Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM
Letzte Beratung: 13.05.2025 Regionalausschuss Ö 5.4
Mittlerer Landweg 99
Verlängerung der Halteverbotsstrecke
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für denMittlerer Landweg 99 folgendes an:
Verlängerung der Haltverbotsstrecke im Mittlerer Landweg zwischen Kurve und Hausnummer 101
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1. abbauen des VZ 283-10 (siehe Skizze)
2. anbauen eines VZ 283-30
3. Setzen eines VZ Trägers in Höhe Brücke mit VZ 283-10
3. Begründung
Aufgrund des erhöhten Parkdrucks im Mittleren Landweg wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.
Direkt vor der Kurve ist das Parken am rechten Fahrbahnrand erlaubt. Dies wird durchgängig von vielen Fahrzeugen genutzt. Hierdurch ist für den fließenden Verkehr inkl. Gegenverkehr über eine längere Strecke nur eine Fahrspur frei. Die Verkehrssicherheit wird am Ende durch die nahe Kurve strapaziert. Hier kommt es nun häufiger zu der Situation, dass der Verkehr insbesondere der ÖPNV zum Erliegen kommt, da Fahrzeugfronten direkt voreinander stehen. Teilweise soll dann der Gehweg als Ersatzfahrbahn genutzt werden.
Mit der Verlängerung der Haltverbotsstrecke kann der Gegenverkehr rechtzeitiger Sichtkontakt aufnehmen und beiseite fahren.
Die Maßnahme ist geeignet die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Sollte die Maßnahme nicht ausreichen, muss die Haltverbotsstrecke bis zur nächsten Kreuzung (Mittlerer Landweg / Rungedamm) verlängert werde
Beschluss:
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.