Wie arbeitet die Wohnraumschutzstelle im Bezirk Bergedorf?
Kleine Anfrage des BAbg. Wegner und der CDU-Fraktion
In seiner Antwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage des Bürgerschaftsabgeordneten Dr. Jens Wolf (CDU) vom 12.07.2018 (Drucksache 21/13779, Zweckentfremdung von Wohnraum II) teilte der Senat mit, dass im Bezirksamt Bergedorf in der Wohnraumschutzdienststelle, die die Bereiche Zweckentfremdung und Wohnungspflege bearbeitet, in den Monaten März bis Juli 2018 mit einem Vollzeitäquivalent von 0,6 Stellen eingerichtet gewesen sei. Weiterhin wurde ausgeführt, dass in den ersten sieben Monaten im Jahr 2018 in Bergedorf nicht eine Wohneinheit festgestellt wurde, bei der eine Zweckentfremdung nach § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) vorlag.
Das Bezirksamt Bergedorf führt in der Antwort auf eine SKA der Fraktion Die Linke (Drs. 20-1711.1, Leerstand in Bergedorf in Zeiten der Wohnungsnot) aus:
„Den Anforderungen des Wohnraumschutzgesetzes entsprechend ist die zuständige Stelle des Bezirksamtes mit Personalressourcen ausgestattet, die ausschließlich anlassbezogene Kontrollen und Einschreiten bei Missständen ermöglichen. Proaktive, routinemäßige Kontrollen sind daher aus Kapazitätsgründen nicht möglich.“
Weiter wird in der Antwort ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich drei leer stehende Wohnhäuser bekannt seien.
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 01.03.2019 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund frage ich:
Unter Verwaltungsverfahren werden nachfolgend Genehmigungs-, Bußgeld- und Zwangsmittelverfahren, Anordnungen, Unbewohnbarkeitserklärungen sowie Angebote zur freiwilligen Abhilfe subsummiert. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass der Ressourcenbedarf je nach Einzelfall sehr unterschiedlich ausfällt; als Extrembeispiele seien hier Angebote zur freiwilligen Abhilfe und Instandsetzungsanordnungen mit Unbewohnbarkeitserklärungen und der Aufforderung zur alternativen Unterbringung von Bewohnern genannt. Außerdem Fallen neben den genannten Verwaltungsverfahren eine Reihe von Ermittlungen an, die teils nach Einsatz erheblicher Personalressourcen zu Einstellung weitergehender Schritte führen und hier nicht aufgeführt werden können.
Dies vorausgeschickt, wird die Frage wie folgt beantwortet:
2017: 3 (freiwillige Abhilfe 1, Anordnung 1, Zwangsgelder 1)
2018: 18 (freiwillige Abhilfe 1, Anordnungen 4, Unbewohnbarkeit 2, Zwangsgelder 7, Genehmigungen 6)
1 Überbelegung
Genehmigungen erteilt (6); gegen die Anordnungen laufen Widersprüche; Unbewohnbarkeit: 1 aufgehoben, 1 besteht weiter; Buß- und Zwangsgeldverfahren Pflicht zur Zahlung besteht, Widersprüche noch nicht abgeschlossen.
Die Bearbeitungszeiträume reichen bei einfachen Anträgen von 1 Woche bis hin zu mehreren Jahren bei komplexeren Vorgängen mit Widersprüchen oder gar mit Gerichtsverfahren.
Ja.
2
Zum einen ist der Eingang von Arbeitsaufträgen saisonal sehr unterschiedlich. So treten beispielsweise Beschwerden über Schimmelbefall weit überwiegend im Winter auf. Zum anderen ist fallspezifisch ein sehr unterschiedlicher Zeitbedarf zu beobachten. Da fall- und mitarbeiterbezogene Zeiterfassungen nicht möglich sind, ist die Grundlage für eine Angabe von aufgabenbezogenen Vollzeitäquivalenten (wie im Übrigen in den meisten anderen komplexeren Arbeitsbereichen auch) eine Schätzung. Da es sich um Stellen handelt, denen deutlich mehr, als nur diese eine Aufgaben zugewiesen sind, muss die stellenbezogene Angabe mit den anderen Arbeitsbereichen korrespondieren. Das ist hier der Fall. Insoweit ist davon auszugehen, dass die angegebenen Zeitanteile auch tatsächlich für die Aufgabe genutzt werden.
Ja, das Bezirksamt ist zuständig für die anlassbezogenen Kontrollen und ggf. auch für die daraus resultierenden Verfahren. Hinweis: Zuwiderhandlungen sind nicht unter Strafe gestellt, sondern lediglich bußgeldbewährt und fallen damit unter das Ordnungswidrigkeitenrecht.
Nein.
Dies kann nur mit den zur Verfügung stehenden Personalressourcen erfolgen.
Nein.
Zunächst einmal muss das Fachverfahren zur Erfassung der Antragstellerdaten und die automatisierte sowie auch manuelle Ausgaben der Wohnraumschutznummern einwandfrei funktionieren. Da diese Voraussetzung momentan noch nicht gegeben ist, werden derzeit die für das Wohnraumschutzgesetz bereitstehenden Personalressourcen zur Herstellung der Betriebsfähigkeit des Systems verwendet. Erst wenn das gewährleistet ist und Hinweise auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit Zweckentfremdungen vorliegen und verfolgt werden können, ist eine Evaluation zielführend und kann begonnen werden.
Ja. Die Fälle Poekstraße 14 und Alter Landweg 34 konnten zwischenzeitlich abgeschlossen werden. In den anderen Fällen laufen die Verwaltungsverfahren weiter. Konkretere Informationen können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.
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