20-1295.01

Was erwartet Senior/innen in Bergedorf?

Antwort

Sachverhalt

Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Jobs, Sturmhoebel, Winkler - Fraktion DIE LINKE

 

Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWB) trat am 01.01.2010 in Kraft. Es soll die Rechte älterer, behinderter oder auf Betreuung angewiesener Menschen als Nutzer/innen von Wohn- und Betreuungsformen stärken. Das Gesetz soll die Selbstständigkeit älterer und behinderter Menschen ermöglichen und geeignete Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Mobilität und Selbstbestimmung der Nutzer/innen schaffen.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 14.07.2017 wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:

 

Allgemeine Fragen:

 

1.   In der Bürgerschaftsdrucksache 20/14261 „Evaluation des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes“ wird eine Evaluation einschließlich einer Überprüfung des Personalaufwands der Bezirksämter für Anfang 2017 angekündigt. Liegt die Evaluation des Senats dem Bezirksamt vor?

1.1   Wenn ja: Bitte beifügen.

 

Die Evaluation liegt dem Bezirksamt nicht vor.

 

 

1.2   Wenn nein: Warum nicht und wann soll sie erscheinen?

 

Das ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

 

 

2.      Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen SPD/GRÜNEN ist eine Zentralisierung der bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsichten vorgesehen. Sieht die Bezirksamtsleitung dieses für erforderlich und geboten an?

 

Die Bezirksamtsleitung fühlt sich an den Beschluss der Bezirksversammlung vom 20.07.2017 gebunden.

 

 

3.      Wie viele Einrichtungen unterliegen in Bergedorf der Wohn-Pflege-Aufsicht?

Bitte darstellen nach den Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des HmbWBG, d.h. Wohneinrichtungen, Servicewohnanlagen (ehemals Betreutes Wohnen), Wohngemeinschaften, Gasteinrichtungen, Ambulante Dienste. Bitte für die jeweiligen Gruppen die Anzahl der zu Betreuenden angeben (Stichtag 30.06.2017).

 

Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle.

 

Stichtag 30.06.2017

Wohn- und Betreuungsform

Anzahl der

Wohnformen

Anzahl der zu Betreuenden

Wohneinrichtung für Senioren gem. §2 Abs.4 HmbWBG

8

799 Plätze

Wohneinrichtung Behindertenhilfe gem. §2 Abs.4 HmbWBG

16

231 Plätze

Ambulante Pflegedienste gem. §2  Abs.6  Nr.1 HmbWBG

21

Wird nicht erfasst

Dienste der Behindertenhilfe gem. §2  Abs.6  Nr.2 HmbWBG

3

Wird nicht erfasst

Wohngemeinschaften gem. §2 Abs.3 HmbWBG

4

26 Plätze

Servicewohnanlage gem. §2 Abs.2 HmbWBG

15

902 Wohnungen

Gasteinrichtung gem. §2 Abs. 5 HmbWBG

2

32 Plätze

 

 

 

 

Fragen zur personellen Ausstattung:

 

4.      Ist die Anzahl der vorhandenen Mitarbeiterinnen der bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsicht ausreichen und ist eine kontinuierliche Überprüfung gesichert?

 

Nein. Für das Jahr 2017 haben die Bezirke  mit der BGV eine Verabredung über die Anzahl der zu überprüfenden Wohneinrichtungen getroffen.

 

 

5.      Wurden im Bereich der bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsicht in 2016 und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 Überlastungs- bzw. Gefährdungsanzeigen gestellt?

 

Die beiden Mitarbeiterinnen der WPA stellten im Oktober 2016 eine kollektive Überlastungs- bzw. Rückstandsanzeige.

 

 

6.   Wie hoch ist der Krankenstand in der bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsicht? Bitte für 2015, 2016 und bis zum 30.06.2017 aufführen.

