21-1590

Verlust von Parkplätzen - ehemaliges Penndorf Parkhaus - Nachfragen

Große Anfrage nach § 24 BezVG

Letzte Beratung: 15.12.2022 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 3.3

Sachverhalt

Große Anfrage der BAbg. Pelch, Capeletti, Froh, Dietrich und der CDU-Fraktion

 

Die Beantwortung des Bezirksamts der Großen Anfrage „Verlust von Parkplätzen - ehemaliges Penndorf Parkhaus“ (Drs. 21.1530.1) erfordert einige Nachfragen.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. In der Antwort zu Frage 6 teilt das Bezirksamt mit, dass es im Jahr 2019 auf 26 Stellplatzbaulasten verzichtet hat, die auf dem Grundstück des ehemaligen Penndorf-Parkhauses lasteten. Dieser Verzicht darf nur erklärt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht (§ 79 Abs. 3 HBauO).

a)      Welches öffentliche Interesse bestand an der Löschung der 26 Stellplätze für Wohnnutzungen im Jahr 2019 im ehemaligen Penndorf-Parkhaus nicht mehr? (Bitte den Inhalt der Verzichtserklärung(en) wörtlich wiedergegen, wobei persönliche Daten natürlich geschwärzt werden können).

b)      Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der Wegfall des öffentlichen Interesses am Fortbestand einer Stellplatzbaulast sich nach allgemeiner Rechtsprechung nicht damit begründen lässt, dass der Landesgesetzgeber im Jahr 2014 in § 48 Abs. 1a Satz 1 HBauO bestimmt hat, dass die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abweichend von § 48 Abs. 1 HBauO nicht mehr für Wohnungen oder Wohnheime gilt, weil diese Regelung nicht auf Bestandsbauten, sondern nur auf Neubauten Anwendung findet (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 13.11.2017 - 7 K 5105/14 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 - 7 K 2116/17 -, n.v.; bestätigt durch OVG Hamburg, Urteil vom 08.11.2021 – 2 Bf 448/18 – juris Leitsatz 4 und Rn. 63)? Wenn nein, hat das Bezirksamt diese Anfrage zum Anlass genommen, sich mit der dargestellten Rechtsprechung zu beschäftigen?

c)      Waren die 26 Stellplatzbaulasten für Wohnnutzungen gesichert, die erst 2014 oder später entstanden sind? Wenn nein, inwieweit korrespondiert der Verzicht insoweit mit der unter Frage 1b) angeführten Rechtsprechung bzw. berücksichtigt diese?

d)      Überlegt das Bezirksamt, unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung, die Rücknahme nach § 48 HmbVwVfG für Verzichtserklärungen, die in rechtswidriger Weise für Bestandsbauten unter Hinweis auf § 48 Abs. 1a Satz 1 HBauO ausgesprochen worden sind? Wenn ja, für welche? Wenn nein, warum nicht?

e)      Erfolgte der Verzicht unter Beteiligung der begünstigten Grundeigentümer und unter Abänderung der betroffenen Stellplatzauflagen in deren Baugenehmigungen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie viele Baugenehmigungen wurden dabei abgeändert?

f)        Wurden die ehemals begünstigten Grundeigentümer darüber informiert, dass ihnen die „verlorenen“ Stellplatzbaulasten bei künftigen baulichen Änderungen/Nutzungsänderungen nicht mehr als Stellplätze „gutgeschrieben“ werden können? Wenn ja, wann, in welcher Form und durch wen? Wenn nein, warum nicht?

g)      Erfolgte der Verzicht gegen Zahlung einer Stellplatzausgleichsabgabe oder gegen eine sonstige Gegenleistung?

 

  1. In der Antwort zu Frage 8 erklärt das Bezirksamt, dass es keine Angaben dazu machen könne, ob die 69 verbleibenden, baulastgesicherten Stellplätze künftig öffentlich zugänglich oder fest vermietet würden.

a)      Wie wird das Bezirksamt in Zukunft sicherstellen, dass die baulastgesicherten Stellplätze nicht für andere als den dafür vorgesehen Zweck benutzt werden? (Zweckentfremdungsgebot nach § 48 Abs. 3 S. 1 HBauO)?

b)      Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass die weiterhin baulastgesicherten Stellplätze künftig zuerst den Benutzern und Besuchern der begünstigten Grundstücke zur Verfügung gestellt werden, und zwar zu marktüblichen Mieten oder Parkentgelten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 Bs 70/98 -, Juris)?

  1. Stimmt das Bezirksamt der Aussage zu, dass die jahrelange Schließung des Penndorf-Parkhauses eine Zweckentfremdung der baulastgesicherten Stellplätze (vgl. OVG Hamburg, NordÖR 2009, 163, 164 und Alexejew u.a., Hamburgische Bauordnung, § 48, Rn. 50 zum „Unterbinden der Stellplatznutzung“) war und dass die Bauaufsicht gegen diesen ihr bekannten rechtswidrigen Zustand (nach § 58 HBauO) hätte einschreiten können (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.05.1981 – 8 S 2183/80 –, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.10.1994 – 1 L 131/93 –, Juris)? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum wurde nicht gegen die Zweckentfremdung vorgegangen bzw. wie und durch wen wurde die Entscheidung gefällt, nicht hiergegen vorzugehen?

 

 

 

 

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