21-2090

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM

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14.05.2024
Sachverhalt

 

I. Elversweg

Austausch der VZ 274-30 und Zusatzzeichen

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Elversweg folgendes an: Austausch der

VZ 274-30 + Zusatzzeichen und Aufstellen zweier zusätzlicher VZ 274-30 + Zusatzzeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Elversweg 4, Lima 2
Entfernen des VZ 274-30 und Zusatzzeichen 1042-31 (6-22h)

2.2  Elversweg 2 hinter grüner Pforte
Aufstellen des VZ 274-30 mit ZZ 1042-31 (6-22h) auf einer Trägertafel

2.3  Elversweg 26
Aufstellen des VZ 274-30 mit ZZ 1042-31 (6-22h) auf einer Trägertafel

2.4  Elversweg 62/64
Entfernen des VZ 274-50
Anbringen des VZ 278-30

2.5  Elversweg ggü. 62
Entfernen der VZ 136-10 mit ZZ 1012-50, VZ 274-30mit ZZ 1042-31 (6-22h)
Anbringen des VZ 274-30 mit ZZ 1042-31 (6-22h) auf einer Trägertafel

2.6  Elversweg 23
Aufstellen des VZ 274-30 mit ZZ 1042-31 (6-22h) auf einer Trägertafel


 

3. Begründung

Um eine bessere Übersichtlichkeit zu schaffen und den neuesten HRVV-Richtlinien zu entsprechen, muss die Tempo-30-Strecke neu beschildert werden.

 

 

II. Kirchwerder Landweg 4-10

Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchwerder Landweg 4-10 folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkungen

 

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

2.1.

·          LiMa 4: Anbringen des VZ 283-10

·          LiMa 5: Anbringen des VZ 283-30

·          LiMa 6: Anbringen des VZ 283-20

·          Ggü. LiMa 5: Aufstellen des VZ 283-10

·          Kirchwerder Landweg 5: Aufstellen des VZ 283-30

·          Kirchwerder Landweg 1/3: Anbringen des VZ 283-20 am vorhandenen VZ-Träger

 

3. Begründung

Da der Kirchwerder Landweg besonders zu den Bring- und Abholzeiten der Kindertagesstätte stark am rechten Fahrbahnrand beparkt wird, gibt es nicht ausreichend Aufstellflächen, um dem Begegnungsverkehr auszuweichen. Insbesondere durch die Busse des VHH kommt es zu gefährlichen Situationen und es muss auf den Gehweg ausgewichen werden.

 

 

III. Mittlerer Landweg zwischen Luxweg und Rungedamm

Fahrbahnrandeinschränkung Haltverbot

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittlerer Landweg zwischen Luxweg und Rungedamm folgendes an: Eine Haltverbotsstrecke auf der Westseite der Straße „Mittlerer Landweg“ zwischen der Haltestelle „Am Gleisdreieck“ und gegenüber Hausnummer 101.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Mittlerer Landweg:

·          LiMa 21: VZ 283-20 abnehmen, VZ 283-30 installieren

·          LiMa 22: VZ 283-30 installieren (Lösung für das AV Wasser-Schild finden)

·          LiMa 23: VZ 283-30 installieren
10m vor der Einmündung Rungedamm VZ 283-20 mit VZ-Träger installieren.


 

3. Begründung

Seit einer Strukturveränderung des Wohngebietes „Am Gleisdreieck“ hat sich der Parkdruck auf die Straße „Mittlerer Landweg“ ausgeweitet.

 

he Mittlerer Landweg 102 ist im Straßenverlauf eine leichte Kurve. Der Kurvenbereich wird auf der Westseite verstärkt zum Parken genutzt.

Auf der Ostseite darf in Höhe der gegenüberliegenden Bushaltestelle (Am Gleisdreieck) geparkt werden.

 

Der fließende Verkehr wird durch den parkenden Verkehr aufgestockt; insbesondere auch die hohe Anzahl an VHH-Bussen. Zusätzlich wird bei dem fließenden Verkehr die Sicht durch die Kurve behindert. Es entstehen durch das Vorbeifahren an den parkenden Fahrzeugen erhebliche Gefahren, da zum Gegenverkehr keine Sichtbeziehung herrscht. Wenn die Fahrzeugführer rechtzeitig bremsen können, stehen sie mit ihren Fahrzeugfronten aneinander gegenüber. Da der nachströmende Verkehr ein Zurücksetzen verhindert, lenken die Fahrzeugführer über den Gehweg. So weitet sich die Gefahr eines Unfalles auf den Gehweg aus.

 

Durch ein Parkverbot im Kurvenbereich wird der Verkehrsfluss erhöht und die Unfallgefahr minimiert.

 

Um einer Verlagerung der Parkenden in Richtung Rungedamm entgegen zu wirken, wird die Haltverbotsstrecke bis zur abknickenden Vorfahrtstraße (Rungedamm) verlängert.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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