 

Eine Angabe hierzu ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten ist § 14 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Absatz 2 Nummer 8 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG). Danach ist eine Übermittlung zulässig, solange „überwiegende schutzwürdige Interessen“ der Betroffenen nicht entgegenstehen. Bei der Wohnpflegeaufsicht handelt es sich um „kleinere“ Einrichtungen mit wenigen Beschäftigten. Eine Mitteilung der Krankheitsstände und damit eine Mitteilung von Gesundheitsdaten, welche zu den sensitiven Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 HmbDSG gehören und damit über einen hohen Schutzbedarf verfügen, ist hier nicht zulässig, da eine Reidentifizierbarkeit, also ein Rückschluss auf individuelles Verhalten einzelner Beschäftigter, möglich wäre.

 

 

 

Fragen zur Überprüfung der Einrichtungen:

 

7.      Welche Einrichtungen wurden in den Jahren 2015 und 2016 und bis zum 30.06.2017 überprüft? Waren alle Prüfungen angemeldet?

 

Die Antwort ergibt sich aus folgender Tabelle:

 

Wohn- und Betreuungsform

 

2015

2016

2017

Wohneinrichtung für Senioren gem. §2 Abs.4 HmbWBG

8

7

6

Wohneinrichtung Behindertenhilfe gem. §2 Abs.4 HmbWBG

6

3

3

Ambulante Pflegedienste gem. §2  Abs.6  Nr.1 HmbWBG

7

9

6

Dienste der Behindertenhilfe gem. §2  Abs.6  Nr.2 HmbWBG

0

0

0

Wohngemeinschaften gem. §2 Abs.3 HmbWBG

0

0

0

Servicewohnanlage gem. §2 Abs.2 HmbWBG

1

3

0

Gasteinrichtung gem. §2 Abs. 5 HmbWBG

0

0

0

 

Die Prüfungen der Wohneinrichtungen und der ambulanten Pflegedienste erfolgten gem. §30 HmbWBG unangemeldet. Die Servicewohnanlagen wurden angemeldet überprüft.

 

 

8.   Wie viele und welche Mängel sind in diesen Jahren jeweils in den Einrichtungen festgestellt worden?

 

Die Antwort ergibt sich aus folgender Tabelle:

 

Wohn und Betreuungs-

form

Betreuung

Gesundheit

(einschl.

Hygiene u. ärztliche Versorgung

Selbst-

Bestimmung und Teilhabe

Personal-u

Qualitäts-

management

 

Bauliche

Anford.

Mitwirkung

Wohneinrichtung

r Senioren

2015 = 3

2016 = 1

2017 = /

2015 = 2

2016 = 2

2017 = /

2015 = 2

2016 = 2

2017 = 1

2015 = 4

2016 = 3

2017 = 1

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

Wohneinrichtung Behinderten-

hilfe

2015 = /

2016 = /

2017 = 2

2015 = /

2016 = /

2017 = 1

2015 = 3

2016 = /

2017 = 2

2015 = /

2016 = /

2017 = 1

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

Amb.Pflege- dienste

2015 = /

2016 = /

2017 = 1

2015 = 1

2016 = 1

2017 = 2

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = 1

2016 = 5

2017 = 2

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

Dienste der

Behindertenh.

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

Wohngemein-schaften

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

Servicewohn-

anlagen

2015 = /

2016 = 2

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = 1

2016 = 2

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

Gasteinrich-

tungen

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

2015 = /

2016 = /

2017 = /

 

 

8.1   Handelte es sich dabei um Dekubiti, um Flüssigkeitsmängel, Lagerung und um Mängel bei der Bewegung (mit bzw. ohne Begleitung) an der frischen Luft? Bitte nach Wohn- und Betreuungsformen getrennt darstellen.

 

Die in der Frage 8.1 aufgeführten Mängel wurden nicht festgestellt.

 

 

9.   Falls Mängel festgestellt worden sind: Welche Maßnahmen hat die Verwaltung im Sinne der Anforderungen nach §32, 33Abs. 1 HMbWBG ergriffen, um diese Mängel abzustellen?

