20-0981.1

Saisonale Verkaufsstände

Antwort

Sachverhalt

Antwort auf die Kleine Anfrage der BAbg. Mirbach, Jobs, Sturmhoebel, Winkler

Fraktion DIE LINKE

 

Nach der Bürgerschaftsdrucksache 21/5990 treffen die jeweils zuständigen bezirklichen Stellen nach „pflichtgemäßem Ermessen“ gem. § 19 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (anhand der dort genannten Kriterien) Entscheidungen über erlaubnispflichtige Sondernutzungen, z.B. durch saisonale Verkaufsstände.

 

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:

 

Dazu fragen wir die Verwaltung:

  1. Wie und nach welchen Kriterien wird das vom Senat erwähnte „pflichtgemäße Ermessen“ in der Praxis durch das Bezirksamt umgesetzt?

 

Zu 1.

Jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) hinausgeht, ist Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Sie kann erteilt werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Des Weiteren darf der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen werden.

Öffentliche Wege dienen dem allgemeinen Verkehr, sie sollen von Einschränkungen möglichst frei gehalten werden. Das Anbieten von Wahren jeglicher Art an Verkaufsständen, gehört nicht zum Gemeingebrauch im Sinne des Gesetzes und wird daher grundsätzlich nicht erlaubt. Der Verkauf von Obst und Gemüse findet über den Handel statt und auf diversen Wochenmärkten.

Vor einigen Jahren wurde überdies überbezirklich bekräftigend vereinbart, keine neuen Verkaufsstände auf öffentlichem Grund mehr zuzulassen.

 

  1. Ist das Bezirksamt der Ansicht, dass Produzentinnen und Produzenten regionaler Waren, wie z.B. Obst- und Gemüse aus den Vier- und Marschlanden, nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes -und der besonderen Berücksichtigung der Stärkung der regionalen Wirtschaft- ein saisonaler Verkaufsstand grundsätzlich zu bewilligen ist?

2.1 Wenn nein: Bitte die Gründe dafür aufführen.

 

Zu 2.

Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, werden grundsätzlich keine Erlaubnisse für Obst- bzw. Gemüsestände auf öffentlichen Wegen erteilt. Das Hamburger Wegerecht sieht keine Kriterien vor, die regionale Wirtschaft zu bevorzugen.

Es ist Sinn und Zweck der Wochenmärkte, dass die regionale Wirtschaft dort ihre Produkte regelmäßig oder saisonal zur Versorgung der Bevölkerung anbieten kann. Dafür stehen in Bergedorf von dienstags bis samstags 6 öffentliche Wochenmarktveranstaltungen zur Verfügung, in Hamburg sind dies rund 60.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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