbreiten.

 

Die Fahrbahnrandbeschränkung ohne zeitliche Eingrenzung ist das geeignete Mittel zur Verhinderung von regelwidrigem Verhalten. Insbesondere stellt sie sicher, dass Rettungskräfte im Schadensfall die Sackgasse erreichen.

 

Insofern kann eine zeitliche Beschränkung der Fahrbahnrandbeschränkung nicht befürwortet werden.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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