Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM
Letzte Beratung: 13.06.2023 Regionalausschuss Ö 6.4
I. Am Gleisdreieck, 21033 Hamburg
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Gleisdreieck, 21033 Hamburg folgendes an: Aufstellen von Verkehrszeichen 136 (Kinder) StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Am Gleisdreieck 3, 1x VZ 136-10 StVO und 1x VZ 136-20 StVO
2.2 Am Gleisdreieck 23 LiMa 25, 1x VZ 136-10 StVO und ggü. 1x VZ 136-10 StVO
2.3 Am Gleisdreieck 10, LiMa 1, 1x VZ 136-10 StVO und ggü. 1x VZ 136-10 StVO
2.4 Am Gleisdreieck 6, LiMA 12, 1x VZ 136-10 StVO
2.5 Am Gleisdreieck 5c, ggü. LiMA 10, 1x VZ 136-10 StVO
3. Begründung
Bei der Straße Am Gleisdreieck handelt es sich um eine Tempo 30 Zone in welcher eine hohe Anzahl von Fahrzeugverkehren stattfindet. Des Weiteren gibt es in dem gesamten Bereich eine große Anzahl an Kindern, die in diesem Bereich wohnen und sich im Freien aufhalten. Nach Absprache mit dem zuständigen Wegewart des Bezirksamtes wurden mehrere Standorte ausgewählt, um VZ 136 StVO aufzustellen. Diese Verkehrszeichen sollen den Fahrzeugführenden zusätzlich sensibilisieren und auf mögliche Gefahren hinweisen, dass Kinder ungesichert auf die Fahrbahn laufen könnten.
II. Durchdeich 128 bis nördlich 176
Ausweisung von Parkständen und Zonenhalteverbot / Tempo-30-Zone
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Durchdeich 128 bis nördlich 176 folgendes an: Ausweisung von Parkständen und Zonenhalteverbot
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: AO gem. Skizzen:
2.1 Durchdeich vor Nr. 128 (Rtg. Norden weisend): Aufstellen VZ 290.1/2 StVO (Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende) mit dem Zusatzzeichen VZ 1053-30 StVO (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt)
2.2 100 m nördlich Durchdeich Nr. 176 (Rtg. Süden weisend): Aufstellen VZ 290.1/2 StVO (Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende) mit dem Zusatzzeichen VZ 1053-30 StVO (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt)
2.3 Auftragen von Parkboxbegrenzungslinien auf der Fahrbahn gem. Skizzen – siehe markiert dargestellten Parkstände.
2.4 50 m nördlich Durchdeich Nr. 176, Rtg. Süden: Aufstellen des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO – Beginn/ Ende einer Tempo-30-Zone
2.5 Durchdeich 127, Verzicht (siehe Anordnung 043/8V/182916/2023) des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO Beginn/Ende einer Tempo-30-Zone
2.6 Durchdeich Höhe Spielplatz, Auftragen einer Grenzmarkierung zwischen Zufahrt Spielplatz und Parkbox ca. 3 m als VZ 299 Abbau der dieser Anordnung entgegenstehenden Verkehrszeichen:
2.7 Durchdeich 131, VZ 283
3. Begründung
In der Drucksache–Nr.: 21-1511, vom 19.10.2022, der Bezirksversammlung Bergedorf am 27.10.2022, wurde der Wunsch auf Tempo-30 km/h im Bereich des Durchdeichs zum Ausdruck gebracht. Es erfolgte unter Beteiligung der BVM-Hamburg und der VD 5 eine eingehende Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten einer Geschwindigkeitsreduzierung. Die Prüfung hinsichtlich der Beschränkung der Strecke auf Tempo 30 km/h konnte nicht bejaht werden.
Es erfolgte die Prüfung zur Ausweisung und Zusammenlegung einer Tempo-30-Zone:
Im Straßenbereich des Durchdeichs 128-176 wird zunehmend beidseitig stark wechselseitig geparkt. Der Durchgangsverkehr und hier insbesondere erlaubte große Fahrzeuge und Fahrzeuge des ÖPNV müssen teils unter Überfahrung der Bordsteine und Gehwegflächen die parkenden Fahrzeuge umfahren. Bei Begegnungsverkehren ist kein ausreichend erkennbarer Ausweichraum gegeben. Die Leichtigkeit des Verkehrs ist dadurch gestört.
