22-0094

Wohnleerstände im Bezirk Bergedorf

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
17.10.2024
Ö 12.8
Sachverhalt

Antrag

der BAbg. Jarchow, Kramer und SPD-Fraktion

 

 

Hamburg ist eine wachsende Stadt. Mit dem Jahr 2023 wird die Prognose verbunden, dass Hamburg die Zahl von 2.Mio. Einwohnern erreichen wird. Wegen der anhaltenden starken Nachfrage nach Wohnraum, hat der Senat große Anstrengungen unternommen im Wege von Neubauplanungen Wohnraum zu schaffen, so dass verteilt auf die Bezirke jährlich 10.000 neue Wohnungen in die Planung und Umsetzung gehen sollen. Im Vergleich mit anderen Bundesländern/Stadtstaaten kann Hamburg für sich in Anspruch nehmen, für mehr an Wohnraum zu sorgen. Auch Hamburg hat mit Wohnraumleerständen zu kämpfen, dass allerdings mit Erfolg, so dass die Leerstandsqoute bei 0,5 % liegt. Der Wohnungsnotlage ist geschuldet, dass auch ein geringer Leerstand an Wohnraum Anlass sein muss, dagegen mit den den Bezirken nach dem WohnraumschutzG zur Verfügung stehenden Maßnahmen vorzugehen, wonach Wohnraumleerstand grundsätzlich den Tatbestand der Zweckentfremdung von Wohnraum erfüllt. In besonderer Weise ist Hamburg gefordert, wenn es um Wohnraumleerstand geht, der in städtischen Besitz bzw. Eigentum steht. Der Bezirk Hamburg-Bergedorf ist in besonderer Weise herausgefordert, wenn Wohnraum wegen Ausübung des Vorkaufsrechts zum Hochwasserschutz und zur Deichsicherheit in den Vier- und Marschlanden erworben wird, und die dann im Besitz oder Eigentum stehenden Wohngebäude jahrelang leer stehen. Beispielhaft für diese Entwicklung steht das Wohngebäude am Allermöher Deich 303 und stehen Wohngebäude am Moorfleeter Deich mit den Hausnummern 17, 43, 113, 179, 245.

 

Petitum/Beschluss

 

Wir beantragen, dass die Bezirksversammlung nachfolgend beschließt:

Das Bezirksamt wird gebeten,

1.
Den Wohnraum im Bezirk Hamburg-Bergedorf zu ermitteln, der nach dem WohnraumschutzG als Wohnraumleerstand zu beurteilen ist, als solcher bereits von der Verwaltung erkannt wurde, von dritter Seite der Verwaltung angezeigt wurde und der mit vorliegenden Antrag durchzuführenden weiteren Feststellung von Wohnraumleerstand erfasst werden soll.  
2.
Mit dem Ergebnis der Feststellung des Wohnraumleerstands im Bezirk diesen danach zu unterscheiden, ob der Wohnraum im privaten Besitz/Eigentum oder im städtischen Besitz/Eigentum der FHH steht.
3.
Im Fall des gemäß Ziffer 1 bereits ermittelten Wohnraumleerstandes die Maßnahmen nach dem WohnraumschutzG zu benennen, die gegen die Verfügungsberechtigten ergriffen wurden.   
3.1
Die Zahl der Meldungen zu Wohnraumleerständen zu benennen, die von Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten erklärt wurden.
3.2.
Die Zahl zu benennen in denen der Wohnraumleerstand nicht innerhalb von 4 Monaten wieder zu Wohnzwecken genutzt wurde und die Verfügungsberechtigten dies der Verwaltung nicht angezeigt haben.
3.3.
Die Zahl von privaten Wohnraumleerstand zu benennen, gegen die nach § 12 WohnraumschutzG nach dem Wohnungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot Anordnungen ergangen sind, um Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen.  
3.4.
Die Zahl an Wohnraumleerstand zu benennen, für die eine Genehmigung nach § 9 WohnraumschutzG erteilt wurde.   
3.5
Die Zahl einer Genehmigung nach § 9 WohnraumschutzG zu benennen, für die eine Wohnraumschutznummer vergeben wurde.  
3.6
Die Zahl zu benennen, die nach § 15 WohnraumschutzG zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt hat.
4.
In Fällen der Entstehung von Wohnraumleerstand im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts seitens der FHH mit der Begründung, den gegenwärtigen und zukünftigen Hochwasserschutz sicher zu stellen bzw. die Deichsicherheit zu gewährleisten, mit dem Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG), in Vertretung der FHH, ins Benehmen zu setzen, geeigneten Wohnraum  in die Vermietung zu geben, um Wohnraumleerstand zu beenden oder zukünftig nicht erst entstehen zu lassen.
5.
Alle drei Monate im Bauausschuss über den aktuellen Sachstand bezüglich der unter Punkt 1 ermittelten Wohnraumleerstände zu berichten, insbesondere über die ergriffenen Maßnahmen und Anordnungen.

 

Anhänge

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