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Was passiert mit dem kleinen Biotop in der Otto-Grot-Straße 88?

Antwort

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
31.08.2023
Ö 3.1
Sachverhalt

 

Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Westberg, Jobs, Gruber, Heilmann –

Fraktion DIE LINKE

 

Das evangelische Gemeindehaus Festeburg in der Otto-Grot-Straße wurde im April diesen Jahres entweiht. Im April 2024 soll in das ehemalige Gemeindehaus ein Kindergarten einziehen. Zu den Besonderheiten des Gebäudes zählt ein kleines Biotop in Form eines Teiches, in dem u.a. der Moorfrosch und andere Froscharten zu Hause sind.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 13.06.2023 wie folgt:

 

Mit Blick auf die zukünftige Nutzung des Kindergartens ergeben sich folgende Fragen an das Bezirksamt:

 

  1. Wem gehört das Gelände in der Otto-Grot-Straße 88? Wo verlaufen die genauen Grundstücksgrenzen? Bitte ggf. eine Flurkarte der Antwort beifügen.

 

Die Fläche Otto-Grot-Straße 84-88 befindet sich um Allgemeinen Grundvermögen (AGV) der FHH.

 

 

  1. Der Eingangsbereich vom ehemaligen Gemeindehaus nutzt Schottersteine als Bodendecke. Wird diese Steinschicht, da sie mit den Zielen der Klimawende nicht vereinbar ist, entfernt? Wenn nein: Warum nicht?

 

Die Frage kann nur durch den Vorhabenträger beantwortet werden.

 

  1. Was passiert mit dem kleinen Biotop hinter dem Gemeindehaus?
    1. Wird dieses Biotop für den Kindergarten eingezäunt oder gibt es Pläne dieses Biotop zu entfernen?

 

Das Gewässer inkl. der Röhrrichtbestände und Ufer- sowie Gehölzbereiche ist ein §30-Biotop und damit grundsätzlich zu erhalten. Dies gilt auch bei Umnutzung des Grundstückes. Dies gilt zum einen aufgrund des Schutzstatus des Biotops und zum anderen ist es wesentlicher Bestandteil bei der Gesamtkonzeption des Geländes südlich der Otto-Groth-Str. Das Biotop hat biologischen Trittsteincharakter (Biotopverbund und Artenschutz) und eine wichtige landschaftsbildprägende Funktion in der zentralen Parkanlage von Allermöhe-West.

 

Sollten die Außenflächen der beabsichtigten Kita bis an das Biotop heranreichen, ist eine mögliche Einzäunung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Kita zu klären.

 

3.2  Wer ist bis zur Nutzung durch den Kindergarten für die Pflege des Biotops verantwortlich?

 

Für die Pflege ist der Grundeigentümer, in diesem Fall der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) zuständig.

 

  1. Erhält der Kindergarten auf dem Gelände des Gemeindehauses oder in Verbindung mit dem ehemaligen öffentlichen Volleyballplatz einen eigenen Spielplatz? Wenn nein: Wie hoch wird die Nutzungsgebühr für den in der Nähe befindlichen öffentlichen Spielplatz sein?

 

Die Gestaltung des Geländes im Zuge einer Kita-Nutzung obliegt dem Bauherren bzw. dem Betreiber der Kita (wenn dieser Mieter ist). Anforderungen an das Außengelände ergeben sich aus den Vorgaben der Sozialbehörde. Nach jetzigem Stand ist nach Kenntnis des Bezirksamtes eine Nutzung der öffentlichen Parkanlage und des angrenzenden öffentlichen Spielplatzes nicht vorgesehen.

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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