22-0236

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM

Mitteilung

Letzte Beratung: 11.02.2025 Regionalausschuss Ö 5.1

Sachverhalt

I. Kirchenheerweg 115 - 119, Fahrbahnrandbeschränkung

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchenheerweg 115 - 119, Fahrbahnrandbeschränkung folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkung Kirchenheerweg 115 119, beidseitig.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (absolutes Halteverbot Anfang) und im weiteren Verlauf Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (absolutes Halteverbot Ende).

Gegenüberliegend Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (absolutes Halteverbot Ende) und Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (absolutes Halteverbot Anfang).

3. Begründung

Aufgrund des zunehmenden Parkens am rechten Fahrbahnrand ist ein gesicherter Begegnungsverkehr, vor allem durch Busse des VHH, nicht mehr möglich.

Die Anordnung ist zur Wiederherstellung der Leichtigkeit des Verkehrs geeignet. Gleichzeitig wird für ausreichend Ausweichfläche gesorgt und ein sicherer Begegnungsverkehr kann wieder stattfinden.

II. Altengammer Hauptdeich Gammer Weg

Entfernung der VZ 363 inkl Z1000-20 bzw -30

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Altengammer Hauptdeich / Gammer Weg

folgendes an:

Entfernung des VZ 363 inkl. Z1000-20 bzw. Z1000-30.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

An der Einmündung Altengammer Hauptdeich / Gammer Weg sind die VZ 363 inkl. der Z 1000-20 sowie Z1000-30 ersatzlos zu entfernen.

3. Begründung

Mit der Schließung des Altengammer Polizeipostens ist das Hinweisschild VZ 363 irreführend.

III. Jean-Dolidier-Weg 75

Behindertenstellplatz

1. Anordnung

Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Jean-Dolidier-Weg 75 folgendes an:

Einrichtung eines (allgemeinen) Schwerbehindertenparkplatzes, Aufbringung eines Piktogramms, Aufstellung eines VZ-Trägers mit VZ 314 und Zusatzz.: 1044-10.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Entfernung bestehender Parkplatzmarkierungen, Aufbringung einer Parkboxmarkierung, sowie eines Piktogramms (Rollstuhlfahrer), Aufstellung eines VZ-Trägers mit den VZ 314 und Zusatzz.: 1044-10 an der in der Skizze markierten Örtlichkeit.

3. Begründung

Die Ausstellung im KZ-Neuengamme verfügt über lediglich einen barrierefreien Zugang, welcher sich an der Hauptausstellung befindet (s. Skizze). Die unmittelbar gegenüberliegenden Parkplätze sind in der Regel belegt. Weitere Parkflächen befinden sich auf Höhe weiterer Ausstellungen ca. 150 m entfernt. Dort ist es Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen jedoch nicht möglich, barrierefrei auf das Gelände, bzw. den einseitigen Gehweg zu gelangen.

IV. Kirchwerder Marschbahndamm zwischen Kiebitzdeich und Kirchwerder Mühlendamm

Änderung der Zusatzbeschilderung

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchwerder Marschbahndamm zwischen Kiebitzdeich und Kirchwerder Mühlendamm folgendes an:

Änderung der Zusatzbeschilderung

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1. Kirchwerder Marschbahndamm/ Kirchwerder Mühlendamm: Entfernen des VZ 1020-30 und Anbringen eines Zusatzzeichens mit den Worten: „Anlieger über 2,5 t frei“

2. Kirchwerder Marschbahndamm/Kiebitzdeich: Entfernen des VZ 1020-30 und Anbringen eines Zusatzzeichens mit den Worten: „Anlieger über 2,5 t frei“

3. Begründung

In der Vergangenheit kam es sehr häufig zu einer missverständlichen Interpretation der Verkehrszeichen und deren Zusatzzeichen, wodurch Streitigkeiten zwischen Radfahrenden und Zulieferern des Blumengroßhandels LOEST entstanden. Die neue Beschilderung soll Klarheit darüber schaffen, dass es den Anliegern/Zulieferern gestattet ist, den Marschbahndamm ohne Tonnenbeschränkung zu befahren.

V. Kirchenbrücke

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für dieKirchenbrücke folgendes an:

Eine beidseitige Fahrbahnrandbeschränkung

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang Aufstellung rechts) und VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende Aufstellung rechts), gemäß Skizze.

3. Begründung

Um die Sichtbeziehungen insbesondere im Einmündungsbereich Vorderdeich / Kirchenbrücke und weiteren Verlauf der Kirchenbrücke (Kuppenbereich) ist eine beidseitige Fahrbahnrandbeschränkung erforderlich.

Mittlerer Landweg, Bahnunterführung

Austauschen der VZ 350-10 und 350-20 gg von innen beleuchtete VZ 350

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs fürMittlerer Landweg, Bahnunterführungfolgendes an:

Austauschen der VZ 350-10 und 350-20 gegen von innen beleuchtete VZ 350

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

LiMa 14: Entfernen der VZ 350-10 und 350-20, Anbringen eines von innen beleuchteten VZ 350

LiMa 14A: Entfernen der VZ 350-10 und 350-20, Anbringen eines von innen beleuchteten VZ 350

3. Begründung

Aufgrund der Dunkelheit unterhalb der Bahnunterführung, welche auch tagsüber besteht, sind die VZ 350 gegen beleuchtete VZ auszutauschen.Gerade vor dem Hintergrund der baldigen Baustraße für den neuen Stadtteil Oberbillwerder, welche vom Mittleren Landweg ihre Zuwegung findet, ist mit deutlich höherem Verkehr, insbesondere dem Schwerlastverkehrs zu rechnen.Um hier die größtmögliche Sicherheit für querende Fußnger (und Schülerverkehre) herzustellen, ist diese Maßnahme zwingend erforderlich.

