20-1662

Rückbauverpflichtung auch für Windkraftanlagen ernst nehmen!

Antrag

Sachverhalt

Antrag der BAbg. Emrich, Froh, Woller und Fraktion der CDU

 

Windkraftanlagen (WKA) sind als privilegiertes Bauvorhaben im Außengebiet (§35 BauGB) zulässig. Für den Bau einer solchen Anlage, die mittlerweile auch in Bergedorf bis zu 180m hoch hinausragen, sind Fundamente mit teilweise über 20m Tiefe nötig. Selbst im Trinkwasserschutzgebiet scheint dies nach Auffassung der Behörden kein Problem darzustellen.

 

Windkraftanlagen gibt es im Bezirk Bergedorf schon seit etwa zwanzig Jahren. Aufgrund der begrenzten Lebensdauer und Förderung der Anlagen werden derzeit Altanlagen durch neue und leistungsstärkere ersetzt. Paragraf 35 BauGB regelt nicht nur die Zulässigkeit von Windkraftanlagen, sondern in seinem Absatz 5 auch Bestimmungen zum Rückbau der Altanlagen. So heißt es dort, „das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen“ sind.

 

Aus der Antwort auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion Bergedorf (Drs-20-1591.01) lässt sich entnehmen, dass die ursprünglich gesetzlich festgelegte vollständige Rückbauverpflichtung für die Fundamente von Windkraftanlagen Hamburg weit umgangen wird. Im Zuge der Baugenehmigung wird lediglich die Auflage erlassen, die Fundamente nur bis max. 2,50m unter der Geländeoberkante zurückzubauen. Der Rest des Fundaments verbleibt bis in alle Ewigkeit im Boden, zu Lasten zukünftiger Generationen.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, warum von den Verpflichtungen des §35 BauGB abgewichen wird, selbst wenn dies zur Wiederherstellung des durchwurzelbaren Bereichs ausreicht.

 

Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die aktuellen Mindestauflagen auch umgesetzt werden. Da es sich um eine überschaubare Anzahl von Windkraftanlagen im Bezirk handelt, ist eine generelle Überprüfung bei Abbruch für das Bezirksamt zumutbar.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:

 

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten,

1)sich dafür einzusetzen, dass die Genehmigungspraxis in Bezug auf die Rückbauverpflichtung von Windenergieanlagen mit dem Ziel angepasst wird, künftig den vollständigen Rückbau der Anlagen sicherzustellen.

 

2)sicherzustellen, dass beim Rückbau von Windkraftanlagen in Bergedorf generell die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert wird.

 

 

Anhänge

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