20-1908

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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18.02.2019
Sachverhalt

 

I. Plettenbergstraße 16 - Aufhebung eines personengebundenen Stellplatzes

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Plettenbergstraße 16 folgendes an: Aufhebung des personengebundenen Stellplatzes Nr. 40770/06

 

2 .Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Abbau der VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Gen.-Nr. 40770/06)

 

3. Begründung

Der Stellplatzberechtigte ist nach Angaben der Tochter in eine Altenpension verzogen.

 

II. Ida-Boy-Ed-Straße Höhe 6 - Abbau der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ida-Boy-Ed-Straße Höhe 6 folgendes an:

Abbau der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Ida-Boy-Ed-Straße Höhe 6: Ersatzloser Abbau der VZ 283-10 und VZ 283-20 StVO jeweils mit den Zeitzusätzen.

 

3. Begründung

Nach Aussage der Stadtreinigung Hamburg (Herr Stadie) ist das 1997 auf Antrag der Stadtreinigung HH eingerichtete Halteverbot nicht mehr erforderlich, da durch Fahrbahnmarkierungsmaßnahmen im Bereich der Id- Boy-Ed-Straße und des Schulendorffstraße das abbiegen mir großen Fahrzeugen ausreichend sichergestellt ist.

 

III. Billwerder Straße 18 und 37 - Abbau von Warnzeichen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Billwerder Straße 18 und 37 folgendes an: Abbau von Warnzeichen, VZ 136-10 StVO mit Zusatzzeichen Schule

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

- Billwerder Straße 18: Abbau von Warnzeichen, VZ 136-10 StVO mit Zusatzzeichen „Schule“

- Billwerder Straße 37: Abbau von Warnzeichen, VZ 136-10 StVO mit Zusatzzeichen „Schule“

 

3. Begründung

Nach der Schließung der Schule und der Schließung der Asylunterkunft für Jugendliche ist die Warnbeschilderung anlassbezogen vor Ort nicht mehr erforderlich.

 

IV. Fiddigshagen Höhe Schule - Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Fiddigshagen Höhe Schule folgendes an: Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Fiddigshagen, südlich / auf der Schulseite: Abbau der zeitlichen Ergänzungen (Mo-Fr 7-17 h) an der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung, Ausrichtung der VZ 283-10 und VZ 283-30 StVO entsprechend der Fahrrichtrichtung der neu eingerichteten Einbahnstraße.

2.2. Fiddigshagen, nördlich / gegenüber der Schule: Ersatzloser Abbau der VZ 283-10 und 283-20 (H-Beginn und H-Ende) jeweils mit Zeitzusatz (Mo – Fr 7-17 h)

 

3. Begründung

Nach der dauerhaften Einrichtung der Einbahnstraße ist die Fahrbahnrandbeschränkung auf der Nordseite nicht mehr erforderlich. Hingegen bleibt die Fahrbahnrandbeschränkung auf der Südseite jetzt ohne zeitlicher Beschränkung bestehen, damit innerhalb der Straße das Parken reguliert wird und die Zu- und Abfahrten zum Schulparkplatz/-Schulhof sicher freigehalten werden.

 

V. Heidkampsredder 12 - Verlängerung einer Grenzmarkierung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Heidkampsredder 12 folgendes an: Verlängerung einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO (s. Ursprungsanordnung vom 09.07.2018)

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO als Verlängerung an der bestehenden Markierung auf 10 m Länge

 

3. Begründung

Für die Anfahrbarkeit der Bushaltestelle ist die Grenzmarkierung erforderlich, da gegenwärtig regelmäßig parkende Fahrzeuge das parallele Anfahren der Haltestelle verhindern.

 

VI. Bergedorfer Straße in Höhe Heidhorst bis Lohbrügger Landstraße - Anpassung und Ergänzung der Geschwindigkeitsbeschilderung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für die Bergedorfer Straße in Höhe Heidhorst bis Lohbrügger Landstraße folgendes an: Anpassung und Ergänzung der Geschwindigkeitsbeschilderung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Der Streckenbereich der Bergedorfer Straße zwischen den Kreuzungen Heidhorst und Lohbrügger Landstraße wird von 70 km/h auf 60 km/h reduziert. Der Streckenbereich der Bergedorfer Straße ab Heidhorst in Rtg. Westen einschließlich der stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage bleibt auf 70 km/h beschränkt (s. Skizze zur Veranschaulichung).

