Radverkehrsführung Nettelnburger Straße
Zum Beschluss der Bezirksversammlung, Drucksache 20-0972 vom 27. Oktober 2016, nimmt die Verkehrsdirektion 5 als Zentrale Straßenverkehrsbehörde in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 43 (PK43) wie folgt Stellung:
„Die derzeit bestehende Radwegebenutzungspflicht im Knotenbereich Nettelnburger Landweg / Nettelnburger Straße wurde vom PK 43 nach den rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwVStVO) mit dem Ergebnis geprüft, dass diese aufzuheben ist. Die Räumzeiten für Radfahrer sind bereits seit dem 17.07.2008 berücksichtigt. Eine erneute Umschaltung der Lichtsignalanlagen ist demnach nicht erforderlich. Weitere Voraussetzung für die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht ist jedoch eine Absenkung des Bordsteines, um eine sichere Weiterfahrt auf den Zweirichtungsradweg im Nettelnburger Landweg zu ermöglichen. Am 22.07.2014 wurde diesbezüglich vom PK 43 ein Schreiben an das zuständige Bezirksamt Bergedorf gesandt, welches die Forderung nach Herstellung dieser Aufleitung gemäß nachfolgender Skizze beinhaltete:
(siehe Anlage 1)
Diese Forderung wurde am 31.07.2014 von der Abteilung Management des öffentlichen Raumes geprüft und mit der Begründung abgelehnt, dass im Bereich der Fußgänger-Lichtsignalanlage (FLSA) eine nutzbare Bordsteinabsenkung zur Verfügung stünde. Daher werde keine Notwendigkeit gesehen, weitere Maßnahmen vorzunehmen.
Das nachfolgende Foto verdeutlicht den Weg, welches der links abbiegende Radfahrer zurücklegen müsste, um die Absenkung an der FLSA zu nutzen. Diese Strecke ist nicht in den Räumzeiten berücksichtigt, zumal Rad Fahrende zusätzlich eine Mittelinsel auf der Fahrbahn umfahren müssten. Dies kostet Zeit und wiederspricht einem zügigen und direkten Abbiegevorgang.
(siehe Anlage 2)
Darüber hinaus wird auch aus hiesiger Sicht in der Nettelnburger Straße ein Vorbeifahrstreifen mit Aufstellfläche für Radfahrer empfohlen (analog Punkt 3. des Beschlusses der Bezirksversammlung). Dies müsste vom zuständigen Straßenbaulastträger, dem Bezirksamt Bergedorf, unter Beteiligung des für signalisierte Knotenpunkte zuständigen Landesbetriebes Straßen, Brücken und Gewässer, Abteilung Stadtstraßen, geprüft und umgesetzt werden.
Da die jetzige Situation weder einer sicheren noch einer radverkehrsfreundlichen Führung entspricht, kann die straßenverkehrsbehördliche Anordnung durch das PK 43 erst dann erfolgen, wenn das Bezirksamt Bergedorf die dafür notwendigen baulichen Voraussetzungen umgesetzt hat.“
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Skizze und Foto