21-1675

Sondernutzungsgebühr für E-Scooter Betreibende

Antrag

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30.03.2023
Sachverhalt

Antrag der BAbg. Mirbach, Westberg, Jobs, Gruber, Heilmann - Fraktion DIE LINKE

 

Mit der Freigabe von Elektro-Kleinstfahrzeugen für den öffentlichen Straßenverkehr im Jahre 2019 etablierte sich ein neues Geschäftsmodell auf Hamburgs Straßen. Das Abstellen und Vermieten von zunächst E-Scootern, später auch E-Fahrrädern und Motorrollern im öffentlichen Raum. Mit Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg aus dem Jahr 2009 (Az. 2 Bs 82/09) weigerte sich der Hamburger Senat die Bereithaltung von Rollern im öffentlichen Raum als Sondernutzung einzustufen und schloss freiwillige Vereinbarungen mit den Anbieter:innen von E-Rollern.

 

Diese Strategie der freiwilligen Vereinbarungen ist gescheitert. Allein in den Monaten Oktober bis Dezember stellten zwei Teams der Stadtreinigung 12.820 Fahrzeuge von den Rad- und Gehwegen in geeignete Abstellflächen um. Das waren pro Arbeitstag 203 Fahrzeuge. Nach Auskunft des Senats (Drs. 22/10741 der Bürgerschaft) haben sich die Anbieter:innen bis dato an den monatlichen Kosten dieses Modellprojektes in Höhe von 41.560 € nicht beteiligt.

 

Andere Städte, wie Bremen oder Düsseldorf, nutzten von Anfang an die Möglichkeit, die E-Roller per Sondernutzungserlaubnis zu regulieren. Diese Ansicht teilt mittlerweile auch das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 11 B 1459/20).

 

In anderen aktuellen Verfahren wurde eine jährliche Sondernutzungsgebühr der Stadt Köln in Höhe von 130 € pro Scooter vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Städte Düsseldorf, Nürnberg und Dresden erheben zum Teil erhebliche Gebühren.

 

In diesen Städten ist geplant, die Zahl der Scooter durch eine Ausschreibung zu begrenzen und an Qualitätskriterien zu binden. So soll es Vorgaben zu Umweltstandards, Arbeitsbedingungen und Reaktionszeit bei Parkverstößen geben.

 

Die Scooter tragen auch nicht zu einer Verkehrswende bei. Im Januar 2022 veröffentlichte die Eidgenössische Technische Hochschule in Zürich eine Untersuchung zur Nutzung der E-Scooter (abrufbar unter https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1361920921004296?via%3Dihub). Die Forscher:innen beobachteten in Zürich, dass nur in 12% der Fälle die Nutzung eines E-Scooters eine Autofahrt ersetzte, hingegen in 51% der Fälle einen Fußweg und in 19% der Fälle eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel. In einer Gesamtbilanz der Treibhausgasemissionen (einschließlich Herstellung, Aufladung, Transporte innerhalb der Stadt) liegt der Leih-E-Scooter mit etwa 110 g CO2 pro Personenkilometer nur wenig unterhalb der Emissionen von Autos (etwa 130 g CO2 pro Personenkilometer).

 

 

Petitum/Beschluss

Vor diesem Hintergrund beantragen wir, die Bezirksversammlung möge beschließen:

Die Bezirksamtsleiterin möge

  1. prüfen, ob die bisherige Rechtsauffassung, bei den ausleihbaren E-Scootern handele es sich um einen Gemeingebrauch der Wege, noch aufrechterhalten werden kann,
  2. gegebenenfalls für die bestehenden Verleiher:innen eine Sondernutzungsgebühr pro E-Scooter zu erheben,
  3. in Zusammenarbeit aller Bezirksämter eine Konzeption für eine künftige Ausschreibung des E-Scooter-Verleihs auf öffentlichen Wegen zu erarbeiten und
  4. der Bezirksversammlung bis zum 25.05.2023 über das Ergebnis berichten.

 

 

 

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