22-0627

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM

Mitteilung

Letzte Beratung: 13.01.2026 Regionalausschuss Ö 5.5

Sachverhalt

I. Feldhofe

Einfahrtverbot für LKW

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Feldhofe folgendes an: Beschilderung zum Einfahrtverbot für LKW und dem Hinweis auf fehlende Wendemöglichkeit

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Feldhofe/Neue Felhofe: Beidseitiges Aufstellen der VZ 253 inklusive ZZ 1008-34

3. Begründung

Nachdem mehrfach versehentlich LKW von der Straße Neue Feldhofe in die Straße Feldhofe einbogen und sichanschließend beim Versuch des Wendens in Höhe des Kleingartenvereins „festfuhren“, hält die Straßenverkehrsbehördedas Aufstellen oben aufgeführter Verkehrszeichen für sinnvoll, um weitere Beschädigungen anPollern und dem Straßenbegleitgrün zu vermeiden.

II. Durchdeich 72 - 74 (ggü. 67), 21037 Hamburg

Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für denDurchdeich 72 - 74 (ggü. 67), 21037 Hamburg folgendes an:

Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Abbau des vorhandenen VZ-Trägers mit dem VZ 314-20 StVO (Parkplatz Ende) mit Zusatzzeichen 1040-32StVO (Parkscheibe 1 Stunde) und 1042-31 StVO (werktags von 08-18 h).

Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken Anfang, Aufstellung rechts) - siehe Skizze.

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführungder Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von EParkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.

Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
13.01.2026
Ö 5.5
Lokalisation Beta

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