20-1591

Verbleiben Fundamente von Windkraftanlagen im Erdreich?

Große Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Große Anfrage der BAbg. Emrich, Wegner, Froh, Woller und der CDU-Fraktion

 

Windkraftanlagen (WKA) sind als privilegiertes Bauvorhaben im Außengebiet (§35 BauGB) zulässig. Für den Bau einer solchen Anlage, die mittlerweile auch in Bergedorf bis zu 180m hoch hinausragen, sind Fundamente mit teilweise über 20m Tiefe nötig. Selbst im Trinkwasserschutzgebiet scheint dies nach Auffassung der Behörden kein Problem darzustellen.

Windkraftanlagen gibt es im Bezirk Bergedorf schon seit etwa zwanzig Jahren. Aufgrund der begrenzten Lebensdauer und Förderung der Anlagen, werden derzeit Altanlagen durch neue und leistungsstärkere Anlage ersetzt.

Paragraf 35 des Baugesetzbuches regelt nicht nur die Zulässigkeit von Windkraftanlagen, sondern in seinem Absatz 5 auch Bestimmungen zum Rückbau der Altanlagen. So heißt es dort, „das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen“ sind.

Diese Vorgaben sollen laut Presseberichten in Deutschland immer wieder ignoriert werden. Windparkbetreiber, die insbesondere den finanziellen Aufwand scheuen, tausende Tonnen Stahlbeton aus der Erde entfernen zu lassen, versuchen lieber, sich gütlich mit den Grundbesitzern zu einigen. Gegen eine entsprechende Entschädigung erklären sich die Grundbesitzer nicht selten damit einverstanden, dass nur die oberen zwei bis drei Meter der Fundamente entfernt werden, der Rest verbleibt als Sondermüll im Boden. Die Umweltproblematik wird erst einmal ignoriert, und auf die nächsten Generationen verschoben.

Womit die Grundeigentümer vielleicht aktuell gut leben können, ist für die Allgemeinheit nicht akzeptabel. Insbesondere kann es nicht angehen, dass die Strombetreiber über Jahre Gewinne und Förderungen einstreichen, eventuelle Abbruchkosten aber in der Zukunft durch die Allgemeinheit getragen werden. Soweit solches Vorgehen, entgegen der gesetzlichen Vorschriften, den Behörden bekannt wird, darf es nicht geduldet werden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele WKA wurden in der Vergangenheit im Bereich des Bezirks zurück gebaut?
  2. Wie legt das Bezirksamt die Rückbauverpflichtung von Fundamenten in Bezug auf WKA gem. §35 BauGB aus?
  3. Was leitet sich aus dieser Auslegung konkret in Bezug auf den Rückbau der Altanlagen von WKA im Bezirk Bergedorf ab?
  4. Gibt es Fundamente von Altanlagen in Bergedorf, die nicht vollständig zurückgebaut wurden oder werden? Wenn ja, wie viele und wo?
  5. Gemäß Bürgerschaftsdrucksache 21/12294 wurden durch die Bezirksämter Rückbauauflagen für die Fundamente in den Baugenehmigungen auf eine Tiefe von 1,5m begrenzt. Inwiefern gibt es Begrenzungen auch in Genehmigungsbescheiden in Bergedorf, für welche Anlagen konkret und mit welchen Tiefenbegrenzungen?
  6. Wie verhält es sich mit dem Rückbau der Fundamente konkret bei den Anlagen in Altengamme?
  7. Geht die Rückbauverpflichtung auf den Grundstückseigentümer über, wenn dieser sich mit dem Betreiber der Anlage zivilrechtlich auf einen Rückbau von nur wenigen Metern einigt?
  8. Wie kontrolliert das Bezirksamt den vollständigen Rückbau der Fundamente? Wer ist dafür im Bezirksamt zuständig?
  9. Welche Auswirkung kann es haben, insbesondere im Hinblick auf Naturschutz und Trinkwasserqualität, wenn tiefgehende Fundamente dauerhaft im Boden verbleiben?

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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