20-1540.01

Umsetzung der Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Hamburg

Antwort

Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Fleige, Lühr, Wobbe und Fraktion GRÜNE Bergedorf

 

Am 14.12.2016 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft getreten. Am 10.03.2017 wurde die entsprechende Verwaltungsvorschrift geändert.

 

Inhaltlich geht es um die zulässige Geschwindigkeit vor Kitas, Senioreneinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen u.a. Dort soll Tempo 30 die Regelgeschwindigkeit sein, nur in begründeten Ausnahmen soll von dieser Regelgeschwindigkeit abgewichen werden. Bisher wurden von der Innenbehörde noch keine entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen mit der Folge, dass vor vielen der betroffenen Einrichtungen weiterhin mit 50 km/h gefahren werden darf.

 

Die Behörde für Inneres und Sport beantwortet das Auskunftsersuchen vom 19.02.2018 wie folgt (zugleich Stellungnahme zu den Drucksachen 20-0894.01 und 20-1251):

 

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

 

  1. Warum dauert es so lange, bis auch in Hamburg zu der geänderten Straßenverkehrsordnung Ausführungsbestimmungen erlassen werden? Wo sieht die Innenbehörde Probleme, die eine Umsetzung verzögern?

 

  1. Wann ist mit Ausführungsbestimmungen zur geänderten Straßenverkehrordnung zu rechnen (ungefährer Zeitpunkt)?

 

Zu 1. und 2.

 

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2848) wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) erweitert (s. Anlage 1). Sie ermöglicht solche Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen (zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen

 

  1. Allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen,
  2. Kindergärten und Kindertagesstätten, aber auch vor
  3. Alten- und Pflegeheimen oder
  4. Krankenhäusern

 

auch ohne den ansonsten nach § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs erforderlichen nachweis eienr besonderen Gefahrenlage.

 

Anliegend erhalten sie die nunmehr fertiggestellten Richtlinien für die Umsetzung der Neuregelungen in Hamburg als Grundlage für eine zügige Umsetzung (Anlage 2). Dabei soll im Regelfall dort, wo vor den Zugängen solcher Einrichtungen noch kein Tempo 30 angeordnet ist, eine Anordnung erfolgen.

 

Die Einrichtungen, die nicht an Straßen mit mehrstreifiger Verkehrsführung liegen und bei denen eine geringe Busdichte besteht, werden vor Ort sukzessive überprüft und ggf. Tempo 30 angeordnet. Dabei wird ausschlaggebend sein, dass die Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügt.

 

Bei Überprüfung der postalischen Anschriften der in Betracht kommenden Einrichtungen konnten für Ihren Bezirk die in der beigefügten Tabelle aufgelisteten Einrichtungen ermittelt werden, bei denen noch keine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet ist und die nunmehr überprüft werden (Anlage 3). Bei dieser Auflistung nach heutigem Stand wurde zunächst davon ausgegangen, dass alle Einrichtungen über eine direkten Zugang zur Straße an der postalischen Anschrift verfügen.

 

Aufgrund der Vielzahl der Einrichtungen und der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung wird die Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörden bei der Polizei einige Zeit in Anspruch nehmen. Zuerst sollen die Schulen, dann die Kindergärten und Kindergroßtagespflegeeinrichtungen und danach die Alten- und Pflegeheime sowie die Krankenhäuser geprüft werden.

 

Soweit der Behörde für Inneres und Sport bezirkliche Ersuchen zur Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen von konkret benannten Einrichtungen bereits jetzt vorliegen, werden diese Örtlichkeiten vorrangig geprüft.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

3 Anlagen