21-0616.01

Wem gehört die Domäne Riepenburg?

Antwort

Letzte Beratung: 26.11.2020 Hauptausschuss Ö 4.3

Sachverhalt

Kleine Anfrage des BAbg. Garbers, Capeletti und der CDU-Fraktion

 

Die Domäne Riepenburg ist seit dem Mittelalter in staatlicher Hand. Im Jahre 1880 wurde die Riepenburger Mühle mit 7 Hektar Land verkauft und nach dem ersten Weltkrieg wurden Flächen für Siedlungen für Kriegsbeschädigte am Ribenweg und am Krummen Hagen abgeteilt. Von einem Verkauf der Hoffläche der Domäne, zu der auch das Bodendenkmal gehört, ist nichts bekannt.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 03.11.2020 wie folgt:

 

  1. Wurde die Hoffläche der Domäne mit den Überresten der Burganlage und dem Brack ganz oder teilweise verkauft? Wenn ja, wann? Wenn nein, wie kommt das Bezirksamt in der Drucksache 21-0572.01 zu der Aussage, dass sich die präzise beschriebene Fläche „im Privateigentum“ befindet?

 

 

Nein, die Hoffläche ist nicht verkauft. Die Hoffläche (Flurstück 6543 der Gemarkung Kirchwerder) befindet sich im Allgemeinen Grundvermögen der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Zuständigkeit für diese Fläche liegt somit beim LIG. Das Grundstück des sog. Gutshauses Riepenburg am Kraueler Hauptdeich ist derzeit zusammen mit weiteren landwirtschaftlichen Flächen langfristig verpachtet.

Die Aussage des Bezirksamtes in der Drucksache 21-0572.01 ist durch ein Büroversehen zustande gekommen.

 

 

  1. Hat das Bezirksamt beim Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) Erkundigungen eingeholt, um Frage 2 in der Drucksache 21-0572.01 zu beantworten? Wenn nein, wird das Bezirksamt dies nachholen um seine bisherige Antwort zu prüfen und eventuell gegenüber der Bezirksversammlung zu berichtigen?

 

Nein, es sind keine Erkundigungen beim LIG eingeholt worden. Die Frage 2 der Drucksache 21-0572 kann nicht durch das Bezirksamt beantwortet werden. Die Beantwortung dieser Frage erfordert die Mitwirkung und Beteiligung der Finanzbehörde bzw. des LIG. Hierzu ist ein Auskunftsersuchen gem. § 27 BezVG erforderlich.

Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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