Vergabe von Schwimmzeiten an Sportvereine im Bille Bad
Auskunftsersuchen der BAbg. Meyns, Jacobsen, Kubat und FDP-Fraktion
Durch die Covid-19-Pandemie konnte der Breitensport in Hamburg über Monate nicht ausgeübt werden. Glücklicherweise wurden nun Konzepte gefunden, wie Breitensport wieder ausgeübt werden kann. Dies kann aber nur mit erheblichen Einschränkungen stattfinden.
Insbesondere Menschen mit einem Handicap sind auf die regelmäßige Ausübung von Sport angewiesen und leiden erheblich unter den Einschränkungen.
Insbesondere der Schwimmsport konnte über viele Monate nicht stattfinden. In Bergedorf stehen ohnehin nur eingeschränkte Kapazitäten im Bille Bad, als dem einzigen Schwimmbad im Bezirk, zur Verfügung.
Es stellt sich daher die Frage, wie die zur Verfügung stehenden Zeiträume auf die zahlreichen Bedarfsträger verteilt werden.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft beantwortet unter Beteiligung der Bäderland Hamburg GmbH (BLH) das o.g. Auskunftsersuchen vom 02.11.2020 wie folgt:
Fragen:
Wir fragen daher das Landessportamt:
Zu 1.:
Siehe Anlagen 1 und 2.
Zu 2. und 3.:
Die Vergabe der Wasserzeiten erfolgt über den Runden Tisch Schwimmen, an dem alle Fachverbände des Schwimm- und Tauchsports vertreten sind. Die Verbände haben diese Zeiten wie üblich in eigener Verantwortung an ihre Mitgliedsvereine vergeben. Die jeweilige Nutzung zugewiesener Zeiten obliegt den Vereinen. Die genauen Kriterien sind BLH nicht bekannt. Im Übrigen siehe Drs. 22/1610.
Zu 4.:
Diese Nutzergruppen werden durch den regulären Vereinssport und die offiziellen Nutzungszeiten des Behindertensportverbands bedient, die ebenfalls am Runden Tisch Schwimmen vertreten sind. Außerdem stehen die allgemeinen Öffnungszeiten allen Bevölkerungsgruppen gleichermaßen fair zur Verfügung.
Zu 5.:
Die in der Antwort zu 2. und 3. genannten Institutionen sowie deren Mitgliedsvereine sind über den Runden Tisch in ständigem, sehr engem Austausch und haben gemeinschaftlich und unter der notwendigen Abwägung einer fairen Berücksichtigung aller Nutzergruppen ausreichende und unterschiedliche Belegungszeiten abgestimmt. Im Übrigen siehe Drs. 22/1610.
Zu 6.:
Weitere Lockerungen durch Abänderung der geltenden SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung sind abhängig von der weiteren Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und zurzeit nicht abschließend bewertbar.
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