20-1951.01

Wie arbeitet die Wohnraumschutzstelle im Bezirk Bergedorf?

Antwort

Letzte Beratung: 28.03.2019 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.3

Sachverhalt

Kleine Anfrage des BAbg. Wegner und der CDU-Fraktion

 

In seiner Antwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage des Bürgerschaftsabgeordneten Dr. Jens Wolf (CDU) vom 12.07.2018 (Drucksache 21/13779, Zweckentfremdung von Wohnraum II) teilte der Senat mit, dass im Bezirksamt Bergedorf in der Wohnraumschutzdienststelle, die die Bereiche Zweckentfremdung und Wohnungspflege bearbeitet, in den Monaten März bis Juli 2018 mit einem Vollzeitäquivalent von 0,6 Stellen eingerichtet gewesen sei. Weiterhin wurde ausgeführt, dass in den ersten sieben Monaten im Jahr 2018 in Bergedorf nicht eine Wohneinheit festgestellt wurde, bei der eine Zweckentfremdung nach § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) vorlag.

 

Das Bezirksamt Bergedorf führt in der Antwort auf eine SKA der Fraktion Die Linke (Drs. 20-1711.1, Leerstand in Bergedorf in Zeiten der Wohnungsnot) aus:

 

„Den Anforderungen des Wohnraumschutzgesetzes entsprechend ist die zuständige Stelle des Bezirksamtes mit Personalressourcen ausgestattet, die ausschließlich anlassbezogene Kontrollen und Einschreiten bei Missständen ermöglichen. Proaktive, routinemäßige Kontrollen sind daher aus Kapazitätsgründen nicht möglich.“

 

Weiter wird in der Antwort ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich drei leer stehende Wohnhäuser bekannt seien.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 01.03.2019 wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund frage ich:

  1. Wie viele Verwaltungsverfahren auf Grundlage des Wohnraumschutzgesetzes wurden seit dem 1.1.2017 in Bergedorf eingeleitet? (Bitte für 2017 und 2018 separat angeben)

 

Unter Verwaltungsverfahren werden nachfolgend Genehmigungs-, Bußgeld- und Zwangsmittelverfahren, Anordnungen, Unbewohnbarkeitserklärungen sowie Angebote zur freiwilligen Abhilfe subsummiert. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass der  Ressourcenbedarf je nach Einzelfall sehr unterschiedlich ausfällt; als Extrembeispiele seien hier Angebote zur freiwilligen Abhilfe und Instandsetzungsanordnungen mit Unbewohnbarkeitserklärungen und der Aufforderung zur alternativen Unterbringung von Bewohnern genannt. Außerdem Fallen neben den genannten Verwaltungsverfahren eine Reihe von Ermittlungen an, die teils nach Einsatz erheblicher Personalressourcen zu Einstellung weitergehender Schritte führen und hier nicht aufgeführt werden können.

Dies vorausgeschickt, wird die Frage wie folgt beantwortet:

2017: 3 (freiwillige Abhilfe 1, Anordnung 1, Zwangsgelder 1)

2018: 18 (freiwillige Abhilfe 1, Anordnungen 4, Unbewohnbarkeit 2, Zwangsgelder 7, Genehmigungen 6)

 

 

  1. Wie viele der unter 1. genannten Verfahren hatten ihren Anlass in einem Hinweis aus der Bevölkerung?

 

1 Überbelegung

 

  1. Mit welchem Ergebnis wurden die unter 1. genannten Verwaltungsverfahren zum Abschluss gebracht?

 

Genehmigungen erteilt (6); gegen die Anordnungen laufen Widersprüche; Unbewohnbarkeit: 1 aufgehoben, 1 besteht weiter; Buß- und Zwangsgeldverfahren Pflicht zur Zahlung besteht, Widersprüche noch nicht abgeschlossen.

 

 

  1. Wie lange dauerten die unter 1. genannten Verfahren von der Kenntnis im Bezirksamt bis zum Abschluss?

 

Die Bearbeitungszeiträume reichen bei einfachen Anträgen von 1 Woche bis hin zu mehreren Jahren bei komplexeren Vorgängen mit Widersprüchen oder gar mit Gerichtsverfahren.

