Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Gräpelweg ggü. 7-9, am FGÜ - Veränderung der Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Gräpelweg ggü. 7-9, am FGÜ folgendes an: Veränderung der Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gräpelweg ggü. 7-9:
- Abhängen des VZ 286-10 StVO (eingeschr. H.-Anfang) und Aufhängen des VZ 283-10 StVO (H.-Anfang)
- Aufstellen eines VZ-Trägers ca. 6 m hinter dem FGÜ und Aufhängen der VZ 283-20 StVO
(Halteverbot-Ende) und VZ 286-10 StVO (eingeschr. H.-Anfang)
3. Begründung
Durch am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge ist die Sichtbeziehung auf querungsberechtigte Fußgänger und dem Fahrverkehr eingeschränkt. Das Halteverbot auf 6 m Länge schafft eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrverkehr und dient der Sicherheitserhöhung am Fußgängerüberweg.
II. Friedrich-Frank-Bogen 5 - Aufstellen eines VZ 240 StVO
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Friedrich-Frank-Bogen 5 folgendes an:
Aufstellen eines VZ 240 StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Friedrich-Frank-Bogen 5 in der Zufahrt: Aufstellen eines VZ 240 StVO gem. Fuß- und Radweg
3. Begründung
An der Örtlichkeit beginnt ein gemeinsamer Fuß- und Radweg, der neben dem Schulhofparkplatz und dem angrenzenden Schulgelände entlang in den inneren Wohnbereich des Friedrich-Frank-Bogens mit seinen Fuß-/Radwegen führt. Durch die Beschilderung wird eine eindeutige Rechtssituation auch bei geöffneter Umlaufsperre geschaffen und nicht statthafte motorisierte Verkehre insbesondere zu den Schulzeiten verhindert.
III. Wachsbleiche / Am Hohen Stege - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Wachsbleiche / Am Hohen Stege
folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Wachsbleiche / Am Hohen Stege: Aufstellen von VZ 283-10 bzw. 283-20 StVO (Halteverbot-Anfang/- Ende) gem Skizze.
3. Begründung
Durch in der Kurve geparkte Fahrzeuge (außerhalb des 5 m Schnittpunktes) fahren sich regelmäßig größere LKW fest, was wiederholt zu langwierigen Einschreiten und Blockierung der Straße führt. Durch die über die Parkverbot Regelung an der Einmündung hinaus reichende Fahrbahnrandbeschränkung kann eine Verbesserung der Situation erreicht werden.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
keine
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