Städtebauliche Verträge
Letzte Beratung: 09.02.2022 Stadtentwicklungsausschuss Ö 6
Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Westberg, Gruber, Heilmann, Jobs - Fraktion DIE LINKE
In einigen Neubauprojekten wurden sog. städtebauliche Verträge zwischen dem Bezirksamt und den Vorhabenträger:innen geschlossen. In diesen städtebaulichen Verträgen wird unter anderem auch geregelt, wie viele Sozialwohnungen über welchen Förderweg entstehen sollen.
Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 2.12.2021 wie folgt:
Dazu fragen wir das Bezirksamt:
Zu 1:
Seit 2017 wurden städtebauliche Verträge im Rahmen von folgenden Bebauungsplanverfahren abgeschlossen:
Bergedorf 105, Stuhlrohrquartier (VV 2017), ÖGW
Bergedorf 110 (1. Änderung), Glasbläserhöfe (FKV 2018), ÖGW
Bergedorf 110 (1. Änderung), Glasbläserhöfe (FKV, Änderung 2018), ÖGW
Bergedorf 111, Brookdeich / Neuer Weg (VV 2018), ÖGW
Bergedorf 112, Bergedorfer Tor (FKV, Änderungen 2017 - 2020), ÖGW
Bergedorf 113, Weidensteg (FKV 2021), ÖGW
Bergedorf 115, Mohnhof (FKV 2018), ÖGW
Bergedorf 117, Möörkenweg (VV 2017), ÖGW
Bergedorf 119 / Curslack 21, Handwerkerhöfe (VV 2017)
Curslack 20, Rosenhof (FKV, Änderung 2021), ÖGW
Lohbrügge 91, Moosberg / Auf der Bojewiese (VV 2017), ÖGW
Lohbrügge 91, Moosberg / Auf der Bojewiese (VV 2020), ÖGW
Lohbrügge 93, Sterntwiete (KFV 2017), ÖGW
Ochsenwerder 14, Friesenstube (FKV, Abschluss voraussichtlich Ende ‘21/ Anfang ‘22)
Ochsenwerder 15, Butterberg (VV 2021), ÖGW
Abkürzungen
VV = Vorverträge. Dies sind Verträge, die die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Vorhabenträgern und Bezirksamt festlegen und vor Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens geschlossen werden. Insbesondere stellen diese Verträge klar, dass das Bezirksamt die hoheitliche Verantwortung für die Bebauungsplanung trägt und welche Ziele die Planung anstrebt. Des Weiteren regeln diese Verträge u.a. die Übernahme von Verfahrenskosten durch den Vorhabenträger und zeigen mögliche weitere Kosten und Maßnahmen auf, für die ein Folgekostenvertrag abgeschlossen werden soll.
FKV = Folgekostenverträge. Dies sind Verträge, in denen Kosten und Maßnahmen infolge der Bebauungsplanung vereinbart werden. Diese können fallweise als „einfache“ Städtebauliche Verträge oder als Durchführungsverträge geschlossen werden.
ÖGW = Öffentlich geförderter Wohnungsbau, vgl. Antwort zu 2.
Zu 2.:
Die Schaffung von öffentlich geförderten Wohnungen wurde für alle Bebauungspläne geregelt, die Geschosswohnungen zulassen. In den Vorverträgen wurde das entsprechende Ziel formuliert, in den Folgekostenverträgen wurden die genauen Verpflichtungen vereinbart.
Die Verträge, die die Schaffung von öffentlich geförderten Wohnungen regeln, sind in der o.g. Auflistung mit „ÖGW“ gekennzeichnet.
In den folgenden Verträgen wurde alternativ geregelt, dass anstelle einer Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln private Mittel verwendet werden können, falls das gleiche Mietniveau wie im öffentlichen Wohnungsbau für eine bestimmte Dauer nachgewiesen wird:
Zu 3.: Eine Differenzierung der Förderwege erfolgte in den folgenden Verträgen, und zwar wie folgt:
Zu 4.:
Diese beiden Folgekostenverträge machen Angaben zur Lage von öffentlich gefördertem Wohnraum:
Zu 5.:
Solche Flächenanteile wurden nicht vereinbart. Folgekostenverträge werden während der Bebauungsplanverfahren erarbeitet. Eine genaue Objektplanung liegt zu diesem Zeitpunkt, in denen im Wesentlichen städtebauliche Aspekte geklärt werden, noch nicht vor. Die Vereinbarung von Flächenanteilen wäre daher verfrüht bzw. würde für die spätere Umsetzung des Planungsrechts allzu einengende Vorgaben bedeuten.
Zu 6.:
Gemäß der „Regelung der Kostenbeteiligung in der Bauleitplanung“ der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau gilt:
„Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist, dass durch die städtebauliche Planung Wertzuwächse für Grundstücke entstehen und die FHH für die Planung notwendig Kosten aufgewendet hat oder aufzuwenden hat. Die bei der FHH entstandenen oder noch entstehenden Kosten müssen also Voraussetzung oder Folge der plangemäßen Begünstigung sein. Die Planungsbegünstigten erklären sich, unter dem Vorbehalt der Angemessenheit, zur vollständigen Übernahme aller im Zusammenhang mit der Planung entstehenden Kosten bereit.“
Zu 7.:
Die Entscheidung, ob Verträge abgeschlossen werden, trifft die Bezirksverwaltung. Maßstab ist die o.g. „Regelung der Kostenbeteiligung“. In Zweifelsfällen oder bei Abweichungen von Vorgaben beteiligt die Bezirksverwaltung den Stadtentwicklungsausschuss. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind das Geschäft der laufenden Verwaltung; in diese Verträge fließen die planerischen bzw. politischen Vorgaben ein, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt sind. Die Inhalte der Folgekostenverträge werden mit dem Stadtentwicklungsausschuss abgestimmt. Änderungen von Folgekostenverträgen werden mit dem Stadtentwicklungsausschuss abgestimmt, sofern sie kein Geschäft der laufenden Verwaltung sind, also keine politischen Interessenslagen berühren.
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