20-1732.01

Sperrung des Radwegs unter der Eisenbahnbrücke Oberer Landweg

Antwort

Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Fleige, Lühr und Wobbe Fraktion GRÜNE Bergedorf

 

Seit dem 23.08.2018 ist der östliche gemeinsame Geh- und Radweg unter der Eisenbahnbrücke über den Oberen Landweg gesperrt (s. Anlage). Für Radfahrer gibt es keine Möglichkeit die Baustelle fahrend zu passieren, bzw. eine Ausweichstrecke zu nutzen. Auf eine Beschwerde einer Bürgerin wurde von der Polizei geantwortet (Name bekannt), dass die Radfahrer die Baustelle schiebend auf dem gegenüberliegenden westlichen gemeinsamen Geh- und Radweg passieren sollen. Diese Situation wirft einige Fragen auf:

 

 

Das Polizeikommissariat 43 beantwortet unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde Bergedorf das Auskunftsersuchen vom 29.08.2018 wie folgt:

 

  1. Durch welche Behörde wurde die Baustelleneinrichtung genehmigt?

Zu 1.

Die Baustelleneinrichtung wurde durch die Straßenverkehrsbehörde Bergedorf am 20.08.2018 genehmigt.

 

 

  1. Welches sind die für die Einrichtung von Baustellen im Hinblick auf die Führung der Verkehrsteilnehmer (Autos, Radfahrer, Fußgänger) maßgeblichen Regelwerke?

 

Zu 2.

Das hierfür maßgebliche Regelwerk sind die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“, Ausgabe 1995, Stand Juni 2017.

 

 

  1. Inwieweit ist darin eine Berücksichtigung der Belange aller Verkehrsteilnehmer (Autos, Radfahrer, Fußgänger) vorgesehen?

 

Zu 3.

Die RSA, Teil A, Allgemeines, 1 Grundbegriffe und Grundsätze, 1.1 (2) trifft die Aussage, dass „Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen (…) dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dienen …“. Verkehrsteilnehmer im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist gemäß der Erläuterung 4 zu § 1 StVO „jeder, der durch eigenes Tun oder Unterlassen unmittelbar auf den Verkehr einwirkt“. Randnummer 3 subsummiert hierunter insbesondere Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer.

 

 

  1. Inwieweit ist es geboten, auch Radfahrern eine Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, eine Baustelle fahrend zu passieren?

 

  1. Inwieweit ist es geboten, falls Radfahrer eine Baustelle nicht fahrend passieren können, eine Ausweichstrecke anzubieten und auszuschildern?

 

Vorbemerkung zu Frage 4 und 5

Bei der Einrichtung der Arbeitsstelle handelte es sich um eine auf maximal drei Tage angelegte Notmaßnahme eines Grundversorgers.

 

Zu 4. und 5.

Unter Abwägung der Interessen aller Verkehrsteilnehmer, der vor Ort herrschenden besonderen

Gegebenheiten, der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsstelle sowie des bei einem Umweg in Kauf zu nehmenden Nachteils für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer, ist die Straßenverkehrsbehörde gehalten, für jeden Verkehrsteilnehmer unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit die am wenigsten einschneidenden Maßnahmen zu ergreifen.

 

Im Sinne dieses Interessenausgleichs und nach Abwägung der vor Ort herrschenden tatsächlichen Gegebenheiten ist es im Falle der aufgrund der Arbeitsstelle erforderlich gewordenen Sperrung der Ostseite der Unterführung für einen Fahrradfahrer als nicht außer Verhältnis stehend anzusehen, die Westseite zu benutzen.

 

Mit der Beschilderung VZ 239 StVO - Gehweg -, Zusatzzeichen Radfahrer absteigen, besteht auf der Westseite in Richtung Kurt-A.-Körber-Chaussee für Fahrradfahrer tatsächlich auch ohne Sperrung der Ostseite bei verkehrskonformen Verhalten in keinem Fall die Möglichkeit, die Passage unter der Brücke fahrend zurückzulegen. Radfahrer müssen hier absteigen und schieben.

 

Gesetzliche Regelungen wie z.B. die StVO begründen für Fahrradfahrer keinen Anspruch darauf, eine Baustelle oder eine beschilderte Ausweichstrecke fahrend nutzen zu können.

 

 

  1. Inwieweit wird die Auskunft vom PK gegenüber der anfragenden Bürgerin, Radfahrer mögen ihr Rad auf der westlichen Seite schieben, den geltenden Regelungen gerecht?

 

Zu 6.

S. Antwort zu 4. und 5. Die Auskunft der Straßenverkehrsbehörde war fach- und sachgerecht.

 

 

  1. Wurde die Baustelleneinrichtung vor Ort geprüft und durch wen fand diese Prüfung statt?

 

Zu 7.

Nach einem Ortstermin erfolgte die Überprüfung der Arbeitsstelle am 24.08.2018 durch einen Beamten der Straßenverkehrsbehörde.

 

 

  1. Ist der genehmigenden Stelle bekannt, dass die Eisenbahnbrücke für Radfahrer die einzige Möglichkeit darstellt, von Nettelnburg / Neuallermöhe nach Bergedorf West zu gelangen?

 

  1. Ist der genehmigenden Stelle bekannt, dass es sich bei der Verbindung von Nettelnburg / Neuallermöhe nach Bergedorf West um einen Schulweg handelt, der täglich von einer großen Zahl Rad fahrender Schülerinnen und Schüler passiert werden muss?.

 

  1. Ist der genehmigenden Stelle bekannt, dass der westliche kombinierte Geh-/Radweg nur 1,40m breit ist?

 

Zu 8. - 10.

Ja.

 

 

  1. Warum wurde nicht eine Fahrbahn abgesperrt und für den Radverkehr freigegeben?

 

Zu 11.

Die Möglichkeit wurde geprüft. Siehe Antwort zu 4. und 5..

 

 

  1. Wie wird in Zukunft gewährleistet, dass Baustellen diskriminierungsfrei eingerichtet werden?

 

Zu 12.

Die Einrichtung von Baustellen erfolgt seitens der Straßenverkehrsbehörde weiterhin unter Abwägung sachlicher und fachlicher Gründe sowie unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit.

 

Darüber hinaus s. Antwort zu Frage 4. und 5..

 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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