20-1539.01

Rutschbahnen vor dem Bergedorfer Bahnhof - Was unternimmt das Bezirksamt? - aktuelle Fassung

Antwort

Sachverhalt

Kleine Anfrage des BAbg. Froh, Emrich und der CDU-Fraktion

 

Leider sind die guten alten Zeiten, mit Schnee von Dezember bis März in Norddeutschland lange vorbei. Mittlerweile ist es schon mehr als ungewöhnlich, dass in Hamburg überhaupt noch Schnee fällt. Hierdurch scheint auch die Verpflichtung der Anlieger zum Schneeräumen etwas in Vergessenheit geraten zu sein. Ist dies an wenig frequentierten Orten vielleicht noch zu verschmerzen, wird es dort zu einer großen Gefahrenquelle, wo viele Menschen unterwegs sind.

 

Solche Orte sind z.B. die Plätze rund um den Bergedorfer Bahnhof. Im Februar konnte dort beobachtet werden, dass man es mit der Räumpflicht nicht allzu genau nimmt. Die Plätze vor dem CCB und vor dem Bahnhof auf der Lohbrügger Seite waren umgeräumt und konnten komplett als Rutschbahnen genutzt werden. Auf der Lohbrügger Seite wurde zwar spärlich gestreut, sicher gehen konnte man auf den Wegen dennoch nicht.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 16.02.2018 wie folgt:

 

Die Schneeräumpflicht für die Flächen vor dem CCB wurde schon im Jahr 2013 durch das Bezirksamt und der BUE, Amt für Umweltschutz als zuständige Behörde und als Auftraggeber der Stadtreinigung Hamburg (SRH) eingehend geprüft und mit folgendem Ergebnis festgelegt: Die Streu- und Räumpflicht liegt entsprechend des HWG in dem dort beschriebenen Umfang grundsätzlich bei den Anliegern bzw. Eigentümern der angrenzenden Flurstücke. Daneben gibt es Sonderregelungen. Diese Sonderregelungen und Zuständigkeiten sind in der Anlage 1 dargestellt.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wer ist für die Schneeräumung vor dem CCB zuständig?

 

Im wesentlichen sind für die Platzfläche vor dem CCB die Anlieger zu nennen (siehe Anlage 1.). Darüber hinaus lässt das Bezirksamt die querende Diagonale im Verlauf des taktilen Bodenelementes zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit in besonderer Lage auf eigenen Kosten je nach Wetterlage und Erfordernis von Schnee- und Eis befreien und abstreuen.

 

 

  1. Wer ist für die Schneeräumung vor dem Herzog-Carl-Friedrich-Platz zuständig?

 

Die Streu- und Räumpflicht für die Flächen des Herzog-Carl-Friedrich-Platzes liegt ebenfalls grundsätzlich bei den Anliegern (siehe Anlage 1). Die Pflicht der DB Station und Service AG wird aufgrund von besonderen Vertragsverhältnissen durch die SRH wahrgenommen.

 

 

  1. Wer ist für die Schneeräumung vor dem Bahnhof Bergedorf zuständig?

 

Die Streu- und Räumpflicht vor dem Bahnhof liegt ebenfalls grundsätzlich bei der DB Station und Service. Auch hier wird der Winterdienst aufgrund von besonderen Vertragsverhältnissen durch die SRH wahrgenommen.

 

 

  1. Soweit nicht das Bezirksamt an den genannten Stellen zuständig ist:

a) Kontrolliert das Bezirksamt stichprobenhaft, ob der Räumpflicht nachgekommen wird? Wenn ja, wie oft wurde im Februar 2018 kontrolliert, zu welcher Uhrzeit und wo?

 

Es werden keine stichpunktartigen Kontrollen seites des Bezirksamts durchgeführt. Wenn bei den turnusmäßigen Begehungsintervallen der Wegewarte Anliegerversäumnisse erkannt werden, werden die jeweiligen Anlieger zum Streuen und Räumen der Wegeflächen entsprechend des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) durch das Bezirksamt aufgefordert.

 

 

b) Ist dem Bezirksamt bekannt, dass an den o.g. Stellen der Räumpflicht nicht zufriedenstellend nachgekommen wurde?

 

Nein.

 

  1. Wenn das Bezirksamt zuständig ist, warum wurde an den o.g. Stellen im Februar 2018 nicht ausreichend geräumt?

 

Das Bezirksamt ist an keiner Stelle zuständig für den Winterdienst.

 

 

  1. Ist es im Februar an o.g. Stellen zu Unfällen gekommen, die auf die Glätte zurückzuführen sind? Wenn ja, wo und wie viele?

 

Dem Bezirksamt sind keine Unfälle bekannt.

 

Petitum/Beschluss

---

 

Anhänge

Übersichtsplan Winterdienst