22-0512

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen - VuM

Mitteilung

Letzte Beratung: 07.10.2025 Regionalausschuss Ö 6.4

Sachverhalt

I. Schleusenhörn/Kurfürstendeich

Auftragen einer Grenzmarkierung

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für denSchleusenhörn/Kurfürstendeich folgendes an:

Auftragen einer Grenzmarkierung im Kurvenbereich

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: siehe Skizze

3. Begründung

Aufgrund der gegenüberliegenden Monteursunterkunft und dem nicht auskömmlichen Parkraum für dessenBesucher, wird der Kurvenbereich des Kurfürstendeich/Schleusenhörns regelhaft zum Parken genutzt. Hierdurchkommt es zu Schwierigkeiten für den Anlieferverkehr, die Stadtreinigung und Rettungsfahrzeuge, den Kurvenbereichzu passieren. Mehrfach durchgeführte repressive Maßnahmen führten nicht zu dem gewünschtenErfolg.

II. Neuengammer Hausdeich/Stegelviertel

Erweiterung einer Tempo-30-Zone

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für denNeuengammer Hausdeich/Stegelviertel folgendes an:Erweiterung der bestehenden Temp-30-Zone bis zum Heinrich-Stubbe-Weg


2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Neuengammer Hausdeich 220:

Aufstellen des VZ 274.1-40

2.2 Neuengammer Hausdeich/Schipperstegel:

Entfernen des VZ 306

Entfernen des VZ 205

2.3 Neuengammer Hausdeich/Foortstegel

Entfernen des VZ 306

Entfernen des VZ 205

2.4 Neuengammer Hausdeich/Scheelenstegel

Entfernen des VZ 306

Aufstellen des VZ 301

2.5 Neuengammer Hausdeich/LütteStegel

Entfernen des VZ 306

Entfernen des VZ 205

2.6 Neuengammer Hausdeich/Grote Stegel

Entfernen des VZ 306

Aufstellen des VZ 301

2.7 Neuengammer Hausdeich/Karkendamm

Aufstellen des VZ 301

Neuengammer Hausdeich 268

Entfernen des VZ 274.1-40

Neuengammer Hausdeich 259

Entfernen des VZ 306

Aufstellen des VZ 301

Feldstegel 2

Entfernen des VZ 274.1-40

Neuengammer Hausdeich/Karkenstegel

Entfernen des VZ 306

Aufstellen des VZ 301

Empfehlung zum Umbau der Zufahrt als Gehwegüberfahrt

3. Begründung

Die oberste Landesbehörde A43 stimmt einer Erweiterung der Tempo 30-Zone im NeuengammerHausdeich zwischen Karkendamm und Heinrich Stubbe-Weg zu. Hintergrund ist die straßennahe Lage des Altenheims Talita Kum (Neuengammer Hausdeich249) und der erforderlichen Anordnung einer Tempo-30 Strecke nach § 45 Absatz 9 Nr. 6 StVO.

In Fahrtrichtung Heinrich-Stubbe-Weg sind die Einmündungen Feldstegel und Karkenstegel sowiein Fahrtrichtung Odemanns Heck die Einmündungen Scheelenstegel, Lütte Stegel, Grote

Stegel und Karkendamm mit vorfahrtregelnden Verkehrszeichen (VZ 301 und VZ 205) zu regeln.

Entgegen der grundsätzlichen Vorfahrtregelung „rechts-vor-links“ innerhalb von Tempo 30-Zonenist dies aufgrund der unveränderbaren baulichen Gegebenheiten notwendig. Auch bei umsichtigerFahrweise auf dem Neuengammer Hausdeich ist eine ausreichende Einsehbarkeit insbesonderer den dort verkehrenden ÖPNV an diesen Einmündungen nicht gegeben. [Vgl VwV-StVOXII Ziffer 3 c) zu § 45 zu Absatz 1bis 1e] Des Weiteren ist Aufgrund der örtlichen Gegebenheitenund den Bedürfnissen des Buslinienverkehrs die Anordnung an mehr als drei hintereinander liegendenEinndungen zwingend erforderlich. [VwV-StVO IV. Satz 5 zu Zeichen 301 Vorfahrt]

Das Bezirksamt Bergedorf ist weiterhin darauf hinzuweisen, an den oben genannten Einmündungeneine bauliche Ausgestaltung der Verkehrsreglung nach § 10 StVO (abgesenkter Bordstein)herzustellen.

Vor der Anordnung ist das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen (§ 45 Absatz 1c StVO)

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
07.10.2025
Ö 6.4
Lokalisation Beta
Heinrich-Stubbe-Weg Neuengammer Hausdeich

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