 

Die Wohn-Pflege-Aufsicht Bergedorf hat bei allen festgestellten Abweichungen von den Anforderungen des HmbWBG und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Betreiber sowohl mündlich als auch schriftlich zur Vermeidung und Behebung der Mängel beraten. Gleichzeitig wurden mit dem jeweiligen Betreiber Vereinbarungen über die Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung gem. §32 HmbWBG geschlossen.

 

 

10.  Wurden in den Jahren 2015 und 2016 und bis zum 30.06.2017 Mängel festgestellt, die auch in einer Nachprüfung nicht beseitigt wurden?

 

10.1         Wenn ja: In welchen Einrichtungen wurde das festgestellt und welche weiteren Schritte wurden von der Verwaltung unternommen?

 

mtliche Mängel aus den Mängelvereinbarungen wurden fristgerecht beseitigt.

 

 

11.  Wie viele Mängelvereinbarungen wurden 2015 und 2016 und bis zum 30.06.2017 abgeschlossen? Wie viele Mängelvereinbarungen wurden nach Ablauf der Fristen überprüft? Wenn eine Überprüfung nicht erfolgte: Warum wurde davon abgesehen?

 

Die Antwort ergibt sich aus folgender Tabelle:

 

 

2015

 

2016

2017

Abgeschlossene Mängelvereinbarungen

gem. §32 HmbWBG

9

 

9

8

Anordnungen  gem. §33 HmbWBG

 

1

1

0

Beschäftigungsverbot gem. §34 HmbWBG

 

0

1

0

 

 

mtliche Mängelvereinbarungen wurden im Verlauf und nach Ablauf der Fristen überprüft.

Die Überprüfungen erfolgen nicht nach einem festgelegten Prüfprotokoll, sondern durch Besuche und entsprechende Gespräche mit den Einrichtungen sowie schriftlichen Austausch zu den jeweils ergriffenen Maßnahmen.

 

 

12.  Wurde jede Einrichtung, die unter das HmbWBG fällt, einmal im Jahr überprüft? Wie hoch ist in der Regel der Zeitbedarf einer Überprüfung und in welchen Abständen finden diese statt? Bitte nach Größe und Art der Einrichtung und nach Art des Prüffeldes angeben.

 

Nein, nicht alle Einrichtungen wurden jährlich überprüft. Dies hat rechtliche und Kapazitätsgründe:

 

§ 30 (1), 2 HmbWBG regelt, dass sich nach zwei aufeinander folgendenden Regelrpüfungen ohne wesentliche Beanstandungen (…) der Zeitraum bis zur nächsten Regelprüfung auf zwei Jahre (verlängert).

 

Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen..

 

Prüfungen gem. §30 HmbWBG werden regelhaft oder anlassbezogen durchgeführt. Der Zeitbedarf einer Anlassprüfung liegt zwischen sechs und 60 Stunden, i.d.R. 20 Stunden.

Eine Regelprüfung dauert nach der Durchführungsverordnung (DurchfVO) für den Prüfbereich „Selbstbestimmung und Teilhabe“ im Schnitt 90 Stunden. Die Zeiterfassung beinhaltet die Vorbereitung, die Prüfung vor Ort, die Nachbereitung, die Erstellung des Prüfberichts und die eventuelle Beratung und Erstellung einer Mängelvereinbarung gem. §32 HmbWBG.

 

r alle Regelprüfungen gelten unabhängig von der Größe der Einrichtung umfangreichen die Vorgaben der Durchführungsverordnung.

 

Seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wurde der Bereich „Selbstbestimmung und Teilhabe“ geprüft.

 

 

13.  In der Durchführungsverordnung zum HmbWBG sind Prüfbereiche und Prüffelder aufgelistet. Welche Prüfbereiche bzw. Prüffelder wurden geprüft? Wer entscheidet über die Auswahl der Prüfbereiche/ Prüffelder?

