Wird das Bezirksamt bei leerstehendem Wohnraum ausreichend tätig?
Kleine Anfrage der BAbg. Noetzel, Emrich, Froh und der CDU-Fraktion
Wie aus einer Antwort des Bezirksamts auf eine Schriftliche Kleine Anfrage der SPD-Fraktion deutlich wurde, sind dort Wohnungsleerstände, die bereits seit fünf Jahren andauern, nicht bekannt gewesen. Dieser lange Zeitraum ist umso ärgerlicher, als das nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) ein Leerstehenlassen von mehr als vier Monaten schon als Zweckentfremdung definiert wird und das Bezirksamt zur Einleitung verschiedener Maßnahmen berechtigt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Siehe beigefügte Tabelle.
Siehe beigefügte Tabelle.
Siehe beigefügte Tabelle.
Siehe beigefügte Tabelle.
Siehe beigefügte Tabelle.
Siehe beigefügte Tabelle.
Ja. Im Zeitraum ab September 2015 bis Ende Oktober 2016 war die Stelle vakant.
In der Regel dauert es 1 - 3 Wochen von der Kenntnisnahme einer Zweckentfremdung bis zu einer Überprüfung vor Ort. Dies gilt für den gesamten abgefragten Zeitraum.
Ja.
Ja. Die Eigentümer und die gemeldeten Personen wurden ermittelt. Anhörungsschreiben gem. § 28 HmbVwVfG wurden versandt. Erst nach erfolgter Anhörung und Prüfung des Sachverhalts sind gezielte Maßnahmen möglich.
Siehe beigefügte Tabelle.
In den Jahren 2016 und 2017 waren Fristsetzungen nicht erforderlich. Die Ziele wurden und werden bisher im Rahmen der Sachbearbeitung erreicht (vgl. hierzu Antwort zu der Frage 13). Die Zahlen für die Jahre 2011 bis 2015 sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen.
Es erfolgt eine laufende Fallbearbeitung durch Überwachung der weiteren Bemühungen der Vermietung (z. B. auch Vorlage von Mietverträgen), des Verkaufs, der Modernisierung, des Abbruches, der HoZ-Verfahren nach § 76 HBauO (Herstellung ordnungsgemäßer Zustände), der Schaffung von Ersatzwohnraum, oder des Neubaus.
Das Bezirksamt erhält durch eigene Ermittlungen, Anzeige Dritter (z. B. Nachbarn oder anonym), Eigentümer oder Presse Kenntnis von Zweckentfremdungen.
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Anzahl der Fälle