Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren Bergedorf 112 (Bergedorfer Tor) einschließlich Änderungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung sowie Zustimmung zum Planentwurf
Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren betrifft eine etwa 1,8 ha große Fläche im Kernbereich von Bergedorf in Nachbarschaft zum Bahnhof Bergedorf. Heute ausschließlich dem Post- und Telekommunikationswesen vorbehaltene Flächen sollen neuen Nutzungen zugeführt werden. Für den Bezirk Bergedorf besteht die Möglichkeit, seine Bedeutung als Oberzentrum auszubauen und bestehende zentralörtliche Funktionen durch eine Weiterentwicklung des Bereichs um den Bahnhof zu ergänzen.
Vorgesehen sind eine Erweiterung des Dienstleistungssektors sowie der Bau von Wohnungen. Insbesondere sollen ein medizinisches Zentrum, Betreuungseinrichtungen für pflegebedürftige Personen, eine Postfiliale, Bürogebäude, Gastronomie sowie ergänzende Nutzungen angesiedelt werden. Die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegenden Planungen können auf Grundlage des bestehenden Planrechts nicht umgesetzt werden, so dass die Neuaufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist.
Gleichzeitig werden der Flächennutzungsplan und das Landschaftsprogramm geändert. Deren Geltungsbereiche gehen über den Bebauungsplan hinaus. Der Änderungsbereich umfasst Flächen zwischen dem Bahnhof Bergedorf und der Straße Sander Damm im Süden. Auf einer Fläche von insgesamt etwa 10,7 ha sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von „Gemischten Bauflächen“ geschaffen werden. Damit ist auch das Stuhlrohrquartier Teil der Landesplanung. Einzelheiten können der Anlage entnommen werden. Diese vom Landesplanungsamt erstellten Unterlagen berücksichtigen noch nicht die veränderte Situation im Bereich des Lichtwarkhauses, die im weiteren Verfahren noch ergänzt werden muss.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 04. November 2015 der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs Bergedorf 112 zugestimmt und die übergeordneten Planungen zur Kenntnis genommen. Weiterhin hat der Stadtentwicklungsausschuss dem Durchführungsvertrag zugestimmt unter der Bedingung, dass die Verwaltung die Sicherstellung der Realisierung des Vorhabens prüft.
Die öffentliche Auslegung der Entwürfe für die landesplanerischen Pläne und den Bebauungsplan fand vom 07. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 statt. Die Stellungnahmen, die von Seiten der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingegangen sind, wurden von der Verwaltung in Abstimmung mit den berührten Trägern öffentlicher Belange und unter Beachtung der beschlossenen politischen Ziele ausgewertet. Infolge dessen wurde der Bebauungsplanentwurf aus fachlichen Gründen geringfügig geändert, so dass vom 22. Juli 2016 bis zum 12. August 2016 gemäß § 4 a Absatz 3 Satz 4 BauGB eine Beteiligung nur der berührten Öffentlichkeit und Dienststellen stattfand. Der berührten Öffentlichkeit wurde eine Fristverlängerung bis zum 26. August 2016 eingeräumt.
Die Stellungnahmen wurden vom Bezirksamt aus fachlicher Sicht und im Hinblick auf die beschlossenen politischen Ziele geprüft, ein Abwägungsvorschlag wurde mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.
Insgesamt haben sich Änderungen in der Planzeichnung und in der Begründung ergeben. Neben redaktionellen Änderungen wurden ein Geh- und Fahrrecht sowie ein Leitungsrecht festgesetzt, um die Zufahrt zu vorhandenen privaten Stellplätzen auf dem Flurstück Stuhlrohrstraße 15 sowie überörtlich bedeutende Leitungen der Telekommunikation zu sichern.
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diese Drucksache befindet sich auf einem Teil der Vorhabenfläche ein Fahrrecht zu Gunsten des östlich angrenzenden Flurstücks 5867. Dieses dingliche Recht führt ungeachtet anderer Voraussetzungen dazu, dass der Vorhabenträger ggf. die bisherige Planung nicht komplett realisieren kann und eine Detailänderung in einem Teilbereich der Gesamtplanung erforderlich werden könnte. Somit ist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs eine Voraussetzung für die Feststellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans z. Zt. noch nicht erfüllt. Näheres vgl. Anlage 1, z.B. Ziffer 1 und Ziffer 2, letzter Absatz. Der Vorhabenträger strebt zurzeit eine Lösung vor Gericht an.
Gleichwohl besteht bereits heute die Möglichkeit, eine Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen vorzunehmen, die den derzeitigen Erkenntnisstand berücksichtigt, vgl. Anlage 1.
Eine Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB liegt vor, falls das Vorhaben im Einklang mit dem Bebauungsplanentwurf absehbar durchgeführt werden kann bzw. falls absehbar ist, dass der Bebauungsplan in der jetzigen Fassung festgestellt werden kann. Dies bedeutet auch, dass die Vorhabenfläche grundsätzlich frei von entgegenstehenden, dinglich gesicherten Rechten Dritter sein muss, bzw. diese kompatibel zu den Gesamtvorhaben sein müssen.
Der Stadtentwicklungsausschuss
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