Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen - VuM
Letzte Beratung: 16.09.2025 Regionalausschuss Ö 5.4
I. Curslacker Heerweg / AS Curslack
Anordnung einer 30km/h-Strecke
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Heerweg / AS Curslack folgendes an:
Beidseitige 30km/h-Strecke auf einer Länge von 400m.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellung von zwei VZ-Trägern an geeigneter Stelle und Anbringung von zwei VZ 274-30 mit Zusatzzeichen 1001-34 (auf 400m) - gem. Skizze.
3. Begründung
Der Knotenpunkt Curslacker Heerweg / BAB 25, AS Curslack ist bereits seit Jahren eine Unfallhäufungsstelle, mit zumeist schweren Sach- und Personenschäden als Unfallfolgen. Es handelt sich bei dem Großteil der Konflikte um Abbiegeunfälle zwischen Fahrzeugen, welche von der BAB 25 (Richtung Osten) kommend nach links auf den Curslacker Heerweg abbiegen undFahrzeugen, welche den Curslacker Heerweg aus Richtung Holtenklinker Straße kommend befahren.
Die Sichtbeziehung ist für den Abbiegeverkehr von der BAB kommend durch das bestehende Brückengeländer und die Pfeiler gestört. Ein Umbau des Geländers, bzw. der Pfeiler ist durch den LSBG aufgrund der Höhenunterschiede zur BAB baulich nicht umsetzbar. Das Untersagen des Linksabbiegens, aus Richtung BAB kommend, erscheint ebenfalls nicht zielführend, da Rechtsabbieger eine erhebliche Strecke zurücklegen müssten, bevor sie im weiteren Verlauf des Curslacker Heerwegs wenden könnten, um zurück in Richtung der B5 zu gelangen.
In Zusammenarbeit mit der Unfallkommission und in Absprache mit der VD 5, sowie der VD 012 wurde daher als mögliche Lösung eine beidseitige 30km/h-Strecke erarbeitet, um den Verkehrsfluss zu verlangsamen und ein sichereres Abbiegen auf den Curslacker Heerweg zu ermöglichen.
Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten und zugleich Abbiegeunfällezu vermeiden, bzw. die Unfallfolgen zu minimieren.
Die tatsächliche Wirksamkeit der Maßnahme wird durch die Straßenverkehrsbehörde des PK 43 in Zusammenarbeit mit der VD5 im Rahmen einer mehrjährigen Wirksamkeitsprüfung begutachtet und nach Ablauf dieser neu bewertet.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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