Verbleiben Fundamente von Windkraftanlagen im Erdreich?
Große Anfrage der BAbg. Emrich, Wegner, Froh, Woller und der CDU-Fraktion
Windkraftanlagen (WKA) sind als privilegiertes Bauvorhaben im Außengebiet (§35 BauGB) zulässig. Für den Bau einer solchen Anlage, die mittlerweile auch in Bergedorf bis zu 180m hoch hinausragen, sind Fundamente mit teilweise über 20m Tiefe nötig. Selbst im Trinkwasserschutzgebiet scheint dies nach Auffassung der Behörden kein Problem darzustellen.
Windkraftanlagen gibt es im Bezirk Bergedorf schon seit etwa zwanzig Jahren. Aufgrund der begrenzten Lebensdauer und Förderung der Anlagen, werden derzeit Altanlagen durch neue und leistungsstärkere Anlage ersetzt.
Paragraf 35 des Baugesetzbuches regelt nicht nur die Zulässigkeit von Windkraftanlagen, sondern in seinem Absatz 5 auch Bestimmungen zum Rückbau der Altanlagen. So heißt es dort, „das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen“ sind.
Diese Vorgaben sollen laut Presseberichten in Deutschland immer wieder ignoriert werden. Windparkbetreiber, die insbesondere den finanziellen Aufwand scheuen, tausende Tonnen Stahlbeton aus der Erde entfernen zu lassen, versuchen lieber, sich gütlich mit den Grundbesitzern zu einigen. Gegen eine entsprechende Entschädigung erklären sich die Grundbesitzer nicht selten damit einverstanden, dass nur die oberen zwei bis drei Meter der Fundamente entfernt werden, der Rest verbleibt als Sondermüll im Boden. Die Umweltproblematik wird erst einmal ignoriert, und auf die nächsten Generationen verschoben.
Womit die Grundeigentümer vielleicht aktuell gut leben können, ist für die Allgemeinheit nicht akzeptabel. Insbesondere kann es nicht angehen, dass die Strombetreiber über Jahre Gewinne und Förderungen einstreichen, eventuelle Abbruchkosten aber in der Zukunft durch die Allgemeinheit getragen werden. Soweit solches Vorgehen, entgegen der gesetzlichen Vorschriften, den Behörden bekannt wird, darf es nicht geduldet werden.
Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 12.04.2018 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Im Bezirk Bergedorf wurden bisher Abbruchgenehmigungen für 9 Windkraftanlagen erteilt.
Eine Fläche im Außenbereich ist nach Einstellung des WKA-Betriebs wieder
ihrer ursprünglichen Nutzung zuzuführen.
Aus Sicht der zuständigen Bodenschutzbehörde ist ein Rückbau in einem Umfang erforderlich, der eine Wiederherstellung des durchwurzelbaren Bereichs sicherstellt. Da die durchwurzelbare Bodenschicht bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzung durchaus 2 m tief reichen kann, sind Versiegelungen einschließlich der Fundamente bis 2,50 m unter Geländeoberkante sowie Bodenverdichtungen und Zuwegungen im Umfeld der Anlage zurückzubauen, beziehungsweise zu beseitigen und mit standortangepassten Bodenmaterialien nach geltendem Bodenschutzrecht (§ 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) herzurichten. Dieser Rückbauumfang ist in Hamburg in den seit 2012 erteilten WKA-Genehmigungen regelhaft als Auflage festgelegt. Die beabsichtigte WKA-Stilllegung muss vom Anlagenbetreiber gemäß § 15 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) angezeigt werden. Bei der Anzeige müssen unter anderem auch Angaben zur beabsichtigten Entsorgung der beim Rückbau anfallenden Abfälle gemacht werden. Außerdem muss für den Abbruch der WKA zusätzlich eine Abbruchgenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Auf diesem Wege haben die Immissionsschutz- und Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Außerbetriebnahme und den Rückbau der WKA zu regeln und zu überwachen. Sollte ein WKA-Betreiber nach Betriebseinstellung dagegen seiner Rückbauverpflichtung nicht nachkommen, kann durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls auch mit den Mitteln des Verwaltungszwanges dies durchgesetzt werden.
Nach Rückbau der WKA ist der Untergrund so herzustellen, dass er dem natürlichen geologischen Schichtenaufbau des Standortes entspricht. Für die Marschgebiete bedeutet dies, dass ursprünglich vorhandene, gering durchlässige und somit das Grundwasser schützende Deckschichten (im allgemeinen Klei) zu ersetzen sind. Dies erfolgt durch Wiedereinbau von Klei oder andere bindige Materialien analoger Eigenschaften (zum Beispiel Dämmermaterial auf Basis mineralischer Füllstoffe, Lehm oder ähnliches). (siehe Senatsdrucksache 21/12134).
Siehe dazu Antwort zu Frage 2
Siehe dazu Antwort zu Frage 2. Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse über einen von den Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid abweichenden Abbau von Anlagenteilen vor.
Für die Anlagen Ochsenwerder Elbdeich 129,117,97, Ochsenwerder Landscheideweg 73, 140 und Neuengammer Hausdeich 83, 101 wurden allgemeine Rückbauauflagen für die Fundamente und Netzstationen aufgenommen sowie für eventuell eingebrachte Pfähle die Rückbauverpflichtung auf eine Tiefe von 1,5 m unter der vorhandenen Geländeoberfläche begrenzt.
Für die Anlagen Neuengammer Hausdeich 65,83; Horster Damm 295a, 333 wurden allgemeine Auflagen hinsichtlich des Rückbaues aufgenommen.
Die Anlagen Windpark Neuengamme /Neuengamme West /Repowering wurden nach dem BImSchG von der BUE genehmigt.
Siehe dazu Antwort zu Frage 5. Bei der Genehmigung des Windparkes Altengamme wurden allgemeine Rückbauauflagen aufgenommen. Zusätzlich wurden in gesonderten Verfahren Baulasten mit folgendem Inhalt gebildet: Nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung ist zurückzubauen und die Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 BauGB)
Der Rückbau einer WKA ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Zivilrechtliche Vereinbarungen haben keinen Einfluss auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen. Der Grundeigentümer ist letztendlich in der Erfüllungspflicht.
Zwingende Bauzustandsbesichtigungen oder Schlussabnahmen sind gemäß HBauO nicht mehr vorgesehen. Im begründeten Einzelfall kann die Beseitigung baulicher Anlagen, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten durch die Bauaufsichtsbehörde überwacht werden.
In naturschutzfachlicher Hinsicht ist es nicht problematisch, wenn tiefreichende Betonpfähle länger als für die Betriebsdauer einer WKA im Boden bleiben und dann nach einem Rückbau nur die oberen 1,5 m des Bodens frei von baulichen Anlagen sind.
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