VI. Sietwende/Vorderdeich

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für dieSietwende/Vorderdeichfolgendes an:

Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Vorderdeich 153: Entfernen des VZ 278-30, Anbringen des VZ 274-30 sowie des

Zusatzzeichens 1000-21

2.2 Vorderdeich ggü. 141: Aufstellen des VZ 274-30 sowie des Zusatzzeichens 1000-11

2.3 Sietwende LiMa 5: Anbringen des VZ 274-30

2.4 Sietwende (siehe Skizze): Aufstellen des VZ 274-30

3. Begründung

In der Alten Schule Reitbrook, im Vorderdeich 151, leben Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen. Eine Tagespflegeeinrichtung soll zusätzlich integriert werden. Die Einrichtung, sowie deren Ausgangsbereiche befinden sich in einer Kurve.chten die Bewohner die Straße Sietwende überqueren, können sie die Geschwindigkeiten der herannahenden

Fahrzeuge aufgrund ihrer Einschränkungen nicht einschätzen. Eine ausreichende Sichtbeziehung in die Straße Vorderdeich besteht ebenfalls nicht.Um die Gefahren zu minimieren, wird eine Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet.

Die Verkehrsdirektion 5 hat ihre Zustimmung gegeben.

VII. Kirchwerder Marschbahndamm zwischen Kirchenheerweg und Kirchw. Mühlendamm

Änderung einiger Zusatzschilder

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Kirchwerder Marschbahndamm zwischen Kirchenheerweg und Kirchw. Mühlendamm folgendes an: Änderung der Beschilderungen

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Kirchwerder Marschbahndamm Höhe Zufahrt Nr. 30

- Abbauen des VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) mit dem Zusatzzeichen 1026-38 StVO (land- und forstwirtschaftl. Verkehr frei) vom Kirchwerder Marschbahndamm Zufahrt Nr. 40

- Aufstellen eines VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) mit dem Zusatzzeichen 1026-38 StVO (land- und forstwirtschaftl. Verkehr frei)

2.2 Kirchwerder Marschbahndamm/Höhe Ribenweg

- Veränderung des Zusatzzeichens „Anlieger Kirchwerder Marschbahndamm Nr. 30 frei“ am Ribenweg vor dem Kirchwerder Marschbahndamm

2.3 Kirchwerder Marschbahndamm/Kirchwerder Mühlendamm und Ribenweg/Kirchwerder Mühlendamm

- Ändern des Zusatzzeichens Zusatzzeichen „Anlieger Kirchwerder Marschbahndamm Nr. 30 frei“ am Kirchwerder Marschbahndamm

Dieser Anordnung entgegenstehende Verkehrszeichen sind zu entfernen.

Die den Wegekörper betreffenden beschränkenden Verkehrszeichen (Tonnagebeschränkungen etc.), die durch den Straßenbaulastträger bestimmt sind, sind von der Anordnung ausgenommen.

3. Begründung

Voraus erging die STVB AO 043/8V/0077505/2023.

Hier wurde angeordnet, dass die Anwohnerverkehre vom Kirchwerder Mühlendamm bis Kirchwerder Marschbahndamm40 fahren konnten. Diese Anordnung wurde am, 06.12.2024 durchgesetzt bzw. ausgeführt.

Nach der Durchsetzung erfuhr das PK 43, dass Anwohner die Zufahrt zu Kirchwerder Marschbahndamm 30ebenfalls benötigen, welche keine land-und forstwirtschaftliche Verkehre darstellen.Um diesem Anliegen nachzukommen, wird die Hausnummer auf den Zusatzschildern von 40 auf 30 geändert.

Die Anwohnerverkehre des Kirchwerder Marschbahndamms 30 und die land-und forstwirtschaftlichen Verkehreerreichen weiterhin verkehrssicher über den Kirchwerder Mühlendamm die Flächen.

Die Anordnung ist erforderlich, um für die gegenwärtigen und zukünftigen Verkehre eine verkehrssichere Grundlagezu schaffen.

VIII. Neuengammer Hinterdeich - Heinrich-Stubbe-Weg

Sackgassenbeschilderung

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Neuengammer Hinterdeich - Heinrich-Stubbe-Wegfolgendes an:Berichtigung der Beschilderung der Sackgasse.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. Abhängen des VZ 357 im Neuengammer Hinterdeich am Knoten Heinrich-Stubbe-Weg

Einrichtung des VZ 357-50 am gleichen Mast

3. Begründung

Das VZ 357 berücksichtigt nicht die Fahrbeziehung im Neuengammer Hinterdeich mit dem Vierländer Eisenbahndamm. Im Vierländer Eisenbahndamm ist eine Sackgasse für Fußgänger und Radfahrer nicht gegeben. Das VZ 357-50 ist an dieser Stelle korrekter.

Initiierung dieser STVB Anordnung war eine Beschwerde.

Eine Berücksichtigung des Pkw Verkehrs vom Neuengammer Hinterdeich auf den Vierländer Eisenbahndamm in Richtung Süden wird hier nicht dargestellt, da die dortige Brücke zu schmal ist, um weitere Pkw- Verkehre als den Anwohnerverkehr aufzunehmen.

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
11.02.2025
Ö 5.1
Lokalisation Beta

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