Wie sieht die Nachpflanzungsstatistik für gefällte Bäume im Bezirk für das Jahr 2022 aus?
Kleine Anfrage des BAbg. Wegner und der CDU-Fraktion
Wie eine Anfrage der CDU-Fraktion im Jahr 2022 ergeben hat, wurden im Jahr 2021 in Bergedorf 264 Straßenbäume im Straßenbegleitgrün gefällt. Es wurden aber lediglich 219 Straßenbäume nachgepflanzt.
In Grünanlagen, Parks, Kleingärten, auf Spielplätzen und auf dem Friedhof wurden 2021 insgesamt 341 Bäume gefällt. Lediglich 8 Bäume wurden in öffentlichen Grünanlagen 2021 nachgepflanzt. Auch wenn es für diese Diskrepanz in den Grünanlagen laut Bezirksamt gute Gründe gibt, ist insgesamt ein Verlust von 378 Straßen- und Grünanlagenbäumen zu verzeichnen.
Vor dem Hintergrund, dass die Bezirksversammlung Bergedorf im Mai 2021, auf Antrag der Koalitionsfraktionen, den Beschluss (Drs. 21-499) gefasst hat, dass das Bezirksamt bei allen Planungen in der Zukunft dafür Sorge tragen möge, dass Bäume oder Gehölze, die entfernt werden müssen, im Verhältnis von mindestens 1:1,5 ersetzt werden sollen, sind diese Zahlen erschreckend. Zumindest bei den Straßenbäumen sollte 2022 eine Trendwende zu erwarten sein.
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 28.02.2023 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund frage ich:
Es wurden 157 Bäume gefällt und 237 Bäume nachgepflanzt.
Entfällt.
Eine Nachpflanzung kostet je nach Standort von 1.800 €/Baum bis zu 2.500 €/Baum.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) hat 435.000 € für die Nachpflanzung von Straßenbäumen zur Verfügung gestellt.
In Grünanlagen wurden 205 Bäume gefällt und 15 Bäume nachgepflanzt.
In 2022 sind insgesamt 471 Ausnahmegenehmigungen nach der Baumschutzverordnung für das Fällen von Bäumen auf privatem Grund erteilt worden. Eine gesonderte statistische Erfassung zur Anzahl der jeweils betroffenen Bäume sowie der angeordneten Nachpflanzungen erfolgt nicht.
Die Nachpflanzungen werden stichprobenartig überprüft. In 2022 sind 12 Kontrollen durchgeführt worden.
Es wurden Ausgleichszahlungen in Höhe von 5.000,- € erbracht. Nach § 37 Absatz 1 Satz 3 LHO dürfen Mehrerlöse nur zur Deckung von Mehrkosten verwendet werden. Bei MR sind keine Mehrkosten entstanden, so dass dieser Erlös nicht verwenden werden kann.
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