 

Hierzu sind folgende Verkehrszeichen neu aufzustellen bzw. zu verändern:

 

2.1. Bergedorfer Straße aus Rtg. Heidhorst in Fahrtrichtung Osten/Bergedorf:

- Höhe Lichtmast Nr. 111; Aufstellen/Aufhängen der VZ 274-60 StVO (60 km/h) beidseitig

- Höhe Lichtmast Nr. 124; Aufstellen/Aufhängen der VZ 274-60 StVO (60 km/h) beidseitig

- Höhe Lichtmast Nr. 144; Aufstellen/Aufhängen der VZ 274-60 StVO (60 km/h) beidseitig

- Höhe Lichtmast Nr. 161; Aufstellen/Aufhängen der VZ 274-60 StVO (60 km/h) beidseitig

- Höhe Lichtmast Nr. 174; Aufstellen/Aufhängen der VZ 274-60 StVO (60 km/h) beidseitig

2.2. Bergedorfer Straße aus Rtg. Krusestraße in Fahrtrichtung Westen/Hamburg:

- Höhe Lichtmast Nr. 174; Aufstellen/Aufhängen der VZ 274-60 StVO (60 km/h) beidseitig

- Höhe Lichtmast Nr. 161; Aufstellen/Aufhängen der VZ 274-60 StVO (60 km/h) beidseitig

- Höhe Lichtmast Nr. 144; Aufstellen/Aufhängen der VZ 274-60 StVO (60 km/h) beidseitig

- Höhe Lichtmast Nr. 111; Aufstellen/Aufhängen der VZ 274-70 StVO (70 km/h) beidseitig

Sämtliche dieser Anordnung widersprechende Verkehrszeichen sind in Absprache mit dem PK 433 zu entfernen.

 

Folgende Lichtsignalanlagen sind von der Reduzierung der Geschwindigkeit auf 60 km/h erfasst:

LSA Bergedorfer Straße / Heidhorst - 16018-

LSA Bergedorfer Straße / Reinbeker Redder -16015-

LSA Bergedorfer Straße / Bodestraße (Zufahrt UK-Hamburg) - 16014-

LSA Bergedorfer Straße / Lohbrügger Landstraße / Weberade -16012-

 

3. Begründung

Die turnusmäßige Auswertung mit EUSKA hat ergeben, dass die Verkehrsunfalllage an der Bergedorfer Straße im Bereich der Lichtzeichenanlagen Bergedorfer Straße/Heidhorst, Bergedorfer Straße/ Reinbeker Redder, Bergedorfer Straße/Bodestraße (UK-Hamburg) und der Lichtzeichenanlage Bergedorfer Straße/Lohbrügger Landstraße auffällig ist. Eine der Hauptursachen für die Verkehrsunfälle ist nicht angepasste Geschwindigkeit, teils mit Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit. Zudem weist die Auswertung auch auf erhöhte Unfallzahlen auf der Strecke zwischen Heidhorst und Lohbrügger Landstraße hin, als Ursache wird auch hier u. a. überhöhte Geschwindigkeit ausgeworfen.

Neben der nicht angepassten Geschwindigkeit, wird als weitere hauptsächliche Unfallursache „Unfälle im Längsverkehr“ ausgewiesen. Diese erklären sich durch die erhebliche Anzahl erforderlicher Fahrstreifenwechsel auf den mehrstreifigen Straßen beim Einbiegen und Abbiegen insbesondere vor den genannten großen, mit Lichtzeichenanlagen geregelten, Verkehrsknoten. Die Lichtzeichenanlagen im Bereich Heidhorst und Reinbeker Redder mit unterschiedlich langen Linksabbiegestreifen und unterschiedlicher Anzahl von 1 bis 2 Abbiegefahrstreifen fordern, insbesondere für ortsunkundige Kraftfahrzeugführer, trotz ausreichender Beschilderung und guter Oberflächenmarkierung ein erhöhtes Maß an Konzentration und Aufmerksamkeit.

Durch die jetzt angeordnete Reduzierung der Geschwindigkeit von 70 km/h auf 60 km/h ist zu erwarten, dass die Verkehrsunfallzahlen bei den erkannten Hauptunfallursachen, aber auch bei den temporär auftretenden Rückstaulagen in den Abbiegefahrstreifen von der Bergedorfer Straße in den Reinbeker Redder und in die Straße Am Langberg, sowie an den nachgelagerten Lichtzeichenanlagen zum UK-Hamburg und der Lohbrügger Landstraße deutlich sinken.

Die bereits in der Vergangenheit angeordnete Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit im Streckenbereich zwischen der Lohbrügger Landstraße und Heckkatenweg von 70 km/h auf 60 km/h hat im Ergebnis zu einer deutlichen Reduzierung der Unfalllagen geführt, solche Entwicklung ist auch jetzt zu erwarten. Darüber hinaus kann die einheitliche Geschwindigkeit von 60 km/h in den genannten Streckenabschnitt  und Verkehrsknoten die Gleichmäßigkeit des Verkehrsflusses fördern.

