20-1303.01

Wird das Bezirksamt bei leerstehendem Wohnraum ausreichend tätig?

Antwort

Sachverhalt

 

Kleine Anfrage der BAbg. Noetzel, Emrich, Froh und der CDU-Fraktion

 

Wie aus einer Antwort des Bezirksamts auf eine Schriftliche Kleine Anfrage der SPD-Fraktion deutlich wurde, sind dort Wohnungsleerstände, die bereits seit fünf Jahren andauern, nicht bekannt gewesen. Dieser lange Zeitraum ist umso ärgerlicher, als das nach dem Ham­bur­gischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) ein Leerstehenlassen von mehr als vier Monaten schon als Zweckentfremdung definiert wird und das Bezirksamt zur Einleitung verschiedener Maßnahmen berechtigt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele anlassbezogene Prüfungen der Zweckentfremdung gab es im Bezirks Bergedorf seit 2011? (Bitte für die Einzeljahre aufschlüsseln)

 

Siehe beigefügte Tabelle.

 

  1. In wie vielen Fällen erfolgte seit 2011 eine Anordnung zur Wohnnutzung? (Bitte pro Jahr aufschlüsseln)

 

Siehe beigefügte Tabelle.

 

  1. In wie vielen Fällen wurden seit 2011 Treuhänder für die Wiederherstellung von Wohnzwecken eingesetzt? (Bitte für die Einzeljahre aufschlüsseln)

 

Siehe beigefügte Tabelle.

 

 

  1. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren sind in den Jahren 2011 – 2017 eingeleitet worden? (Bitte pro Jahr aufschlüsseln)

 

Siehe beigefügte Tabelle.

 

  1. In wie vielen Fällen wurde ein Ordnungsgeld seit 2011 verhängt? (Bitte pro Jahr angeben)

 

Siehe beigefügte Tabelle.

 

  1. Wie viele Vollzeitäquivalente sind im Bezirksamt für die Einhaltung des HmbWoSchG seit 2011 vorgesehen?

 

Siehe beigefügte Tabelle.

 

  1. Sind diese in den Jahren 2011 – 2017 voll besetzt gewesen? Wenn nein, bitte pro Jahr aufschlüsseln

 

Ja. Im Zeitraum ab September 2015 bis Ende Oktober 2016 war die Stelle vakant.

 

  1. Wie lange dauert es von der Kenntnisnahme einer Zweckentfremdung bis zu einer Überprüfung vor Ort durch das Bezirksamt? (Bitte für den Zeitraum 2011 – 2017 aufschlüsseln)

 

In der Regel dauert es 1 - 3 Wochen von der Kenntnisnahme einer Zweckentfremdung bis zu einer Überprüfung vor Ort. Dies gilt für den gesamten abgefragten Zeitraum.

 

  1. Findet dann regelmäßig eine Überprüfung vor Ort statt?

 

Ja.

 

  1. Sind bezüglich der in der Drs. 20-1301 vom 27.7.2017 genannten Gebäude schon Maßnahmen eingeleitet worden? Wenn ja, wann und welche? Wenn nein, warum nicht?

 

Ja. Die Eigentümer und die gemeldeten Personen wurden ermittelt. Anhörungsschreiben gem. § 28 HmbVwVfG wurden versandt. Erst nach erfolgter Anhörung und Prüfung des Sachverhalts sind gezielte Maßnahmen möglich.

 

  1. In wie vielen Fällen gab es Seitens des Bezirksamts eine Nachkontrolle, ob die Wohnnutzung nach einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wieder hergestellt wurde? (Bitte für die Einzeljahre seit 2011 aufschlüsseln)

 

Siehe beigefügte Tabelle.

 

  1. In wie vielen Fällen seit 2011 war die Wiederherstellung nach der gesetzten Frist noch nicht umgesetzt? (Bitte pro Jahr aufschlüsseln)

 

In den Jahren 2016 und 2017 waren Fristsetzungen nicht erforderlich. Die Ziele wurden und werden bisher im Rahmen der Sachbearbeitung erreicht (vgl. hierzu Antwort zu der Frage 13). Die Zahlen für die Jahre 2011 bis 2015 sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen.

 

  1. Wie ist das Bezirksamt dann in den unter 12. genannten Fällen weiter vorgegangen?

 

Es erfolgt eine laufende Fallbearbeitung durch Überwachung der weiteren Bemühungen der Vermietung (z. B. auch Vorlage von Mietverträgen), des Verkaufs, der Modernisierung, des Abbruches, der HoZ-Verfahren nach § 76 HBauO (Herstellung ordnungsgemäßer Zustände), der Schaffung von Ersatzwohnraum, oder des Neubaus.

 

  1. Auf welchen Wegen erlangt das Bezirksamt Kenntnis von den Zweckentfremdungen?

 

Das Bezirksamt erhält durch eigene Ermittlungen, Anzeige Dritter (z. B. Nachbarn oder anonym), Eigentümer oder Presse Kenntnis von Zweckentfremdungen.

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

Anzahl der Fälle