Wie geht es denn weiter, mit den Windenergieanlagen in Bergedorf?
Letzte Beratung: 28.05.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.2
Auskunftsersuchen
der BAbg. Emrich, Froh, Pelch, Capeletti und Fraktion der CDU
Aufgrund einer Bundesgesetzgebung - Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) – muss Hamburg 0,25% (bis 2027) bzw. 0,5% (bis 2032) seiner Landesfläche für Windenergieanlagen (WEA) ausweisen. Als Stadtstaat stellt diese Flächenvorgabe Hamburg im Vergleich zu Flächenländern vor eine besondere Herausforderung. Aufgrund der baulichen Dichte in Hamburg werden Konflikte mit der betroffenen Bevölkerung provoziert. Es können aufgrund der begrenzten Flächen keine ausreichenden Abstände zur Wohnbebauung gewährleistet werden.
Die auszuweisenden Flächen dürfen keiner Höhenbegrenzung für WEA unterliegen, um für das Flächenziel angerechnet zu werden. Hier gelten nur die gerichtlich festgesetzten Mindestabstände der doppelten Höhe der WEA (optische Bedrängung) sowie Emissionsschutzgrenzwerte der TA-Lärm. Neueste, serienreife WEA sind 220-240 Meter hoch, Tendenz steigend. Im schlimmsten Fall führt die Rechtslage dazu, dass Bergedorferinnen und Bergedorfer eine 240 Meter hohe WEA mit einem Abstand von nur 500 Meter vor der eigenen Haustür stehen haben. Die negativen Effekte wie Lärm, Infraschall oder Schattenschlag verstärken sich damit.
Nachdem die grüne Umweltbehörde in den letzten Jahren nur eine einzige neue WEA in Hamburg genehmigt hat, will der Senat nun Symbolpolitik betreiben und auf Biegen und Brechen zusätzliche WEA innerhalb Hamburgs errichten - ohne Rücksicht auf die betroffene Bevölkerung. Das ist nicht akzeptabel! Es braucht vielmehr Lösungen mit gesundem Menschenverstand!
Der Senat hat leider bislang von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, eine länderübergreifende Kooperation mit Flächenländern zu schließen, damit dort mittels eines Staatsvertrags die notwendigen hamburgischen WEA-Flächen nachgewiesen werden können.
Der Senat muss jetzt konkret aufzeigen, was sein Handeln bzw. Nichthandeln für die Vier- und Marschlande als betroffenen Teil des Bezirks real bedeutet. Nach der gut besuchten und sehr kritischen Veranstaltung in Curslack ist es seitens des Senats leider wieder sehr ruhig um dieses wichtige Thema geworden.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt unter Beteiligung der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) zum o.g. Antrag der Bezirksversammlung Bergedorf wie folgt Stellung:
Bezugnehmend auf das Vorwort des Beschlusses wird einleitend vorausgeschickt, dass sich die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) als bedeutende Energieverbraucherin ihrer Verantwortung als Land bewusst ist, den bereits gegenüber Flächenländern reduzierten Flächenbeitrag innerhalb der eigenen Landesgrenzen zu erbringen.
Für die Erreichung dieses Flächenziels ist eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erforderlich. Das Verfahren hierzu richtet sich nach den Anforderungen und Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB), bei der die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Dabei ist auchsicherzustellen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm gegenüber umliegender Wohnnutzung eingehalten werden können. So wird deren Einhaltung nicht im Rahmen späterer Genehmigungsverfahren geprüft, sondern bereits bei der Flächenausweisung als Prüfgröße herangezogen, um einen ausreichenden Abstand von möglichen Windenergieanlagen zu benachbarter Wohnnutzung zu gewährleisten.
Bereits die Aufarbeitung und Veröffentlichung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung stellen einen wesentlichen ergänzenden Beteiligungsschritt, zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsschritten, dar. Die noch ausstehende Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird voraussichtlich noch in diesem Jahr stattfinden. Im Planentwurf werden die seit der frühzeitigen Beteiligung erlangten Kenntnisse Berücksichtigung finden, um eine für Hamburg und seine Bürgerinnen und Bürger belastbare und angemessene Ausweisung von Windenergieflächen zu gewährleisten. Die Entscheidung über den Beschluss obliegt der Hamburgischen Bürgerschaft.
Im Einzelnen wird zu den Fragestellungen wie folgt Stellung genommen:
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
1) Welche Genehmigungen für Neubau oder Repowering von WEA hat die zuständige Behörde in den letzten 12 Monaten im Bezirk Bergedorf erteilt? Bitte mit genauem Standort und Gesamthöhe der WEA (unterteilt nach Drehpunkt der Rotoren sowie inkl. Länge des Rotorblattes) angeben.
In den letzten zwölf Monaten hat die BUKEA als zuständige Behörde im Bezirk Bergedorf zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für den Neubau von Windenergieanlagen erteilt. Die erste Genehmigung betrifft die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen im Ortsteil Altengamme, Horster Damm. Diese Anlagen verfügen über eineGesamthöhe von 223 Metern über Gelände, wobei die Nabenhöhe, also der Drehpunkt der Rotoren, bei 148 Metern liegt. Die Rotorblätter haben einen Durchmesser von 150 Metern.
Die zweite Genehmigung umfasst die Errichtung und den Betrieb einer einzelnen Windkraftanlage zur Energieversorgung des Wasserwerks Curslack, gelegen im Ortsteil Curslack am Curslacker Heerweg. Diese Anlage hat eine Gesamthöhe von 178,4 Metern über Gelände, mit einer Nabenhöhe von 116,5 Metern und einem Rotordurchmesser von 117 Metern.
