Schutz des Trinkwassers in den Vier- und Marschlanden vor PFAS-Einträgen durch Windkraftanlagen
Letzte Beratung: 30.04.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.3
Auskunftsersuchen
der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer, Zimmermann, Unbehauen, Schander
und AfD Fraktion Bergedorf
Die Vier- und Marschlande beherbergen mit dem Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme eine zentrale Säule der Hamburger Trinkwasserversorgung. Gleichzeitig befinden sich in diesem sensiblen Bereich zahlreiche Windkraftanlagen (WKA), unter anderem im Forschungswindpark Curslack und im Windpark Altengamme.
Da Rotorblätter durch Erosion (Regen, Hagel) Mikropartikel verlieren und diese oft PFAS-haltige Beschichtungen (Erosionsschutz) enthalten, besteht die Gefahr eines schleichenden Eintrags dieser „Ewigkeitschemikalien" in das oberflächennahe Grundwasser. Angesichts der seit Januar 2026 geltenden verschärften Grenzwerte der Trinkwasserverordnung ist eine genaue Überprüfung der lokalen Standorte notwendig.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt unter Beteiligung von HAMBURG WASSER (HW) zum o.g. Auskunftsersuchen wie folgt Stellung:
Innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Curslack / Altengamme befinden sich 16 Windkraftanlagen.
Der Genehmigungsbehörde liegen insofern nur Informationen vor, als das Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) in geringen Mengen in Anlagenkomponenten vorkommen können. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren oder Anlagenüberwachung wird nicht geprüft, ob Anlagenkomponenten oder -stoffe PFAS enthalten, hierzu gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft ist eine verlässliche Bewertung ebenfalls noch nicht möglich.
Auch werden seitens der BUKEA keine Daten erhoben, aus denen die Art der Erosionsschutz-Beschichtung hervorgehen, da eine Belastung der Gewässer durch Partikelabrieb von Windkraftanlagen derzeit kein erkennbares Problem für den Gewässerschutz darstellt.
Aus Sicht des Grundwasserschutzes stellen Stoffeinträge durch Erosionsschäden bei Windkraftanlagen aufgrund der zu erwartenden geringen Partikelmengen nur eine geringe Gefahr dar. Mit nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers ist aus heutiger Sicht durch diese Einträge nicht zu rechnen. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine systematischen Untersuchungen zu genauen Mengen von Stoffeinträgen durch den Partikelabrieb bei Windenergieanlagen.
Der BUKEA liegen dazu keine Daten vor, s. auch Antwort zu Frage 2.
PFAS werden seit 2015 in allen oberflächennahen Grundwassermessstellen des Landes untersucht. Alle 20 PFAS-Einzelsubstanzen werden in diesen Messstellen seit 2022 jährlich analysiert.
Im Umfeld der Windparks werden zudem von HAMBURG WASSER 19 oberflächennahe Grundwassermessstellen auf die oben genannten PFAS-Substanzen untersucht.
Die jüngsten Analysenergebnisse liegen im Bereich der bisherigen Befunde in den Vorjahren. Grenzwertüberschreitungen wurden nicht festgestellt.
Der Boden unterhalb der Rotor-Überstreichungsflächen wird nicht regelmäßig auf PFAS-Rückstände beprobt, s. auch Antwort zu Frage 2.
Die mit der Bundesimmissionsschutzgesetz-Genehmigung (BImSchG-Genehmigung) durch die BUKEA geforderten wasserrechtlichen Auflagen beziehen sich auf Anlagen im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), welche sich in den Windkraftanlagen befinden. Ein Eintrag von Stoffen aus diesen Anlagen stellt aus Sicht des Grundwasserschutzes eine potenziell größere Gefahr für das Grundwasser dar als ein möglicher Abrieb von PFAS.
Nein.
Für besonders schutzwürdige Standorte können im Rahmen der BImSchG-Genehmigung über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen als Auflagen festgelegt werden, so dass potenzielle Gefährdungsereignisse (z. B. Havarien) vernünftigerweise ausgeschlossen werden können.
Bisher wurden in diesem Zusammenhang durch die BUKEA keine PFAS-freien Bauteile gefordert, da die Belastung der Gewässer durch Partikelabrieb von Windkraftanlagen derzeit kein potenzielles Gefährdungsereignis darstellt.
Die BUKEA fordert keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen, da die Belastung der Gewässer durch Partikelabrieb von Windenergieanlagen (WEA) derzeit kein potenzielles Gefährdungs-ereignis darstellt.
Die AwSV dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen und regelt technischen Anforderungen an die Anlagen sowie u. a. auch die Betreiberpflichten. Mit der Genehmigung nach BImSchG wurden die AwSV-Anforderungen sichergestellt. Diese beinhalten auch Anforderung zum Schutz von Boden und Grundwasser bei Havarien (z.B. Getriebeölaustritt).
Darüber hinaus wurde seitens der BUKEA gefordert,
- dass der Betreiber Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen sowie Betriebsstörungen und sonstige Auffälligkeiten, die erwarten lassen, dass wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen, der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen hat. Außerdem hat er ein weiteres Ausbreiten von wassergefährdenden Stoffen im Grundwasser durch geeignete Maßnahmen zu verhindern und evtl. eingetretene Schäden zu sanieren.
- aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit des Standortes und der damit verbundenen hohen Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers sowie der örtlichen Nähe der Anlage zu vorhandenen Gräben, wird aus Sicht des Grundwasserschutzes zusätzlich zu den AwSV-Anforderungen (Rückhaltung, Doppelwandigkeit, Prüfintervalle) sowie dem Online Fernüberwachungssystem einetechnische Einrichtung oder organisatorische Maßnahme zum Schutz gegen Ölfreisetzung am Turm in Folge eines technischen Schadens gefordert.
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