20-0981

Saisonale Verkaufsstände

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Kleine Anfrage der BAbg. Mirbach, Jobs, Sturmhoebel, Winkler - Fraktion DIE LINKE

 

Nach der Bürgerschaftsdrucksache 21/5990 treffen die jeweils zuständigen bezirklichen Stellen nach „pflichtgemäßem Ermessen“ gem. § 19 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (anhand der dort genannten Kriterien) Entscheidungen über erlaubnispflichtige Sondernutzungen, z.B. durch saisonale Verkaufsstände.

 

Dazu fragen wir die Verwaltung:

  1. Wie und nach welchen Kriterien wird das vom Senat erwähnte „pflichtgemäße Ermessen“ in der Praxis durch das Bezirksamt umgesetzt?
  2. Ist das Bezirksamt der Ansicht, dass Produzentinnen und Produzenten regionaler Waren, wie z.B. Obst- und Gemüse aus den Vier- und Marschlanden, nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes -und der besonderen Berücksichtigung der Stärkung der regionalen Wirtschaft- ein saisonaler Verkaufsstand grundsätzlich zu bewilligen ist?

2.1 Wenn nein: Bitte die Gründe dafür aufführen.

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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