Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen - VuM
Letzte Beratung: 07.10.2025 Regionalausschuss Ö 6.4
I. Schleusenhörn/Kurfürstendeich
Auftragen einer Grenzmarkierung
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für denSchleusenhörn/Kurfürstendeich folgendes an:
Auftragen einer Grenzmarkierung im Kurvenbereich
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: siehe Skizze
3. Begründung
Aufgrund der gegenüberliegenden Monteursunterkunft und dem nicht auskömmlichen Parkraum für dessenBesucher, wird der Kurvenbereich des Kurfürstendeich/Schleusenhörns regelhaft zum Parken genutzt. Hierdurchkommt es zu Schwierigkeiten für den Anlieferverkehr, die Stadtreinigung und Rettungsfahrzeuge, den Kurvenbereichzu passieren. Mehrfach durchgeführte repressive Maßnahmen führten nicht zu dem gewünschtenErfolg.
II. Neuengammer Hausdeich/Stegelviertel
Erweiterung einer Tempo-30-Zone
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für denNeuengammer Hausdeich/Stegelviertel folgendes an:Erweiterung der bestehenden Temp-30-Zone bis zum Heinrich-Stubbe-Weg
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Neuengammer Hausdeich 220:
Aufstellen des VZ 274.1-40
2.2 Neuengammer Hausdeich/Schipperstegel:
Entfernen des VZ 306
Entfernen des VZ 205
2.3 Neuengammer Hausdeich/Foortstegel
Entfernen des VZ 306
Entfernen des VZ 205
2.4 Neuengammer Hausdeich/Scheelenstegel
Entfernen des VZ 306
Aufstellen des VZ 301
2.5 Neuengammer Hausdeich/LütteStegel
Entfernen des VZ 306
Entfernen des VZ 205
2.6 Neuengammer Hausdeich/Grote Stegel
Entfernen des VZ 306
Aufstellen des VZ 301
2.7 Neuengammer Hausdeich/Karkendamm
Aufstellen des VZ 301
Neuengammer Hausdeich 268
Entfernen des VZ 274.1-40
Neuengammer Hausdeich 259
Entfernen des VZ 306
Aufstellen des VZ 301
Feldstegel 2
Entfernen des VZ 274.1-40
Neuengammer Hausdeich/Karkenstegel
Entfernen des VZ 306
Aufstellen des VZ 301
Empfehlung zum Umbau der Zufahrt als Gehwegüberfahrt
3. Begründung
Die oberste Landesbehörde A43 stimmt einer Erweiterung der Tempo 30-Zone im NeuengammerHausdeich zwischen Karkendamm und Heinrich Stubbe-Weg zu. Hintergrund ist die straßennahe Lage des Altenheims Talita Kum (Neuengammer Hausdeich249) und der erforderlichen Anordnung einer Tempo-30 Strecke nach § 45 Absatz 9 Nr. 6 StVO.
In Fahrtrichtung Heinrich-Stubbe-Weg sind die Einmündungen Feldstegel und Karkenstegel sowiein Fahrtrichtung Odemanns Heck die Einmündungen Scheelenstegel, Lütte Stegel, Grote
Stegel und Karkendamm mit vorfahrtregelnden Verkehrszeichen (VZ 301 und VZ 205) zu regeln.
Entgegen der grundsätzlichen Vorfahrtregelung „rechts-vor-links“ innerhalb von Tempo 30-Zonenist dies aufgrund der unveränderbaren baulichen Gegebenheiten notwendig. Auch bei umsichtigerFahrweise auf dem Neuengammer Hausdeich ist eine ausreichende Einsehbarkeit insbesonderefür den dort verkehrenden ÖPNV an diesen Einmündungen nicht gegeben. [Vgl VwV-StVOXII Ziffer 3 c) zu § 45 zu Absatz 1bis 1e] Des Weiteren ist Aufgrund der örtlichen Gegebenheitenund den Bedürfnissen des Buslinienverkehrs die Anordnung an mehr als drei hintereinander liegendenEinmündungen zwingend erforderlich. [VwV-StVO IV. Satz 5 zu Zeichen 301 Vorfahrt]
Das Bezirksamt Bergedorf ist weiterhin darauf hinzuweisen, an den oben genannten Einmündungeneine bauliche Ausgestaltung der Verkehrsreglung nach § 10 StVO (abgesenkter Bordstein)herzustellen.
Vor der Anordnung ist das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen (§ 45 Absatz 1c StVO)
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.