2) Welche Anträge für Neubau oder Repowering von WEA im Bezirk Bergedorf liegen der zuständigen Behörde aktuell vor?
Es liegen keine aktuellen Anträge für Neubau oder Repowering von Windenergieanlagen im Bezirk Bergedorf vor.
3) Wie und wo sollen die gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz notwendigen Flächen in Hamburg ausgewiesen werden? Wann ist mit einem konkreten Ergebnis zu rechnen und wie ist der aktuelle Sachstand?
Für die Ausweisung von Windenergiegebieten im Flächennutzungsplan wurden für die Flächenfindung Ausschluss- und Prüfkriterien definiert und mithilfe eines Geoinformationssystems auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet angewendet. Stadtweit wurden nach einer Plausibilitätsprüfung und Ausschließen von Kleinstflächen unter einem Hektar Flächen für Windenergie in den Bezirken Altona, Wandsbek, Bergedorf und Harburg identifiziert.
Diese Potenzialflächen wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung veröffentlicht. Anschließend erfolgte eine vertiefte Überprüfung anhand der Themen Artenschutz (Avifauna), Immissionsschutz (Lärm) und Luftverkehrssicherheit sowie weiterer rechtlicher Prüfungen und Gutachten. Die nicht für Windenergienutzung geeigneten Flächen/-teile wurden ausgeschlossen.
Als nächster Verfahrensschritt für die Änderung des Flächennutzungsplans wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB in Kürze durchgeführt; dazu werden derzeit die Unterlagen erstellt. Darauf folgt die Beteiligung der Öffentlichkeit noch in 2026. Der Abschluss des Verfahrens mit Beschluss durch die Bürgerschaft und Feststellung ist in 2027 vorgesehen.
4) Wie stellen sich die sogenannten Potenzialflächen für WEA nach fortgeschrittener Planung und Begutachtung im Bezirk Bergedorf dar? Bitte je Standort den Sachstand benennen.
Im Bezirk Bergedorf wurden von den stadtweit siebzehn Potenzialflächen für Windenergie zehn mit einer Gesamtfläche von etwa 406,6 ha identifiziert und im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2024 veröffentlicht. Diese liegen in Allermöhe Eichbaum, Spadenland Süd, Dove Elbe, Wraust, Ochsenwerder, Curslack Nord, Curslack Ost und Curslack Süd, Altengamme und Neuengamme. Die sich aus der o.g. Überprüfung ergebenden Anpassungen an der Flächenkulisse sind Gegenstand der anstehenden Behördenbeteiligung. Eine Veröffentlichung der sogenannten Entwurfsflächen ist im Anschluss an die Behördenbeteiligung noch im laufenden Jahr 2026 im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf vorgesehen.
Diesem Verfahrensschritt kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden.
5) Wie wird seitens der zuständigen Behörde sichergestellt, dass die WEA den größtmöglichen Abstand zu Wohnnutzungen einnehmen? Welche Priorität legt die Behörde auf diesen Punkt bei der Beurteilung der konkreten Standorte von WEA?
Für jede Potenzialfläche wird sichergestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an den Abstand zur zulässigen Wohnnutzung eingehalten werden. Auf die konkreten Standorte der einzelnen Anlagen in den Potenzialflächen besteht auf Ebene der Flächennutzungsplanung kein Einfluss.
Die BUKEA/ Amt I ist die zuständige Genehmigungsbehörde für genehmigungsbedürftige immissionsschutzrechtliche Anlagen wie Windenergieanlagen über 50 Meter. Im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) legt der Antragsteller im eingereichten Antrag den genauen Standort für die beantragte Windenergieanlage fest. Im Genehmigungsverfahren werden alle relevanten fachlichen Aspekte, die den Antrag und den geplanten Standort betreffen, überprüft. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens stellt die BUKEA/ Amt I als zuständige Genehmigungsbehörde sicher, dass alle wichtigen öffentlich-rechtlichen Belange umfassend und angemessen berücksichtigt werden. Mögliche alternative Standorte, als der beantragte, werden nicht betrachtet. Bereits im Vorfeld von Genehmigungsverfahren werden Antragskonferenzen ermöglicht, um frühzeitig wesentliche Fragestellungen zu klären und somit zu einem qualitativ verbesserten sowie zeitlich verkürzten Verfahren beizutragen.
6) Wie werden Bevölkerung und Bezirkspolitik vor Ort seitens der zuständigen Behörde in die Planungsphase eingebunden?
7) Sagt die zuständige Behörde verbindlich zu, vor Entscheidung über konkrete Flächen für WEA in den Bezirken eine Abstimmung mit den jeweiligen Bezirksämtern und der Bezirkspolitik durchzuführen?
Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB wird der Entwurf zur Änderung des FNP in den jeweiligen Bezirken den zuständigen Bezirksausschüssen vorgestellt und zur Kenntnis gegeben. Der Zeitpunkt der Beteiligung der Öffentlichkeit wird frühzeitig bekannt gegeben.
In nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erhält die Öffentlichkeit nur bei förmlichen Verfahren die Möglichkeit, sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu äußern und gegebenenfalls Einwände einzubringen. In der Regel werden Windkraftanlagen jedoch in vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt. Politische Einbindungen bzw. Abstimmungen sind im Genehmigungsverfahren nach BImSchG nicht vorgesehen.
Zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner werden im Genehmigungsverfahren die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter, wie beispielsweise Lärmschutz und Schutz vor Schattenwurf, geprüft.
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