Schwimmen lernen in Badeseen
Das bezirkliche Rechtsamt gibt zu dem Antrag (Drs. 21-1645) die folgende Stellungnahme ab:
Grundsätzlich dürfte es rechtlich zulässig sein, Schwimmausbildungskurse in den Badeseen des Bezirks Bergedorf durchzuführen.
Gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darf jede Person oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden.
Nach § 9 Abs. 1 Hamburgisches Wassergesetz darf jeder unter den Beschränkungen des § 23 WHG oberirdische Gewässer und die Küstengewässer zum Baden, Waschen ohne Verwendung wassergefährdender Stoffe, Schöpfen mit Handgefäßen oder Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt, und zum Eissport, mit Ausnahme des Eissurfens und des Eissegelns, benutzen.
Das Rechtsamt neigt dazu, das Abhalten von Schwimmausbildungskursen dem Begriff des Badens zuzuordnen, bzw. Schwimmausbildungskurse als vom wasserrechtlichen Gemeingebrauch umfasst anzusehen. Diese Einschätzung wird von der BUKEA geteilt.
Trotz der rechtlichen Zulässigkeit rät das bei der BUKEA für die Umsetzung der Badegewässer RL und der EG-WRRL zuständige Referat allerdings davon ab, Schwimmausbildungen in nicht als Badegewässer ausgewiesenen Gewässern durzuführen. Auch wenn für das Baden in Gewässern der Gemeingebrauch gilt, ist doch die Belastung mit Schadstoffen, Bakterien und Viren (z.B. durch Mischwasserüberläufe) hier nur schwer einschätzbar. Ebenso können die Beschaffenheit von Sediment und Untergrund, Wassertiefe, Gegenständen im Wasser, Sichttiefe etc. ein gewisses Risiko insbesondere für Schwimmanfänger bedingen.
Aus Sicht der BUKEA bestehen zudem folgende Bedenken gegen die Durchführung von Schwimmausbildungen in ausgewiesenen Badeseen:
• Die Belastung der Badegewässer mit Cyanobakterien schwankt und kann relativ schnell zu Badeverboten führen, so dass die Kurszeiten nicht verlässlich gestaltet werden können.
• Das Vorkommen von Zerkarien hat in den letzten Jahren zugenommen, das kann zu juckendem Hautausschlag führen und ist gerade im Rahmen von Schwimmkursen negativ zu bewerten.
• Die Wassertemperatur ist sehr wetterabhängig und nicht immer warm.
• Die Badegewässer sind bei gutem Wetter überproportional gut besucht. Schwimmkurse benötigen einen bestimmten Raum, was zu weiterem Platzmangel führen kann und den erheblichen Nutzungsdruck auf die Gewässer noch zusätzlich verschärft
• Die Sichttiefen in den Badegewässern können die Rettung erschweren.
Hinsichtlich der Haftungsfragen ergeben sich aus Sicht des Rechtsamts keine Besonderheiten, denn an Badeseen gelten ohnehin die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, die auch bei der Abhaltung von Schwimmausbildungskursen zu beachten wären.
Etwas anderes (eine Verschärfung) könnte sich ggf. ergeben, wenn eigens für die Durchführung von Schwimmausbildungskursen neue Anlagen geschaffen bzw. eine entsprechende Infrastruktur vorgehalten werden sollten; bei Vorhaltung von entsprechender Infrastruktur kann sich insbesondere im Hinblick auf die bewusst in den Blick genommene Klientel der Nichtschwimmer/Schwimmanfänger ggf. das Erfordernis der Stellung einer Badeaufsicht (neben den die Schwimmausbildungskurse abhaltenden Verantwortlichen) oder der Absicherung von Anlagen außerhalb der Aufsichtszeiten ergeben.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
keine