 

 

  1. Ist es richtig, dass im Jahr 2018 0,6 Vollzeitäquivalente in der Wohnraumschutzstelle tätig sind?

 

Ja.

 

  1. Das genannte 0,6 Vollzeitäquivalent wird tatsächlich durch wie viele Mitarbeiter des Bezirksamts abgedeckt?

 

2

 

  1. Wie ist gewährleistet, dass das vorhandene 0,6 Vollzeitäquivalent auch tatsächlich für die Umsetzung des Wohnraumschutzgesetzes genutzt wird?

 

Zum einen ist der Eingang von Arbeitsaufträgen saisonal sehr unterschiedlich. So treten beispielsweise Beschwerden über Schimmelbefall weit überwiegend im Winter auf. Zum anderen ist fallspezifisch ein sehr unterschiedlicher Zeitbedarf zu beobachten. Da fall- und mitarbeiterbezogene Zeiterfassungen nicht möglich sind, ist die Grundlage für eine Angabe von aufgabenbezogenen Vollzeitäquivalenten (wie im Übrigen in den meisten anderen komplexeren Arbeitsbereichen auch) eine Schätzung. Da es sich um Stellen handelt, denen deutlich mehr, als nur diese eine Aufgaben zugewiesen sind, muss die stellenbezogene Angabe mit den anderen Arbeitsbereichen korrespondieren. Das ist hier der Fall. Insoweit ist davon auszugehen, dass die angegebenen Zeitanteile auch tatsächlich für die Aufgabe genutzt werden.

 

 

  1. Durch die Verschärfung des Wohnraumschutz-Gesetzes im Herbst 2018 wird jetzt auch die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung stark eingeschränkt und bei zuwider Handlungen ab April 2019 unter Strafe gestellt. Wäre das Bezirksamt hier zuständig, die zusätzlich nötigen Kontrollen und nötigen Ahndungen vor zu nehmen?

 

Ja, das Bezirksamt ist zuständig für die anlassbezogenen Kontrollen und ggf. auch für die daraus resultierenden Verfahren. Hinweis: Zuwiderhandlungen sind nicht unter Strafe gestellt, sondern lediglich bußgeldbewährt und fallen damit unter das Ordnungswidrigkeitenrecht.

 

  1. Wenn ja, sind hierfür ab April 2019 weitere Vollzeitäquivalente vorhanden und wenn ja, wie viele?

Nein.

  1. Wenn nein, wie kann das Bezirksamt die zusätzliche Aufgabe war nehmen und die Umsetzung des Gesetzes kontrollieren?

Dies kann nur mit den zur Verfügung stehenden Personalressourcen erfolgen.

 

  1. Ein Mitarbeiter der Verwaltung hat in der Sitzung des Bauausschusses im Dezember 2018 vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung mitgeteilt, dass der Personalbedarf erst evaluiert werden müsse. Ist dies zwischenzeitlich geschehen?

Nein.

  1. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  2. Wenn nein, warum nicht und wann soll hiermit begonnen werden?

 

Zunächst einmal muss das Fachverfahren zur Erfassung der Antragstellerdaten und die automatisierte sowie auch manuelle Ausgaben der Wohnraumschutznummern einwandfrei funktionieren. Da diese Voraussetzung momentan noch nicht gegeben ist, werden derzeit die für das Wohnraumschutzgesetz bereitstehenden Personalressourcen zur Herstellung der Betriebsfähigkeit des Systems verwendet. Erst wenn das gewährleistet ist und Hinweise auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit Zweckentfremdungen vorliegen und verfolgt werden können, ist eine Evaluation zielführend und kann begonnen werden.

 

 

  1. Gibt es seit der Antwort in der Drs. 20-1711.1, aus dem August 2018, neue Erkenntnisse zu den dort behandelten Wohnhäuser Wentorfer Straße (zwischen den Gebäuden Nr. 60a und 62), Rothenhauschaussee 18, Leuschnerstraße 43, Poeckstraße 14 und Alter Landweg 34? Wenn ja, welche? Wenn nein, wie ist hier der Sachstand?

 

Ja. Die Fälle Poekstraße 14 und Alter Landweg 34 konnten zwischenzeitlich abgeschlossen werden. In den anderen  Fällen laufen die Verwaltungsverfahren weiter. Konkretere Informationen können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.

 

 

Petitum/Beschluss

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