 

In den Regelprüfungen wird in den Jahren 2016 und 2017 der Prüfbereich „Selbstbestimmung und Teilhabe“ geprüft. Der Bereich wird durch die BGV festgelegt.

 

 

14.  Hatten Häuser, die eine gute Gesamtbeurteilung erhielten, auch immer eine gute bzw. sehr gute Beurteilung in der Pflege? Bitte entsprechende Zahlen hierzu angeben.

 

Die WPA prüft die Pflege nur anlassbezogen. Gesamtbeurteilungen werden hingegen nur bei Regelprüfungen erstellt.

 

 

15.  Wie viele Anlassprüfungen wurden durch Bewohner/innen bzw. Angehörige veranlasst und welche Beschwerden wurden vorgebracht?

 

Die Antwort ergibt sich aus folgender Tabelle:

 

 

 

2015

2016

2017

Anlassprüfungen gem. §30 HmbWBG

 

31

45

20

 

Anlassprüfungen erfolgten in der Regel auf Grund von Beschwerden durch Angehörige und gesetzliche Betreuer. Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen bzw. Patientinnen und Patienten der ambulanten Pflegedienste zeigen aber immer mehr Selbstbewusstsein und Kenntnisse ihrer Rechte, so dass die Zahl der Beschwerden ihrerseits steigend ist.

Die Hauptbeschwerdepunkte fallen unter den Bereich Personal- und Qualitätsmanagement, speziell Beschwerdemanagement und unter den Bereich Betreuung.

 

 

16.  Nach § 31 HmbWBG sollen die Ergebnisse der Regelprüfungen von Wohneinrichtungen veröffentlicht werden. Liegen entsprechende Veröffentlichungen vor? Wenn ja: Bitte beifügen.

 

Die Voraussetzungen für die Veröffentlichung müssen von der BGV geschaffen werden. Dies ist noch nicht erfolgt. Konkrete Pläne zur Umsetzung liegen der WPA noch nicht vor.

 

 

17.  Gibt es in allen Einrichtungen nach dem HmbWBG Haus- oder Angehörigenbeiräte? In welchen Einrichtungen fehlen diese Beiräte?

 

In allen Wohneinrichtungen für Senioren und der Eingliederungshilfe in Bergedorf gibt es gewählte Wohnbeiräte.

 

Eine Abfrage zu bestehenden Hausbeiräten bei Servicewohneinrichtungen erfolgt seitens der Wohn-Pflege-Aufsicht nicht. Jedoch besteht in den bereits aufgesuchten Servicewohnanlagen in Bergedorf jeweils ein Hausbeirat.

 

 

 

Fragen zur offenen Seniorenarbeit:

 

18.  Wie ist die Stellenausstattung für die Betreuung der Senior/innenarbeit im FA Sozialraummanagement? Bitte nach Vollzeitäquivalenten und Mitarbeiter/innen für die Jahre 2015 und 2016 und zum 30.06.2017 darstellen.

 

 

VZÄ

Mitarbeiter/innen

30.06.2015

1,0

1,0

30.06.2016

1,0

1,0

30.06.2017

1,0

1,0

 

 

19.  Wie viel Seniorinnentreffs und -kreise gibt es im Bezirk Bergedorf zum Stichtag 30.06.2017?

 

 

Seniorentreffs

Seniorenkreise

30.06.2017

3

10

 

 

20.  Mit Haushaltsmitteln bzw. Zuschüssen werden die Senior/innentreffs und -kreise im Bezirk Bergedorf insgesamt in welcher Höhe finanziert? Bitte für die Jahre 2015, 2016 und bis zum 30.06.2017 aufführen.

 

 

2015

2016

Zum Stichtag 30.06.2017

Seniorentreffs

24.799,- €

24.799,- €

12.500,- €

Seniorenkreise

12.000,- €

12.000,- €

  6.480,- €

 

 

 

Petitum/Beschluss

---

 

Anhänge

---