Woran scheiterte eine Außengastronomie an der Kornwassermühle?
Letzte Beratung: 29.01.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.5
Kleine Anfrage
des BAbg. Capeletti, Pelch und der CDU-Fraktion
Bisher konnte man davon ausgehen, dass sich Bergedorfer Politik und Verwaltung in dem Ziel einig sind, die Belebung der Bergedorfer Innenstadt zu fördern. Ein probates und immer wieder berufenes Mittel dazu ist die Ansiedlung von Gastronomie, möglichst mit dem Angebot von bestuhlbaren Außenflächen.
Nun ist zu lesen (BZ-Online, am 16.1.2026), dass der Eigentümer der Kornwassermühle eine Fläche vor dem Gebäude vom Bezirk anmieten wollte. Ziel war die Vermietung des Erdgeschosses nebst der Möglichkeit, die angemietete Fläche für eine Außengastronomie anbieten zu können. Laut Bericht soll das Vorhaben gescheitert sein, weil man sich mit der Verwaltung nicht über die Höhe des Mietzinses für die Fläche einigen konnte.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Die in der vorliegenden KA zitierte Berichterstattung, und insbesondere das darin geschilderte Handeln seitens des Bezirksamtes Bergedorf bezüglich der Anmietung bzw. Pacht einer Fläche vor der Kornwassermühle, kann in der medial dargelegten Art und Weise nicht bestätigt werden. Die betreffenden öffentlichen Flächen werden derzeit weder vermietet noch verpachtet. Hierfür kann – wie zum Zwecke einer Außengastronomie üblich – natürlich eine Sondernutzung öffentlicher Flächen auf der Grundlage des § 19 HWG beantragtwerden. Eine aktuelle Verhandlung bzw. Nichteinigung mit möglichen Interessenten für einen Gastronomiebetrieb im Hinblick auf die Kornwassermühle ist dem Bezirksamt Bergedorf offiziell nicht bekannt. Der letzte Austausch bezüglich der Nutzung der öffentlichen Flächen vor dem Gebäude zwischen Eigentümer und Verwaltung wurde vor der Corona-Pandemie durchgeführt.
Eine Sondernutzung gem. §19 HWG kann rund um das Gebäude beantragt werden. Hierfür gibt es keine spezifische Ausweisung von Flächen. Jeder Antrag wird einzeln geprüft und beschieden. In Bezug auf die Flächen könnte man sich in diesem Fall insbesondere die Fläche längst vor dem Gebäude (Blickrichtung Kirche), in der Tiefe bis etwa zum Stromkasten, vorstellen. Direkt vor dem Eingang gibt es Bedenken aufgrund der fehlenden Durchfahrtsbreite für die Feuerwehr.
Grundsätzlich ist die in Rede stehende Fläche für Außengastronomie nutzbar.
Eine Sondernutzungsgebühr wird auf der Grundlage des Gebührengesetzes erhoben. Die Berechnungsgrundlage ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen in der jeweilig gültigen Fassung:
Hamburg - Anlage 1 WegeBenGebO HA 1994 | Landesnorm Hamburg | Anlage 1 | gültig ab: 01.01.2023 – hier trifft die Wertstufe I zu
Hamburg - Anlage 2 WegeBenGebO HA 1994 | Landesnorm Hamburg | Anlage 2 - Benutzungsgebühren | gültig ab: 01.01.2026– hier trifft der Tatbestand Nr. 22 zu
Das Gebührengesetz und die Gebührenordnung lassen hier kein Ermessen zu.
Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 5.
Für den Zeitraum 2025/26 sind beim Bezirksamt Bergedorf insgesamt drei neue Flächen für eine entsprechende Sondernutzung beantragt worden. Für eine Erweiterung von Flächen liegen keine Anträge vor.
Von den unter 7. genannten Anträgen, befindet sich derzeit noch ein Antrag in Bearbeitung.
Keiner der unter 7. genannten Anträge wurde abgelehnt.
---
---
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.