Die VHH gibt in dem Beteiligungsverfahren zur Anhörung der Tempo-30 Zone an, dass es für den ÖPNV zu erheblichen Zeitverlusten aufgrund wiederholter schwieriger Vorbeifahrten an den parkenden Fahrzeugen kommt. Die VHH rügte in dem Zusammenhang bisher die Erweiterung der Tempo-30-Zone für diesen Streckenabschnitt, da es zu deutlichen Zeitverlusten komme. Es ist zu vermuten, dass Anwohner durch das wechselseitige Parken eine Verlangsamung der durchschnittlichen Geschwindigkeiten erreichen wollen. Ohne ein abgestimmtes akzeptiertes
Parkraumkonzept für die Strecke könnte die Tempo-30-Zone für diesen Streckenabschnitt nicht angeordnet werden können.
Durch die Ausweisung der Zonenhalteverbotstrecke werden dauerhafte störende Parkvorgänge künftig wirksam unterbunden, erforderliche Anlieferverkehre bleiben erlaubt. Durch markierte Parkstände verbleiben ausreichend öffentliche Parkflächen am Fahrbahnraum. Die Leichtigkeit des Verkehrs und hier insbesondere des ÖPNV bleibt gewährleistet. Ein Befahren der Gehwegflächen wird vermieden. Sichere Begegnungsverkehre werden ermöglicht. Zeitverluste des ÖPNV werden ausgeglichen.
Im Ergebnis kann mit dieser Erweiterung einer Tempo 30-Zone das Zonenbewusstsein des Wohngebietes mit Fußgänger und Radverkehrsanteil und dem hohen touristischen Verkehrsanteil nebst eines in diesem Streckenabschnitt befindlichen Spielplatzes gestärkt werden. Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1 c StVO liegen somit hier vor. Die Maßnahme ist geeignet, die Verkehrsunfallgefahren und die verkehrsbedingten Umweltbelastungen zu verringern und insgesamt zur Verbesserung der Wohnqualität beizutragen. Die Anordnung erfolgte in Abstimmung mit der BVM und dem ÖPNV.
III. Freegen / Süderquerweg
Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 StVO
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Freegen / Süderquerweg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Anbringen von VZ 283-20 StVO (LiMa 1)
3. Begründung
Der Kurvenverlauf der Einmündung Süderquerweg / Freegen wird überparkt, so dass größere Fahrzeuge der Stadtreinigung/Feuerwehr die Straße Freegen nicht einfahren können. Das Halterverbot soll dazu beitragen, den Einmündungsbereich von parkenden Fahrzeugen freizuhalten.
IV. Am Gleisdreieck 17a - 19a
Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Am Gleisdreieck 17a - 19a folgendes an: Haltverbotsstrecke mittels VZ 283 auf der Strecke Am Gleisdreieck 17a bis 19a
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 In Höhe „Am Gleisdreick 17a“ am LiMa 23 das VZ 283-10 anbringen
2.2 In Höhe „Am Gleisdreieck 19a“ 8m links vom LiMa 24 einen VZ-Träger mit dem VZ 283-20 einsetzen
3. Begründung
Bei der Untersuchung der Unfallhäufungsstellen wurde am Gleisdreieck 17-19 als auffällig bewertet, da hier die geparkten Fahrzeuge angefahren werden und anschließend sich der Verursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt. Mit dem Polizeiposten Allermöhe (PHK Wiebcke) wurde die Lage vor Ort bewertet und festgestellt, dass die Fahrzeuge, welche die zur Straße querliegenden Parkplätze nutzen, erhebliche Schwierigkeiten haben ein- bzw. auszuparken, wenn auf der Seite Am Gleisdreieck 17a -19a am Fahrbahnrand geparkt wird. Dieses führt zu Verkehrsunfällen.
Damit zukünftig Verkehrsunfälle verhindert werden, ordnet das PK 433 die unter 2 genannten Maßnahmen an.
Der Regionalausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
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