20-1879

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen

Mitteilung

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14.01.2019
Sachverhalt

 

I. Friedrich-Frank-Bogen Höhe 8 - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Friedrich-Frank-Bogen Höhe 8 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem. Skizze:

2.1. Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) ab Parkbucht

2.2. Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) vor Senkrechtparkbucht

 

3. Begründung

Durch am Fahrbahnrand der Kehre geparkter Fahrzeuge ist die Kehre nicht mehr mit größeren Fahrzeugen, insbesondere Fahrzeugen des Rettungswesens, verkehrssicher zu befahren. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung ist die Anfahrbarkeit der Kehre auch mit größeren Fahrzeugen sicher gestellt. Falls es zu weiteren Behinderungen für den Verkehr kommt, sind weitere Fahrbahnrandbeschränkungen zu prüfen.

 

II. Grasredder mit den Einmündungen Grüner Redder, Heinrich-Heine-Weg und Dreieichenweg - Grenzmarkierungen in den Einmündungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Grasredder mit den Einmündungen Grüner Redder, Heinrich-Heine-Weg und Dreieichenweg folgendes an:

Auftragen von Grenzmarkierungen VZ 299 StVO in den Einmündungen

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Grasredder / Grüner Redder: jeweils Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO auf ca. 5 m Länge vom Schnittpunkt der Einmündung

2.2. Grasredder / Heinrich-Heine-Weg: jeweils Verlängerung der bestehenden Grenzmarkierung VZ 299 StVO des Grasredders in die Straße Heinrich-Heine-Weg. Die Grenzmarkierung im Heinrich-Heine-Weg ist auf ca. 10 m Länge vom Schnittpunkt der Einmündung in die Straße zu bemessen.

2.3. Grasredder / Dreieichenweg: jeweils Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO auf ca. 5 m Länge vom Schnittpunkt der Einmündung

 

3. Begründung

Die drei Einmündungen werden insbesondere zu den Schulanfangs- und -endzeiten mit Fahrzeugen verstellt. Die fußläufige Wegebeziehung ist nicht mehr sicher gegeben. Schulkinder werden zudem aufgrund der Größe der Fahrzeuge am sicheren Weitergehen gehindert. Im Heinrich-Heine-Weg besteht zudem neben einem engen Fahrbahnraum kein Gehweg, sodass hier die Grenzmarkierung im Einmündungsbereich erweitert aufzutragen ist, um den ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr und den Fußgängerverkehr sicherer zu gestalten.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Skizzen