Die Geschwindigkeitsreduzierung in dem Streckenbereich wird auf Grundlage der Unfalluntersuchungen angeordnet, um einen positiven Effekt auf die Unfallhäufigkeit und Unfallfolgen zu erzielen. Die Erhöhung der Anzahl der geschwindigkeitsbezogenen Beschilderung ist rechtlich erforderlich, um im Mehrspurverkehr jedem Verkehrsteilnehmer die jeweils geltende Geschwindigkeit eindeutig aufzuzeigen.

Die Maßnahme ist mit der VD 52 abgestimmt.

 

VI. Anordnung von Verkehrsbeschränkungenan folgender Straße: Nettelnburger Landweg von Nettelburger Straße bis gegenüber Rahel-Varnhagen-Weg

 

Zur Durchführung der o. a. Arbeiten werden aufgrund § 45 Abs. 2 StVO folgende straßenbaubehördliche Maßnahmen angeordnet.

 

Begründung:

Die Lärmschutzwand muß aufgrund einer Bauwerksprüfung vom Bewuchs befreit werden. Die Absperrung ist im Tagesbedarf mit einem Blitzanhänger geregelt und analog des Regelplans B I/11.

 

Deshalb wird folgende straßenbaubehördliche Anordnung getroffen:

1.Aufstellung nach Regelplan B I /11 für die anstehenden Arbeiten 

2.Die allgemeinen Anordnungen sind Bestandteil dieser Anordnung

3.Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die ordnungsgemäße Absperrung und Beschilderung in Einvernehmen mit der Polizeirevierwache 43 und der Tiefbauabteilung erfolgt ist.

4.Die vorliegende Anordnung ist auf Verlangen den Polizeibeamten oder Vertretern der Tiefbauabteilung vorzulegen.

 

Zeit der Maßnahme:  07.+ 08. KW 2019

 

VIII. Ludwig-Rosenberg-Ring 45 - Umwandlung eines Stellplatzes zum allgemeinen Behindertenstellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ludwig-Rosenberg-Ring 45 folgendes an: Umwandlung eines personengebundenen Stellplatzes zum allgemeinen Behindertenstellplatz

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Ludwig-Rosenberg-Ring 45 – Schrägparkstände (linker Schrägparkplatz):

Abhängen des VZ 1044-11 StVO mit der Genehmigungsnummer: 9048/09, Aufhängen eines VZ 1044-10 StVO (Rollstuhlsymbol) unter dem vorhandenen VZ 314 StVO

 

 

3. Begründung

Der Stellplatzinhaber ist in den Anne-Becker-Ring, 21031 Hamburg, verzogen, wo er optional einen Tiefgaragenplatz mieten kann. Er benötigt den Stellplatz am Ludwig-Rosenberg-Ring nicht mehr. Der Stellplatz wird aufgrund der zentralen innerstädtischen Lage jedoch als allgemeiner Behindertenstellplatz benötigt.

 

IX. Walter-Rudolphi-Weg, Parkstreifen 30 m vor Fleetplatz - Einrichten von 2 Taxenstellplätzen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Walter-Rudolphi-Weg, Parkstreifen 30 m vor Fleetplatz folgendes an: Einrichten von 2 Taxenstellplätzen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Walter-Rudolphi-Weg, Parkstreifen, gem. Skizze:

2.1. Abbau des VZ-Trägers und Umhängen des vorhandenen VZ 286-20 StVO (eingeschr. Halteverbot-Ende) mit Zusatzzeichen 1053-34 StVO (auf dem Seitenstreifen) Höhe Lima 2

2.2. Aufhängen eines VZ 229-10 StVO (Taxenstand-Beginn) Höhe Lima 2

2.3. Aufstellen eines VZ-Trägers mit VZ 229-20 (Taxenstand-Ende) unmittelbar am Elektrostellplatz

 

3. Begründung

Bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Verkehrsgewerbeaufsicht RV 21-03 lagen Bürgerbegehren auf Einrichtung eines Taxenstellplatzes im Bereich des S-Bahnhof Allermöhe vor. In Absprache mit dem Taxenverband Taxenunion Hamburg, Herrn Brüggemann, wird dem Stellplatzwunsch im Bereich des S-Bahnhofes Allermöhe versuchsweise entsprochen. Die Auslastung des Stellplatzes wird für das nächste Jahr in gegenseitiger Absprache evaluiert.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachauschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Luftbilder