21-1671

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM

Mitteilung

Letzte Beratung: 21.03.2023 Regionalausschuss Ö 7.1

Sachverhalt

 

I. Kirchenheerweg 152

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vor Kita

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchenheerweg 152 folgendes an:

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vor Kita

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.                     Kirchenheerweg Höhe 136 Rtg. Süden weisend: Aufstellen VZ 274-30StVO
(30 Km/h) mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) - in dieser Reihenfolge - auf einer Trägertafel

2.2.                     Kirchenheerweg vor 173 Rtg. Norden weisend: Aufstellen VZ 274-30StVO (30 Km/h) mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) - in dieser Reihenfolge - auf einer Trägertafel

 

3. Begründung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert. Die in § 45 StVO, Abs. 9, Nr. 6, aufgeführten sozialen Einrichtungen (u. a. Kindergärten und Kindertagesstätten) werden mit Einführung der HRVV einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Prüfung für die neue NaturKita klitzeklein am Kirchenheerweg 152 mit
Eröffnung am 09.01.2023 hatte zum Ergebnis, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich ist, da der Kindergarten über einen direkten Zugang zum Kirchenheerweg verfügt und Versagungsgründe nicht vorliegen.

 

 

II. Kirchenheerweg 170-239

Änderung/Korrektur vorhandener Beschilderungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchenheerweg 170-239 folgendes an:

Änderung/Korrektur vorhandener Beschilderungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.            Kirchenheerweg 170 Rtg. Süden: Änderung der vorhandenen Beschilderung durch
Aufstellen einer Schildergruppe: VZ 274-53 StVO (30 Km/h), mit Zusatzschild 1012-50 StVO (Schule), VZ 1001-30 StVO (400m), VZ 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)

2.2.            Kirchenheerweg 226 Rtg. Süden: Aufstellen der VZ 105-10 StVO (Doppelkurve, zunächst links) mit VZ 274-30 StVO (30km/h)

2.3.            Kirchenheerweg Höhe 225/227, Rtg. Norden: Aufstellen einer Schildergruppe:
VZ 274-53 StVO (30 Km/h), mit Zusatzschild 1012-50 StVO (Schule),
VZ 1001-30 StVO (400m), VZ 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)

2.4.            Kirchenheerweg Höhe 235, Rtg. Norden Aufstellen der VZ 105-10 StVO (Doppelkurve, zunächst links) mit VZ 274-30 StVO (30km/h)

2.5.            Kirchenheerweg Höhe 239, Rtg. Norden: Ergänzen des VZ 274-30 StVO unter dem vorhandenen VZ 105-10 StVO Ersatzloses Entfernen der VZ 136-10, 274-30 und Zusatzschild “Schule“

 

3. Begründung

Am Kirchenheerweg im Bereich 170 – 239 bestehen geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderungen aus verschiedenen Anordnungen, zuletzt mit einer Änderungsmeldung aus 2005.

Unter Achtung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV-Verkehrsberuhigung) ist die vorhandene geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung vor der Schule und die geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung vor der Doppelkurve gemäß der Anordnung zu beschildern und zu trennen. Dadurch wird gewährleistet, dass die jeweiligen Gründe der beschränkenden Maßnahmen wirksam und rechtssicher dem Verkehrsteilnehmer angezeigt werden. Eine Zusammenlegung der Strecken ist hier nicht angezeigt, da mit der Trennung der beiden Strecken auf die Gefahren für die geschwindigkeitsbeschränkenden Maßnahmen wirksamer eingegangen wird.

 

Die vorhandene nicht der HRVV und der STVO entsprechende Beschilderung wird mit der Anordnung korrigiert.

 

III. Hower Brack Höhe 29

Markierungen und Beschilderung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Hower Brack Höhe 29 folgendes an:

Markierungen und Beschilderung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Hower Brack Höhe 29 gem. Skizze:

2.1.            Hower Brack Höhe 29 (ca. 8 m südlich der Hauszuwegung beginnend): Auftragen einer schmalen Grenzmarkierung VZ 299 StVO

2.2.            Hower Brack Einmündung zum Süderquerweg: Auftragen einer unterbrochenen Wartelinie VZ 341 StVO

2.3.            Hower Brack ab Einmündungsspitze bis Höhe Lichtmast: Auftragen einer schmalen Grenzmarkierung VZ 299 StVO

2.4.            Hower Brack links der Einmündung zum Süderquerweg: Auftragen einer Fahrstreifenbegrenzungslinie VZ 295 StVO

2.5.            Hower Brack vom Süderquerweg kommend: Aufstellen eines vereinsamten VZ 205 StVO mit Zusatzzeichen 1004-30 (in 10 m) StVO

 

3. Begründung

Durch die Zunahme von parkenden Fahrzeugen am Hower Brack im Einmündungsbereich der Stichstraße zum Süderquerweg ist die Verkehrssicherheit nicht mehr ausreichend gegeben. Der ÖPNV-Verkehr wird in der Linienführung behindert. Der bislang mögliche Zweirichtungsverkehr in der Stichstraße kann nur unter Freihaltung der Einmündung und freier Sicht weiter gewährleistet werden. Die Maßnahme ist geeignet, die Verkehrsbeziehungen in der sehr engen alten Deichstraße zu optimieren.

 

 

IV. Neuengammer Hausdeich 331, 21039 Hamburg

Verlängerung der vorhandenen Tempo 30 – Zone - um ca. 550 Meter

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Neuengammer Hausdeich 331, 21039 Hamburg

folgendes an: Verlängerung der vorhandenen Tempo 30 – Zone - um ca. 550 Meter

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Abbau des VZ 274-1 StVO im Neuengammer Hausdeich 285 und Aufbau des VZ 274-1 StVO im Neuengammer Hausdeich Höhe 331 / LiMa 87

 

3. Begründung

Die Wohnbebauung in diesen Bereich des Neuengammer Hausdeich wurde in den letzten Jahren verdichtet. Es ist kein ausgebauter Gehweg vorhanden und es besteht für den nichtmotorisierten Verkehr ins besonders für die Schüler in/aus Rtg. der Schule im Gramkowweg ein erhöhtes Unfallrisiko. Die Erweiterung der Tempo 30- Zone wurde unter Beteiligung der VHH, Behörde für Verkehr und Mobilitätswende und dem Bezirksamt Bergedorf (MR 2) einvernehmlich abgestimmt.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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