Straßenverkehrsbehördliche Anordungen - Ergänzung
Daniel-Hinsche-Straße – Grenzmarkierungen an der Einmündung Heinrich-Heine-Weg
1. Anordnung
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs an, in der Daniel-Hinsche-Straße, beidseitig der Einmündung Heinrich-Heine-Weg auf je 5 m Grenzmarkierungen gemäß RMS/RMS 1 aufzutragen (siehe Bild).
2. Begründung
Anwohner des Heinrich-Heine-Wegs hatten beklagt, dass an der genannten Einmündung wi-derrechtlich geparkte Kraftfahrzeuge das Sichtdreieck derart einschränken, dass ein gefahr-loses Abbiegen in die Daniel-Hinsche-Straße sehr erschwert wird.
Aufgrund des hohen Parkdrucks im näheren Umfeld wird von vielen Verkehrsteilnehmern der geforderte Abstand von 5m zum Scheitelpunkt der Einmündung nicht eingehalten. Die Grenzmarkierung dient zur Verdeutlichung des generellen Haltverbots.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
keine
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